Ax Vergaberecht

VK Schleswig-Holstein zu der Frage, dass es der Konzeptbewertung immanent ist, dass eine relative, vergleichende Bewertung der verschiedenen Konzepte erfolgt und dies auch gilt, wenn der Auftraggeber vorab bestimmte Kriterien zur Bewertung der Konzeptbestandteile festlegt

vorgestellt von Thomas Ax

Die Bewertung von Konzepten im Rahmen eines Vergabeverfahrens stellt eine Wertungsentscheidung dar, bei der dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Ein Auftraggeber kann in aller Regel nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten, weshalb es der Konzeptbewertung immanent ist, dass eine relative, vergleichende Bewertung der verschiedenen Konzepte erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber vorab bestimmte Kriterien zur Bewertung der Konzeptbestandteile festlegt.
Insbesondere dann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, sind die für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.06.2026 – VK-SH 13/26

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 06.03.2026 den Abschluss eines Rahmenvertrages zur Betreuung von Personen mit Fluchthintergrund in Unterkünften der Hansestadt L. im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (Veröffentlichungsnummer: 157382-2026; OJ S 46/2026 06/03/2026 und Änderungsbekanntmachungsnummern 202452-2026, OJ S 58/2026 24/03/2026 und 231923-2026, OJ S 66/2026 03/04/2026) EU-weit im Offenen Verfahren aus. Der Leistungsgegenstand ist nach der Auftragsbekanntmachung in drei Lose aufgeteilt, die sich auf verschiedene Betreuungseinrichtungen im Gebiet der Hansestadt L. verteilen. Die jeweils den einzelnen Losen zugeordneten Einrichtungen lassen sich dem Leistungsverzeichnis unter Ziffern 2.1 bis 2.3 entnehmen. Nachfolgend zu der Auftragsbekanntmachung vom 06.03.2026 ergingen zwei Korrekturbekanntmachungen.

Die Auftragsbekanntmachung enthält unter Ziffer 5.1.9., gleichlautend für alle ausgeschriebenen Lose, verschiedene Anforderungen an die Eignung der Bieter.

Davon umfasst ist zunächst das Erfordernis, eine Eigenerklärung zu einem Referenzprojekt gemäß Anlage 3b der Vergabeunterlagen beizubringen. Dieser Anlage 3b lassen sich unter anderem folgende Mindestanforderungen an das Referenzprojekt entnehmen: Es muss sich um ein Projekt handeln, das mit dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang vergleichbar ist, das ab dem Jahr 2022 mindestens für zwei Jahre ausgeführt worden ist und das eine Betreuung von durchschnittlich mindestens 300 Personen pro Jahr umfasst.

Darüber hinaus haben die Bieter nach Ziffer 5.1.9. mindestens eine Mitarbeiterin/ einen Mitarbeiter namentlich zu benennen, die die Funktion der Leitung der Flüchtlingsbetreuung für die gesamte soziale Betreuung der Geflüchteten pro gewonnenem Los in der Hansestadt L. wahrnehmen wird.

Ferner haben die Bieter nach Ziffer 5.1.9. ein Konzept einzureichen. Die Anforderungen an die Erstellung des Konzepts ergeben sich aus Ziffer 1.6.2. des Leistungsverzeichnisses. Danach ist das Konzept unter anderem entsprechend der als Anlage 3c den Vergabeunterlagen beigefügten Angebotsbewertungsmatrix in die folgenden vier Wertungsbereiche einzuteilen:

1. Planung, Vorbereitung, Leistungserbringung

2. Personalanforderung/Stellenbesetzung

3. Allgemeine Betriebsabläufe

4. Notfallmanagement.

Hinsichtlich des Preises wird unter Ziffer 1.6.3. des Leistungsverzeichnisses ausgeführt:

Der im jeweiligen Preisblatt angebotene Netto-Stundenpreis gilt als Festpreis für die jeweils im Preisblatt genannten Zeiträume.

In den Preisblättern zu den drei ausgeschriebenen Losen hat die Antragsgegnerin wiederum Vorgaben eingetragen, die sich an einer bestimmten Belegungszahl der Einrichtungen orientieren. Dazu führt sie unter Ziffer 2.5 des Leistungsverzeichnisses unter anderem aus:

(redaktionelle Auslassung) Die durchschnittliche Anzahl der zu betreuenden Personen stellt eine Prognose anhand einer 85%igen Belegung der vorhandenen Plätze dar. Dem AN kann die Anzahl der zu betreuenden Personen nicht garantiert werden. Ein Anspruch des AN auf einen bestimmten Leistungsumfang besteht daher grundsätzlich nicht. Es wird dem AN aber garantiert, dass eine durchschnittliche Mindestbelegung von 50% auf Basis der aktuell vorhandenen Plätze/Kapazitäten bzw. eine durchschnittliche Erhöhung der Loskontingente auf Basis der aktuell vorhandenen Plätze/Kapazitäten von max. 50% erfolgt (redaktionelle Auslassung)

Die Zuschlagskriterien sind unter Ziffer 5.1.10. der Auftragsbekanntmachung aufgeführt. Sie bestehen für alle drei Lose zu 40% aus dem Preis und zu 60% aus der Qualität. Hinsichtlich der Bewertung des Preises verweist die Auftragsbekanntmachung auf die “Preis-Quotient-Methode“. Hinsichtlich der Bewertung der Qualität verweist die Auftragsbekanntmachung auf die als Anlage 3c den Vergabeunterlagen beigefügte Angebotsbewertungsmatrix. Dort sind neben den bereits genannten vier Wertungsbereichen verschiedene Unterkriterien aufgeführt. Für die einzelnen Unterkriterien können 0-3 Punkte vergeben werden, wobei die Vergabe von 0 Punkten für einen gesamten Wertungsbereich dazu führt, dass ein Angebot nicht gewertet wird. Die vergebenen Punkte werden für alle Wertungsbereiche addiert und mit einer bestimmten Gewichtung berücksichtigt. Insgesamt können so im Rahmen der Bewertung der Qualität 60 Punkte erreicht werden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2026 erläuterte die Antragsgegnerin zur Konzeptbewertung, dass sie bei der Vergabe der Punkte für die jeweiligen Unterkriterien eine vergleichende Bewertung vorgenommen habe. Eine Bewertung von zwei Punkten sei erzielbar gewesen, wenn man die im Rahmen der Bewertungsmatrix aufgestellten Anforderungen erfüllt habe. Über die Vergabe der Bestbewertung von drei Punkten sei hingegen im Wege der vergleichenden Bewertung entschieden worden. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Beschreibung “Das Konzept des Bieters ist der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich“, die durch die Bewertungsmatrix für die Höchstpunktzahl von drei Punkten vorgesehen sei.

Eine Formel, wie die Berücksichtigung der beiden Zuschlagskriterien zur Ermittlung einer Rangfolge der Angebote vorgenommen werden sollte, war in der Auftragsbekanntmachung nicht enthalten. Sie ist auf der verwendeten Vergabeplattform hinterlegt.

