Die öffentliche Beschaffung der Landesbehörden und -einrichtungen in Nordrhein-Westfalen steht angesichts der tiefgreifenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Transformationsprozesse vor erheblichen Herausforderungen. Um die staatliche Handlungs- und Reaktionsfähigkeit gegenüber den gegenwärtigen großen und dringlichen Herausforderungen, wie insbesondere der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes, der Erneuerung und Modernisierung der Infrastruktur sowie der beschleunigten Digitalisierung, zu sichern, ist eine umfassende Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung in der Beschaffungspraxis unerlässlich.
In Anbetracht der vorgetragenen Gründe ist eine zeitnahe Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge sowie die Vornahme von damit einhergehenden Straffungen in den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) erforderlich. Angesichts der Dringlichkeit werden diese Änderungen vorläufig im Erlasswege vorgezogen. Den Erlass finden Sie dieser Neuigkeit beigefügt.
Es gelten somit ab dem 1. Februar 2026 folgende Wertgrenzen für Direktaufträge:
Die Regelungen entsprechen inhaltlich der künftigen Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW und dienen der Entbürokratisierung sowie Effizienzsteigerung in der öffentlichen Beschaffung.