Ax Vergaberecht

Praxistipp: Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen

von Thomas Ax

Der Antragsteller darf, wenn er keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss, um substanzlose, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden, aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 11 Verg 3/23 -). Der Antragsteller muss insoweit die Anhaltspunkte vortragen, die die Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit; der Vortrag darf nicht willkürlich “ins Blaue hinein” erfolgen (vgl. BGH NZBau 2006, 800 Rn. 39; OLG München 7.8.2007 – Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; OLG Düsseldorf 8.12.2008 – Verg 55/08, BeckRS 2009, 6214 unter 2a; Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel, VergabeR, 5. Auflage, § 160 Rn. 18). Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel aaO Rn. 19).

Ax Vergaberecht
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.