Angebote waren nach der Auftragsbekanntmachung vom 04.03.2026 für alle Lose bis 14.04.2026, 10 Uhr einzureichen. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 gaben fristgerecht Angebote ab.

Mit Nachricht vom 29.04.2026 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, die Zuschläge für die Lose 1 und 2 an die Beigeladene zu 1 zu erteilen und den Zuschlag für das Los 3 an die Beigeladene zu 2. Die Zuschlagserteilung sei für den 11.05.2026 vorgesehen. Zur Begründung der Entscheidung verweist sie auf die Platzierung der Antragstellerin hinsichtlich des Preises und der Konzeptbewertung.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Rüge vom 03.05.2026. Darin bemängelt sie, dass die für die Zuschlagserteilung vorgesehene Frist unangemessen kurz sei und dass die Begründung im Schreiben vom 29.04.2026 nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 134 Abs. 1 S. 1 GWB genüge. Darüber hinaus macht die Antragstellerin geltend, dass die Antragsgegnerin unzulässigerweise eine Rahmenvereinbarung ausgeschrieben habe, weshalb ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV vorliege.

Weiterhin bemängelt die Antragstellerin die fehlende Eignung der Zuschlagsprätendentinnen. Diese hätten nicht die erforderlichen Referenzen vorgelegt und auch nicht zusammen mit dem Angebot mindestens eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter nachgewiesen und namentlich benannt, die oder der die Funktion der Leitung der Flüchtlingsbetreuung für die gesamte soziale Betreuung der Geflüchteten pro gewonnenem Los wahrnehmen wird. Es sei eine fehlerhafte Anwendung der Eignungs- und Zuschlagskriterien erfolgt und es werde gerügt, dass die vermeintlichen Bestbieter Fehler im Angebot hätten, die zum Ausschluss hätten führen müssen.

Ferner macht die Antragstellerin geltend, dass ihr Angebot fehlerhaft bewertet worden sei. Zwar komme der Antragsgegnerin bei der Bewertung der Angebote ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings habe die Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte zum einen den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und zum anderen ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Die Antragstellerin habe als Mitbestandsleistungserbringer stets zur vollsten Zufriedenheit geleistet. Ihre Erfahrung und Kompetenzen habe sie in die Konzepte einfließen lassen. Sie rüge daher, dass ihre Konzepte nicht optimal bewertet worden seien. Mit optimaler Bewertung würde sie die vermeintlichen Bestbieter vom Platz eins verdrängen.

Die Antragstellerin macht weiterhin geltend, dass es sich bei den Angeboten der Zuschlagsprätendentinnen um ungewöhnlich niedrige Angebote handele, auf die der Zuschlag nicht erteilt werden dürfe. Sie habe als Mitbestandsleistungserbringer bereits knapp kalkuliert und nach den Angaben der Vorabinformation nach § 134 GWB teurer angeboten als die vermeintlichen Bestbieter.

Schließlich bemängelt sie, dass die Dokumentation des Vergabeverfahrens nicht den Anforderungen des § 8 VgV genüge.

Die Antragsgegnerin reagierte auf die Rüge der Antragstellerin mit Schreiben vom 06.05.2026. Darin kündigt sie an, dass in Kürze ein abgeändertes Informationsschreiben nach § 134 GWB erfolgen werde. Darüber hinaus teilte sie mit, den Rügen der Antragstellerin nicht abzuhelfen.

Man gehe davon aus, dass sich die geltend gemachte Fristproblematik durch das erneute Informationsschreiben erledige. Darüber hinaus sei kein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV gegeben. Auch sei das Vorbringen der Antragstellerin bzgl. einer fehlerhaften Auswahlentscheidung und einer fehlerhaften Dokumentation des Vergabeverfahrens als Rüge ins Blaue hinein schon nicht einlassungsfähig. Zudem sei bei der Bewertung des Angebots der Antragstellerin kein Vergaberechtsfehler erkennbar. Insbesondere könne es keine Rolle spielen, welche Leistungen die Antragstellerin als Mitbestandsanbieterin in der Vergangenheit erbracht habe und wie zufrieden die Hansestadt L. damit gewesen sei. Im Übrigen sei auch kein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben worden, sodass eine Überprüfung dahingehend habe unterbleiben können.

Abschließend macht die Antragsgegnerin geltend, dass selbst dann, wenn das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich des Angebotspreises bei einem oder auch mehreren Losen den 1. Rang belegen würde, das Angebot nicht den zuschlagsfähigen Rang der Wertung für Los 1, 2 oder 3 erreichen könnte. Daher wäre ein Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin – auch bei einer hypothetischen Bestbewertung des Preises – weiterhin ausgeschlossen.

Das von der Antragsgegnerin angekündigte, abgeänderte Informationsschreiben erging über die Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform ebenfalls am 06.05.2026. Darin erweiterte die Antragsgegnerin die Begründung für die Absage an die Antragstellerin und teilte mit, die Zuschläge an die Beigeladenen zu 1 und zu 2 nunmehr am 18.05.2026 zu erteilen.

Gegen diese Rügeerwiderung der Antragsgegnerin wandte sich die Antragstellerin mit erneutem Rügeschreiben vom 08.05.2026.

Mit Datum vom 13.05.2026 reichte sie einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Schleswig-Holstein ein.

Mit Beschluss vom 28.05.2026 sind die Zuschlagsprätendentin zu den Losen 1 und 2 und die Zuschlagsprätendentin zum Los 3 zum Verfahren beigeladen worden.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Bewertung ihres Konzeptes fehlerhaft erfolgt sei. Dabei macht sie zunächst die Intransparenz des Bewertungssystems geltend. Die Antragsgegnerin behaupte, dass eine vergleichende Bewertung vorgenommen worden sei, aus der sich ergebe, dass das Konzept der Antragstellerin niedriger zu bewerten sei als die Angebote anderer Bieter. Dass eine solche, vergleichende Wertung erfolgen werde, sei aber nicht aus der Bewertungsmatrix ersichtlich und verstoße daher gegen § 97 Abs. 1 und 2 GWB. Überhaupt, so führte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2026 aus, könne die Bewertung von Konzepten entweder im Wege einer absoluten Bewertung unter Heranziehung im Vorwege festgelegter Notenstufen erfolgen oder im Wege einer relativen, vergleichenden Bewertung. Eine Verbindung dieser beiden Herangehensweisen, wie es die Antragsgegnerin getan haben will, sei aber nicht möglich. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin bei der Bewertung des Konzepts der Antragstellerin verschiedene Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere macht sie geltend, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben zum Case Management, die nach der Bewertungsmatrix lediglich im Wertungsbereich “Allgemeine Betriebsabläufe” und dort im Unterkriterium 3.6 zu berücksichtigen seien, fälschlicherweise bei anderen Kriterien herangezogen habe und damit eine niedrige Bewertung des Konzepts der Antragstellerin begründe.

Insgesamt habe die Antragsgegnerin bei der Bewertung mehrfach entweder den tatsächlichen Konzeptinhalt nicht vollständig berücksichtigt oder zusätzliche, nicht veröffentlichte Bewertungskriterien als Voraussetzung für höhere Punktzahlen herangezogen. Die wiederkehrenden Standardbegründungen würden den spezifischen Konzeptstärken der Antragstellerin nicht gerecht und genügten nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare, vergleichende Bewertung. Bei zutreffender Anwendung der Bewertungsmatrix hätte das Konzept der Antragstellerin in mehreren Unterkriterien besser bewertet werden müssen, sodass es insgesamt deutlich besser zu bewerten sei als von der Antragsgegnerin vorgenommen. Die Gesamtbewertung basiere auf einer Fehlerhäufung, die die Rangfolge zum Nachteil der Antragstellerin erheblich verzerre.

Weiterhin macht die Antragstellerin geltend, dass die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin bzw. die Konzeptbewertung insgesamt nicht hinreichend dokumentiert worden sei. Insbesondere dann, wenn sich ein öffentlicher Auftraggeber – wie hier vorliegend – eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bediene, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet würden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lasse, müsse der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar sei, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen seien. Diese Anforderungen würden vorliegend nicht erfüllt. Zwar sei es nicht erforderlich, dass jeder einzelne Bestandteil der Wertungsentscheidung, etwa handschriftliche Notizen von Gremiumsmitgliedern, dokumentiert würden. Allerdings müsse zumindest das Endergebnis derart eingehend abgebildet werden, dass es eine nachträgliche Überprüfung sicherstelle. Schon dies sei vorliegend aber nicht erfüllt. Eine Zuordnung zu konkreten Konzeptpassagen der Antragstellerin oder eine nachvollziehbare Begründung, warum gerade 1 bzw. 2 Punkte vergeben wurden, fehle weitgehend. Die wiederkehrende Standardformel “Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt, inhaltliche Unschärfe” werde in mehreren Unterpunkten nahezu wortgleich verwendet, ohne dass die spezifischen Stärken des Konzepts der Antragstellerin berücksichtigt würden. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 VgV. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend dokumentiert, wann und in welcher Form die Bewertungsformel festgelegt worden sei. Aus der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ergebe sich dies nicht. Die Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe die konkrete Formel zur Bewertung ex ante auf der elektronischen Vergabeplattform festgelegt, werde bestritten. Die Beweislast, dass dies zutreffe, liege bei der Antragsgegnerin. Überhaupt genüge eine solche Festlegung in einem elektronischen System nicht den Anforderungen an eine transparente Dokumentation der Bewertungsmaßstäbe.

Weiterhin ist die Antragstellerin der Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um einen Rahmenvertrag handele. Es ergebe sich aus dem Preisblatt, dass drei Festpreise bei einem definierten Leistungsumfang angegeben werden müssten. Es erfolge immer nur eine Beauftragung und nicht verschiedene Leistungsabrufe.

Eine derartige Konstellation sei ein Dienstauftrag gern. § 103 Abs. 4 GWB und kein Rahmenvertrag. Sofern man aber von einem Rahmenvertrag auszugehen habe, sei zumindest ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV anzunehmen, wonach eine Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden dürfe, die den Wettbewerb behindere, einschränke oder verfälsche. Rahmenvereinbarungen seien gemäß § 103 Abs. 5 GWB Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienten, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen würden, soweit nichts anderes bestimmt sei, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge gelten.

Werde eine Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen geschlossen, so werde gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 VgV die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnten – in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen – erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen seien. Bei Rahmenvereinbarungen würden die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt gelten und damit ein höheres Kalkulationsrisiko für den Bieter vorliegen. Dies bedeute gleichfalls dass sonstige Faktoren, die weitere Kalkulationsrisiken für den Bieter mit sich bringen, (noch) schneller dazu führen könnten, dass eine kaufmännische Kalkulation vernünftig nicht mehr möglich sei. Aus diesen Gründen sei die Ausschreibung von Rahmenverträgen auf besondere Situationen zu begrenzen. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor.

Ferner macht die Antragstellerin geltend, dass die Beigeladenen nicht die aufgestellten Anforderungen an die Eignung erfüllen würden. Die Beigeladene zu 1 betreibe nur Gemeinschaftsunterkünfte in Berlin und Sachsen.

Es werde daher bezweifelt, dass sie einen Mitarbeiter benannt habe, der die Funktion der Leitung der Flüchtlingsbetreuung pro gewonnenem Los in der Hansestadt L. wahrnehmen werde. Darüber hinaus fehle es der Beigeladenen zu 2 bereits an den geforderten Referenzen. Auf deren Homepage sei unter dem Punkt “Wohnanlagen für Geflüchtete” ersichtlich, dass rund 1.050 Geflüchtete in aktuell 24 Standorten betreut würden. Aufgrund dieser hohen Anzahl von Standorten auf die Anzahl der Geflüchteten ist davon auszugehen, dass an keinem einzelnen Standort im Jahresdurchschnitt 300 Personen betreut würden, wie dies nach der Anlage 3b gefordert sei. Zudem hätten die Beigeladenen ungewöhnlich niedrige Angebote abgegeben, auf die der Zuschlag nicht erteilt werden dürfe. Ein günstigerer Preis als ihn die Antragstellerin angeboten habe, sei in Anbetracht der detaillierten Vorgaben aus den Vergabeunterlagen zur Einhaltung der Vertragsbedingungen kaum darstellbar. Sie gehe also aufgrund der ihr vorliegenden Informationen (auch aus anderen Vergaben) davon aus, dass die Beigeladenen Unterpreisangebote abgegeben hätten, die entweder mit Verdrängungsabsicht unterbreitet worden seien oder aber die detaillierten Vorgaben zur Vertragserfüllung etc. nicht eingehalten würden. Solche Angebote seien auszuschließen.

Schließlich ist die Antragstellerin der Auffassung, dass ihr Vorbringen weder aufgrund des Vorwurfs von Rügen ins Blaue hinein noch aufgrund von Präklusion ausgeschlossen sein könne. Sie habe fundiert zu den einzelnen Aspekten vorgetragen. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf der fehlerhaften Konzeptbewertung. Darüber hinaus erfordere die Präklusion immer auch die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes, was auch die rechtliche Bewertung einschließe und hier nicht unterstellt werden könne.

Die Antragstellerin beantragt,

1. gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren gegen das rechtswidrige Vergabeverfahren “Deutschland – Dienstleistungen des Sozialwesens – Ausschreibung eines Rahmenvertrages zur Betreuung von Personen mit Fluchthintergrund in Unterkünften der Hansestadt L.” einzuleiten.

2. der Antragsgegnerin zu untersagen, auf das Angebot der H. Services gGmbH, B. für die Lose 1 und 2 sowie auf das Angebot der Gemeindediakonie L. e.V. für Los 3 den Zuschlag zu erteilen.

3. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

4. hilfsweise: Unabhängig von den Anträgen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hinzuwirken (vgl. § 168 Abs. 1 S. 2 GWB).

5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.

6. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin keinen Beurteilungsfehler aufweise. Es sei anzunehmen, dass sich die Antragstellerin nicht hinreichend mit den Inhalten der hier streitgegenständlichen Ausschreibung auseinandergesetzt, sondern wohlmöglich zu stark auf die aktuelle Leistungserbringung und deren Rahmenbedingungen abgestellt habe. Dadurch seien wertungsrelevante Inhalte nicht in das Konzept der Antragstellerin eingeflossen, die für eine bessere Bewertung zahlreicher Unterkriterien nach der maßgeblichen Wertungsmatrix erforderlich gewesen seien. Spätestens im Vergleich des Konzepts der Antragstellerin mit den besser bewerteten Konzepten werde dieser Unterschied offenkundig.

Insbesondere habe die Antragsgegnerin auch nicht, wie von der Antragstellerin behauptet, die Anforderungen einzelner Unterkriterien in andere Kriterien verschoben. Denn, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2026 ausführte, sei die Vergabe der Bestbewertung mit drei Punkten nur erfolgt, wenn ein Konzept im Vergleich zu anderen eine besonders zu würdigende Lösung angeboten habe. Darauf werde auch bei der Bewertung des Konzepts der Antragstellerin Bezug genommen. Dass die Antragstellerin dabei die Bewertung der anderen Konzepte nicht einsehen könne, weshalb diese vergleichenden Aspekte allein anhand der Akteneinsicht nicht erkennbar seien, folge aus dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen und stelle keinen Verstoß gegen das Vergaberecht dar. Überhaupt habe die Antragsgegnerin eine hinreichende Dokumentation ihrer Wertungsentscheidung anhand der Bewertungsmatrix, einschließlich nachvollziehbarer Begründungen für die Bewertung der jeweiligen Unterkriterien, vorgenommen. Dies ergebe sich aus der Vergabeakte, die insoweit über den schriftsätzlichen Vortrag hinausgehe. Dies gelte auch für die Festlegung der zur Wertung bestimmten Preis-Quotienten-Methode. Diese sei in der elektronischen Vergabeakte hinterlegt und selbstverständlich ex ante festgelegt worden. Die Bewertung sei dementsprechend durchgeführt worden. Dies gewährleiste schon das von der Antragsgegnerin genutzte elektronische Vergabesystem, welches händische oder andere Berechnungen revisionssicher ausweisen würde.

Weiterhin ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass kein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV vorliege.

Entgegen des Vortrags der Antragstellerin, handele es sich vorliegend um eine Rahmenvereinbarung, was anhand der Ausgestaltung des Leistungsverzeichnisses erkennbar sei. Die bestehenden Kalkulationsrisiken seien für die Bieter verständlich und tragbar und würden keine unangemessene Belastung darstellen.

Einerseits sei das Ergebnis der Preisberechnung keine fixe Angebotssumme, sondern eine aufwandsabhängige Vergütung, je nach Betreuungsumfang und Personalschlüssel. Damit sei der potentielle Auftragnehmer so aufgefangen, dass er insbesondere bei Mehrbedarf auch eine höhere Vergütung generieren könne. Zudem liege es in der Natur des Auftrags, dass die Betreuung von Geflüchteten vom Geflüchtetenaufkommen abhängig sei, was weder die Antragsgegnerin noch die Bieter beeinflussen könnten. Allgemein bekannt sei jedoch, dass hier größere und kurzfristige Veränderungen möglich seien. Mit Abgabe eines Angebots habe sich die Antragstellerin also gerade bewusst dem aus dem Vorgesagten ableitbaren Risiko ausgesetzt. Von einem versteckten Risiko könne daher nicht ausgegangen werden und mithin auch kein Missbrauchsgedanke greifen.

Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin zur Absicherung des potentiellen Auftragnehmers – auf eigenes Kostenrisiko, aber zur Reduzierung von Risikozuschlägen in der Angebotskalkulation – Grenzen der anzusetzenden Aufwandsannahmen für die Preisberechnung aufgenommen. Die Aufnahme von einer verbindlichen Untergrenze des Betreuungsumfangs für die Preisberechnung (Mindestbelegung von 50% auf Basis der aktuell vorhandenen Plätze/Kapazitäten) sowie die nach der EuGH-Rechtsprechung notwendige Obergrenze (Erhöhung der Loskontingente auf Basis der aktuell vorhandenen Plätze/Kapazitäten von max. 50%) seien gerade zum Schutz der Bieter eingeflossen. Daraus könne kein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot abgeleitet werden.

Weiterhin läge auch die Eignung der Beigeladenen vor. So habe zum einen die Beigeladene zu 1 einen Mitarbeiter benannt, der die Funktion der Leitung der Flüchtlingsbetreuung pro gewonnenem Los in der Hansestadt L. wahrnehmen werde. Zudem sei von der Beigeladenen zu 2 auch die erforderliche Referenz beigebracht worden. Es sei klarzustellen, dass diese Eignungsanforderung erfüllt sei, wenn ein “Referenzobjekt” vorliegt, welches für die Betreuung von durchschnittlich 300 geflüchteten Personen pro Jahr ausgelegt ist. Dabei sei jedoch nicht gemeint, wie die Antragstellerin suggeriere, dass ein “Referenzprojekt” eine Betreuungseinrichtung im Sinne eines Gebäudes oder einer Unterkunft bedeute. Dies sei durch die Antragsgegnerin nicht gemeint gewesen. Auch gebe der Wortlaut des Eignungskriteriums dies nicht her. Für die Antragsgegnerin sei die Eignung eines Bieters gegeben, wenn ein Betreuungsauftrag die vorgenannten Anforderungen erfülle. Dies sei für die Beigeladene zu 2 ebenso wie für die Beigeladene zu 1 zu bejahen.

Schließlich lägen bezüglich der Angebote der Beigeladenen auch keine Unterkostenangebote vor, die auszuschließen seien. Die Antragsgegnerin habe vorliegend ihren Ermessensspielraum zur Festlegung der Aufgreifschwelle nach § 60 VgV auf 20% ausgeübt. Gemessen an dieser Vorgabe, lag schon kein unangemessen niedriges Angebot vor. Dementsprechend war auch eine weitere Preisaufklärung nicht erforderlich.

Im Übrigen ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass es dem Nachprüfungsantrag schon in weiten Teilen an der Zulässigkeit fehle. Dabei macht sie zunächst geltend, dass die Antragstellerin auch bei einer hypothetischen Höherbewertung ihres Konzepts – entsprechend des Vortrags der Antragstellerin – nicht den ersten Rang erreichen würde und damit nicht den Zuschlag erhalten könne. Damit sei der Nachprüfungsantrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Darüber hinaus liege hinsichtlich des Vorbringens zur Konzeptbewertung und zu einem Verstoß gegen § 60 VgV eine unzulässige Rüge ins Blaue hinein vor. Die Antragstellerin trage keine Tatsachen vor, auf welche sie die erhobenen Vorwürfe stütze. Die pauschale Behauptung mangels Verständnisses der Angebotswertung bestünden Wertungs-, Dokumentations- oder andere Prüfungsfehler, genüge hierfür nicht. Die Antragstellerin stelle insoweit auf reine Spekulationen ab.

Ausführungen, anhand deren die von ihr behaupteten Vergabeverstöße nachvollzogen werden könnten, tätige sie nicht. Dadurch könne der von ihr zur Begründung der Vergabeverstöße getätigte Vortrag schon keiner objektiven Überprüfung hinsichtlich der Plausibilität unterzogen werden. Dies sei aber als Mindestvoraussetzung anzusehen, um eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen zu lassen.

Ferner macht die Antragsgegnerin geltend, dass bezüglich des Vortrages zu einem Verstoß gegen das Missbrauchsverbot nach § 21 Abs. 1 S. 3 VgV Präklusion eingetreten sei. Es handele sich bei dem Rügegegenstand um Preisbestandteile, mithin ganz zentrale Inhalte der Ausschreibung. Zudem sei die Antragstellerin aktuelle Bestandsleistungserbringerin für die Antragsgegnerin und auch in einem Rahmenvertrag gebunden. Sie kenne daher das Abrechnungsmodell, insbesondere die Abrechnung von Personalkosten je nach Betreuungsumfang, welches sich zu der Ausschreibung nicht grundlegend geändert habe. Ihr sei daher bekannt gewesen oder hätte zumindest bekannt sein müssen, dass sie bei Kalkulation des Angebotspreises und der tatsächlichen Geltendmachung im Auftragsfall von Unwägbarkeiten abhängig wäre. Diese seien zudem im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung hervorgehoben und somit erkennbar. Sollte die Ausschreibung daher unangemessene Kalkulationsrisiken enthalten, hätte es die Bieterin bei Kalkulation des Angebots, also vor Ablauf der Angebotsfrist, erkennen müssen. Es komme diesbezüglich nicht auf eine juristische Expertise an, sondern allein auf die kaufmännische Expertise bei der Preiskalkulation, die jedem durchschnittlichem Bieter unterstellt werden müsse.

Die Beigeladene zu 1 beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Beigeladene zu 1) notwendig war.

Die Beigeladene zu 1 trägt vor, dass ihre Eignung gegeben sei. Sie habe mit ihrem Angebot die geforderte “Eigenerklärung Referenzprojekt” gemäß Anlage 3b vorgelegt und diese durch eine umfangreiche Referenzliste untermauert. Die Referenzen beträfen einschlägige Tätigkeiten im Bereich der sozialen Betreuung von Geflüchteten seit dem Jahr 2022 und umfassten unter anderem den Betrieb großer Gemeinschaftsunterkünfte und Aufnahmeeinrichtungen mit deutlich mehr als den geforderten 300 Personen pro Jahr. Die Beigeladene zu 1 habe des Weiteren mit ihrem Angebot die “Eigenerklärung zur Leitung und Versicherung” eingereicht. Darin habe sie drei Personen benannt, die im Falle der Beauftragung für die Wahrnehmung der Leitung der Flüchtlingsbetreuung in der Hansestadt L. vorgesehen seien. Die Erklärung sei für sämtliche von der Beigeladenen zu 1 angebotenen Lose abgegeben worden.

Ferner macht sie geltend, kein Unterkostenangebot abgegeben zu haben. Ihr Angebot sei auskömmlich kalkuliert. Sie sei in der Lage, die ausgeschriebenen Leistungen zu den angebotenen Preisen vollständig, ordnungsgemäß und unter Einhaltung der vertraglichen Vorgaben zu erbringen. Die Antragsgegnerin habe selbst vorgetragen, dass sie geprüft habe, ob eine Preisprüfung veranlasst gewesen war. Hierzu habe sie die niedrigsten Preisangebote mit der Kostenschätzung, mit dem Mittelwert der Angebote und mit dem jeweils nächsthöheren Angebot verglichen. Die Aufgreifschwelle von 20% sei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht erreicht worden. Hiervon ausgehend habe sie von einer Preisprüfung abgesehen. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Entscheidung fehlerhaft sein sollte.

Ferner ist aus Sicht der Beigeladenen zu 1 kein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV gegeben. Die ausgeschriebene Leistung sei ihrem Gegenstand nach von schwankenden Bedarfen geprägt, weil sich die Anzahl der zu betreuenden Personen mit Fluchthintergrund während der Vertragslaufzeit verändern könne. Die Vergabeunterlagen bildeten diese Bedarfslage ab. Sie enthielten Vorgaben zur prognostizierten Belegung, zur Mindestbelegung, zur Obergrenze, zum Personalschlüssel, zur Anpassung der Personalressourcen und zur Vergütung über angebotene Stundensätze. Damit werde der Leistungsumfang nicht ungeregelt in die Zukunft verschoben. Vielmehr würden die Vergabeunterlagen die für die spätere Leistungserbringung maßgeblichen Parameter festlegen. Von daher sei schon nicht erkennbar, worin der Missbrauchsvorwurf begründet sein solle. Ein Missbrauch liege nicht allein schon deshalb vor, weil der konkrete Leistungsbedarf prognoseabhängig sei.

Dies sei Rahmenvereinbarungen vielmehr immanent. Entscheidend sei, ob der Auftraggeber das voraussichtliche Auftragsvolumen und die kalkulatorischen Grundlagen hinreichend transparent beschreibe und begrenze. Das sei hier der Fall, weshalb ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV ausscheide.

Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor. Dies gelte insbesondere für die Verwendung der Formel zur Anwendung der Preis-Quotienten-Methode. Die gewählte Preisbewertungsformel müsse nicht zwingend in den Vergabeunterlagen bekanntgegeben werden. Es genüge, wenn die Anwendung der konkreten Formel vor Wertung der Angebote feststand. Dies ist hier der Fall.

Im Übrigen geht auch die Beigeladene zu 1 von der weitgehenden Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags aus. Soweit die Antragstellerin die Bewertung des Konzeptes der Beigeladenen zu 1 angreife, sei dies präkludiert, da dieser Vorwurf in der Rüge nicht enthalten gewesen sei. Jedenfalls liege diesbezüglich eine Rüge ins Blaue hinein vor. Dies gelte angesichts des unsubstantiierten Vortrags der Antragstellerin auch für das Vorbringen zur Eignung der Beigeladenen zu 1, zur Dokumentation und zu einer mutmaßlich gebotenen Preisprüfung. Das Vorbringen zu einem Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV sei darüber hinaus präkludiert, da die maßgeblichen Umstände bereits aus den Vergabeunterlagen ersichtlich gewesen seien und damit vor Angebotsabgabe hätten gerügt werden müssen. Im Übrigen sei das Vorbringen der Antragstellerin zu ihrer eigenen Konzeptbewertung irrelevant. Eine etwaige Fehlbewertung wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn sie geeignet wäre, die Zuschlagsreihenfolge zu beeinflussen. Nach der mitgeteilten Rangfolge sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin allein durch eine höhere Bewertung ihres eigenen Konzepts den Zuschlag erhalten könnte. Es fehlt daher jedenfalls an einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung.

Die Beigeladene zu 2 hat nicht schriftsätzlich vorgetragen und auch keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sowie die Vergabeakte, soweit sie der Vergabekammer vorliegt, verwiesen.

II.

1. Der Nachprüfungsantrag ist nur teilweise zulässig. Soweit zulässig, ist er unbegründet.

a) Der maßgebliche Schwellenwert für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, beträgt nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 4 Buchst, c) RL (EU) 2014/24 im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen 216.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Dieser wird gemäß der Kostenschätzung der Antragsgegnerin vorliegend bei Weitem überschritten.

b) Die Vergabekammer Schleswig-Holstein ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.

Die Antragstellerin macht die Verletzung von Rechten im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB geltend und begehrt zumindest auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Erteilung des Zuschlags auf der Grundlage des bisherigen Vergabeverfahrens zu unterlassen. Es gilt damit die Rechtswegzuweisung nach § 156 Abs. 2 GWB.

Da es sich bei der Antragsgegnerin mit der Hansestadt L. um eine kreisfreie Stadt in Schleswig-Holstein handelt, folgt die örtliche Zuständigkeit aus § 159 Abs. 3 S. 1 GWB.

c) Die erforderliche Antragsbefugnis ist gegeben, soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr Konzept sei fehlerhaft bewertet worden, die Dokumentation der Wertungsentscheidung sei unzureichend, es liege ein Verstoß gegen § 60 VgV vor, es fehle an der erforderlichen Eignung der Beigeladenen zu 2 und es liege ein Dienstauftrag und kein Rahmenvertrag vor bzw. es sei ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV anzunehmen.

Sie ist hingegen nicht gegeben, soweit die Antragstellerin geltend macht, es fehle an der Eignung der Beigeladenen zu 1.

aa) Nach § 160 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse an einem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften sowie einen zumindest drohenden Schadenseintritt durch diese Rechtsverletzung geltend machen kann. Die Antragstellerin hat ihr Interesse an dem Auftrag vorliegend durch ihr Angebot, die Rügeschreiben und den Nachprüfungsantrag hinreichend dargelegt. Dabei macht sie maßgeblich eine Verletzung in eigenen Rechten aufgrund von Verstößen gegen den Grundsatz der Transparenz nach § 97 Abs. 1 S. 1 GWB und das Gleichbehandlungsgebot nach § 97 Abs. 2 GWB sowie gegen das Missbrauchsverbot des § 21 Abs. 1 S. 3 VgV geltend. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen über das Vergabeverfahren, sodass die Antragstellerin nach § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch auf ihre Beachtung hat und mithin eine Verletzung in eigenen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB geltend machen kann. Auch ist nicht auszuschließen, dass die behaupteten Vergaberechtsverstöße Auswirkungen auf die Position der Antragstellerin im Vergabeverfahren gehabt haben, was insbesondere für das Vorbringen bezüglich einer möglicherweise fehlerhaften Bewertung des Konzepts der Antragstellerin gilt. Damit sind auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines zumindest drohenden Schadenseintritts als gegeben anzusehen.

bb) Dies gilt allerdings nicht, soweit die Antragstellerin vorträgt, es fehle an der Eignung der Beigeladenen zu 1, da diese nicht zusammen mit dem Angebot mindestens einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin nachgewiesen und namentlich benannt habe, die oder der die Funktion der Leitung der Flüchtlingsbetreuung für die gesamte soziale Betreuung der Geflüchteten pro gewonnenem Los in der Hansestadt L. wahrnehmen wird.

Diese Behauptung ist nicht hinreichend substantiiert und stellt eine unzulässige Rüge ins Blaue dar.

Auch wenn an die Darlegung einer Rechtsverletzung und einen zumindest drohenden Schadenseintritt im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen sind, bedarf es diesbezüglich wenigstens eines Mindestmaßes an Substantiierung (vgl. VK Hessen, Beschluss vom 26.06.2023 – 96 e 01.02/23-2023). Der Antragsteller hat zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorzutragen, die einen hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen des geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes begründen (BayObLG, Beschluss vom 5.8.2025 – Verg 2/25). Derartige Anknüpfungstatsachen hat die Antragstellerin vorliegend nicht beibringen können. Dies gilt auch für den Vortrag im Rügeschreiben vom 08.05.2026, die Beigeladene zu 1 betreibe lediglich Gemeinschaftsunterkünfte in Sachsen und Berlin. Es liegt auf der Hand, dass der Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft in Schleswig-Holstein mit dem Einsatz von Personal, insbesondere mit Leitungsfunktion, in Schleswig-Holstein verbunden wäre. Wäre einem Bieter die Eignung zur Erfüllung eines Auftrags schon deshalb abzusprechen, weil er keine Einrichtung in dem jeweiligen Land betreibe, stellt sich die Frage, wie überhaupt neue Bieter auf den Markt gelangen könnten. Die bloße Feststellung, die Beigeladene zu 1 betreibe bisher lediglich Gemeinschaftsunterkünfte in Sachsen und Berlin, beinhaltet daher für die vorliegende Frage derart wenig Aussagekraft, dass sie trotz der grundsätzlich geringen Anforderungen an die Darlegung im Rahmen der Antragsbefugnis nicht als hinreichende Anknüpfungstatsache herangezogen werden kann. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anforderungen an die Darlegung eines Vergaberechtsverstoßes überhaupt aufzustellen sind, um zu verhindern, dass Rügen ohne Substanz auf bloßen Verdacht ins Blaue hinein erhoben werden, um etwa Einsicht in die Vergabeakten zu erhalten (OLG Frankfurt, Beschl. vom 20. Juli 2023-11 Verg 3/23). Nicht zuletzt muss im Hinblick auf die schlichte Behauptung der Antragstellerin der Erfahrungssatz in Betracht gezogen werden, dass Bieter im Grundsatz immer bestrebt sind, ein wertbares Angebot abzugeben und den Akquisitionsaufwand nicht zu betreiben, um ein offenkundiges auszuschließendes Angebot zu erstellen. Insoweit fehlt es dem Nachprüfungsantrag daher bereits an der erforderlichen substantiierten Darlegung einer Rechtsverletzung.

cc) Diese Anforderungen an die Substantiierung der Darlegung des geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes führen wiederum nicht dazu, dass die Antragsbefugnis bezüglich des Vorbringens zu verneinen sei, die Beigeladene zu 2 habe die Anforderungen an die Referenzen nicht erfüllen können.

Diesbezüglich ist der Vortrag der Antragstellerin, die genannte Anzahl betreuter Geflüchteter beziehe sich auf 24 Standorte, durchaus als hinreichende Anknüpfungstatsache anzuerkennen. Zwar mag die Ansicht der Antragstellerin unzutreffend sein, die geforderte Anzahl von 300 betreuten Personen müsse sich auf eine Einrichtung beziehen. Dies ist aber eine Frage der Begründetheit. Der Antragsbefugnis steht sie nicht entgegen.

dd) Im Übrigen scheitert der Nachprüfungsantrag entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 nicht schon aufgrund der mangelnden Darlegung eines zu berücksichtigenden Schadens. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass das Angebot der Antragstellerin selbst bei einer hypothetischen Höherbewertung ihres Konzepts mit der Höchstbewertung von 60 Punkten nicht den ersten Rang belegen und damit nicht für den Zuschlag vorzusehen wäre. Diese Erwägung allein genügt jedoch nicht, um schon die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags zu versagen. Nicht ausgeschlossen werden kann nämlich, dass das Angebot der Antragstellerin bei einer hypothetischen Höherbewertung und einer gleichzeitig vorzunehmenden, hypothetischen Herabstufung der Bewertung der Konzepte der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 doch für den Zuschlag vorzusehen wäre. Inwieweit eine solche gleichzeitige Höherbewertung und Herabstufung angezeigt ist, muss im Rahmen der Begründetheit festgestellt werden. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags reicht es an dieser Stelle zumindest, wenn die theoretische Möglichkeit besteht, dass diese Situation eintreten und sich die Rangfolge der Angebote dadurch ändern würde, auch wenn es sich dabei um eine rein theoretische Möglichkeit handelt.

d) Der Nachprüfungsantrag ist im Übrigen nicht aufgrund unterbliebener Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB präkludiert, soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr Konzept sei fehlerhaft bewertet worden, die Dokumentation der Wertungsentscheidung sei unzureichend, es liege ein Verstoß gegen § 60 VgV vor und es fehle an der erforderlichen Eignung der Beigeladenen zu 2. Präklusion ist hingegen anzunehmen, soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege ein Dienstauftrag und kein Rahmenvertrag vor bzw. es sei ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV anzunehmen.

Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller bestimmte, von ihm erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße nicht im Wege einer Rüge gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig geltend macht. Dies erfordert einerseits, dass der Antragsteller derartige Verstöße erkennen konnte und andererseits, dass er sie hinreichend konkret beim Auftraggeber bemängelt und Abhilfe fordert.

Die Antragstellerin behauptet in vorliegendem Fall unter anderem, dass es sich bei der ausgeschriebenen Leistung nicht um einen Rahmenvertrag, sondern um einen Dienstauftrag handele und dass die Ausschreibung als Rahmenvertrag einen Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 GWB darstelle. Dies macht die Antragstellerin erstmals im Rügeschreiben vom 03.05.2026 geltend. Die Einordnung des vorliegenden Auftragsgegenstands als Rahmenvertrag ist jedoch bereits aus der

Auftragsbekanntmachung ersichtlich und hätte daher gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gerügt werden müssen. Dies ist mithin nicht erfolgt, sodass eine Präklusion anzunehmen ist.

Dem kann auch nicht mit dem Vortrag der Antragstellerin entgegen gehalten werden, dass es für die Einordnung des Auftragsgegenstands als Rahmenvertrag und das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV eines juristischen Sachverstands bedurft hätte, sodass es an der erforderlichen Erkennbarkeit des geltend gemachten Verstoßes fehle. Zwar ist der Antragstellerin durchaus zuzugestehen, dass es für die Erkennbarkeit im Sinne des § 160 Abs. 3 GWB auch der Bewertung als Vergaberechtsverstoß im juristischen Sinne bedarf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.1.2014 –VII-Verg 26/13), wobei wiederum auf das Verständnis eines durchschnittlichen fachkundigen Bieters abzustellen ist, der die übliche Sorgfalt anwendet (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2019 – 54 Verg 3/18). Jedoch ist auch bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe davon auszugehen, dass die Einordnung als Rahmenvertrag und die damit verbundene Unsicherheit bezüglich der Kalkulationsgrundlage für die Antragstellerin sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der rechtlichen Bewertung erkennbar gewesen ist. Wie auch die Antragsgegnerin zutreffend herausstellt, adressiert der Vorwurf der missbräuchlichen Ausschreibung als Rahmenvereinbarung gerade die kalkulatorische Grundlage der Angebotserstellung. Eben dies trifft das originäre Hauptinteresse eines kaufmännisch agierenden Bieters. Die von der Antragstellerin vorgebrachten, mutmaßlich ungebührlichen Unsicherheiten hinsichtlich des Ausschreibungsgegenstands beziehen sich damit auf einen Gegenstand der Vergabeunterlagen, der für die Angebotserstellung von hervorgehobener Bedeutung ist. Sofern es hierbei durch die Wahl der Ausschreibung als Rahmenvereinbarung zu einer unrechtmäßigen Benachteiligung der Bieter gekommen sein sollte, ist davon auszugehen, dass dies einem durchschnittlichen, fachkundigen Bieter aufgefallen und von diesem entsprechend rechtlich hätte gewürdigt werden können. Daher ist in vorliegendem Fall von der erforderlichen Erkennbarkeit auszugehen. Die Rüge im Schreiben vom 03.05.2026 erging damit verspätet. Auf die Frage, inwieweit ein solcher theoretischer Verstoß vorliegend zu einem kausal drohenden Schaden führen soll, kann es damit nicht mehr ankommen.

2. Der Nachprüfungsantrag ist, soweit zulässig, unbegründet.

Es liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GWB aufgrund einer fehlerhaften Bewertung des Konzepts der Antragstellerin vor (a). Des Weiteren ist kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht des § 8 VgV (b) und die Aufklärungspflicht bezüglich ungewöhnlich niedrig erscheinender Angebote bzw. der Pflicht zum Ausschluss sog. Unterkostenangebote nach § 60 VgV anzunehmen (c). Im Übrigen ist das Angebot der Beigeladenen zu 2 nicht aufgrund mangelnder Eignung auszuschließen (d).

a) Die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin unterliegt keinem Beurteilungsfehler. Auch ist keine Ungleichbehandlung gegenüber der Bewertung der Konzepte anderer Bieter erkennbar. Darüber hinaus ist das von der Antragstellerin angewandte Bewertungssystem nicht als intransparent einzustufen. Damit fehlt es an einem Verstoß gegen die Grundsätze des § 97 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GWB.

aa) Die Bewertung von Konzepten im Rahmen eines Vergabeverfahrens stellt eine Wertungsentscheidung dar, bei der dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2025 – 3194.Z3- 3_01-25-56). Die Überprüfung dieser Wertungsentscheidung durch die Nachprüfungsinstanzen ist darauf beschränkt, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, ob keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen wurden und ob nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde (BayOLG, Beschluss v. 07.04.2011 – Verg 5/11; 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 27.04.2026 – VK 1-41/26).

Gemessen an diesen Vorgaben ist vorliegend kein Beurteilungsfehler ersichtlich. Ein solcher folgt insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin möglicherweise die von ihr selbst aufgestellten Vorgaben zur Bewertung verletzt hat, indem sie die Anforderungen einzelner Unterkriterien unzulässigerweise auf andere Unterkriterien übertragen hat. Zwar ist durchaus festzustellen, dass etwa die Vorgaben zum sog. Case Management in der Wertungsdokumentation nicht nur in dem dafür vorgesehenen Unterkriterium 3.6 auftauchen, sondern auch herangezogen werden, um die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin zu anderen Unterkriterien zu begründen – und zwar in der Form, als dass sie eine niedrige Bewertung des Konzepts der Antragstellerin plausibilisieren sollen. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn, wie die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2026 nachvollziehbar ausgeführt hat, ist mit der Einführung des Case Managements eine grundlegende Umstellung im Rahmen der Betreuung geflüchteter Menschen in Einrichtungen der Hansestadt L. verbunden, die erhebliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung gegenüber der bestehenden Herangehensweise nach sich zieht. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Case Management nicht bloß um eine neue Bezeichnung bereits praktizierter Vorgehensweisen. Vielmehr sei das Case Management eine eigenständige Methode mit besonders strukturierten Prozessen, die eine entsprechende Schulung der Mitarbeiter voraussetze. Insoweit bestehe auch ein entsprechendes Fortbildungsangebot. Diese Ausführungen konnte die Vergabekammer mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nachvollziehen. Es besteht insofern kein Anlass, diese Bewertung des Case Managements in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin angesichts dessen von den Bietern fordert, unter verschiedenen Aspekten der Konzeptionierung auf das Case Management einzugehen, ist nachvollziehbar und stellt sich nicht als ein Verstoß gegen selbst aufgestellte Bewertungsmaßstäbe dar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Wortlauts der Ziffer 3.6, die als “Case Management – Erstintegration” bezeichnet ist. Der direkte Verweis auf das Case Management nur an dieser Stelle mag unglücklich wirken. Aus der Darstellung des Case Managements unter Ziffer 4.3.1 des Leistungsverzeichnisses ergibt sich aber, dass dieses nicht nur aus Maßnahmen der Erstintegration besteht und daher auch auf andere Bereiche der Flüchtlingsbetreuung einwirkt. Daher war auch hier für die Bieter erkennbar, dass die Berücksichtigung des Case Managements nicht nur bei Ziffer 3.6 gefordert sein konnte. Damit liegt in dem Verweis auf fehlende Angaben zum Case Management kein Beurteilungsfehler.

bb) Ferner ist auch kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen bekannte Beurteilungsgrundsätze erkennbar, indem sie entgegen § 97 Abs. 2 GWB unterschiedliche Maßstäbe an die Bewertung der Konzepte angelegt hat.

Dazu ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin durchaus bei der Bewertung der Konzepte auf unterschiedliche Aspekte abgestellt hat, was auf den ersten Blick als eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erscheinen könnte. So hat die Antragsgegnerin etwa am Konzept der Antragstellerin das Fehlen bestimmter Bestandteile bemängelt, die auch im Konzept der Beigeladenen zu 1 nicht wiederzufinden sind. Dennoch hat die Beigeladene zu 1 zu diesem Unterkriterium die Höchstpunktzahl erhalten, wohingegen bei der Antragstellerin ein Abschlag vorgenommen wurde. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie im Rahmen der Konzeptbewertung auch eine relative, vergleichende Bewertung vorgenommen habe. Eine Punktzahl von bis zu zwei Punkten sei dabei vergeben worden, wenn die Anforderungen eines Unterkriteriums voll erfüllt worden seien, die Höchstpunktzahl von drei Punkten je Unterkriterium hingegen nur, wenn das Konzept des jeweiligen Bieters sich durch eine besondere Lösung von den anderen Bietern abhob. Dies habe dazu geführt, dass bei manchen Bietern das Fehlen bestimmter Ausführungen bemängelt worden sei und bei anderen nicht, weil letztere andere, aber ebenfalls besonders für die Zielerreichung dienliche Lösungsansätze dargestellt hätten.

Die Antragsgegnerin hat damit bei Ihrer Bewertung eine Kombination von starren bzw. absoluten Wertungskriterien und einer vergleichenden, relativen Bewertung vorgenommen. Dies ist, entgegen der von der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung, nicht zu beanstanden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass ein Auftraggeber in aller Regel nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten kann, weshalb es der Konzeptbewertung immanent ist, dass eine relative, vergleichende Bewertung der verschiedenen Konzepte erfolgt (VK Bund, Beschl. vom 4. April 2022 –VK 2-24/22). Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber – so wie vorliegend – vorab bestimmte Kriterien zur Bewertung der Konzeptbestandteile festlegt. Insofern ist hier auch kein Beurteilungsfehler erkennbar. Dieses Ergebnis gilt auch für die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zur Bewertung des Konzepts der Antragstellerin.

cc) Es stellt des Weiteren keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz nach § 97 Abs. 1 S. 1 GWB dar, dass die Antragsgegnerin die von ihr im Rahmen der Konzeptbewertung vorgesehene vergleichende Bewertung nicht explizit in den Vergabeunterlagen kenntlich gemacht hat. Wie sich der, den Vergabeunterlagen beigefügten, Bewertungsmatrix entnehmen lässt, war die Vergabe der Höchstbewertung von drei Punkten dann vorgesehen, wenn die Konzeption der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich ist.

Dies lässt in hinreichender Weise erkennen, dass ein Vergleich der verschiedenen Konzepte erfolgen wird.

Denn es stellt sich die Frage, wie ansonsten festgestellt werden sollte, dass eine besondere Leistung gegeben ist, wenn nicht auf einen Vergleich zu den weiteren Lösungsansätzen zurückgegriffen werden sollte. Darüber hinaus ist erneut darauf hinzuweisen, dass ein vergleichender Anteil einer Konzeptbewertung systemimmanent ist und insofern für die Bieter nicht überraschend sein kann. Damit ist von einer mangelnden Transparenz der Bewertungssystematik, auch hinsichtlich der vorgenommenen, vergleichenden Bewertung, nicht auszugehen.

b) Es liegt kein Verstoß gegen § 8 VgV wegen unzureichender Dokumentation des Vergabeverfahrens vor.

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 VgV hat der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Hinsichtlich des gebotenen Umfangs der Dokumentation ist dabei davon auszugehen, dass die Dokumentation umso ausführlicher gefasst sein muss, je größer der Entscheidungsspielraum der Vergabestelle ist (Schneider, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, VgV, § 8, Rn 19). Nach § 8 Abs. 1 S. 2 VgV ist ein öffentlicher Auftraggeber dabei unter anderem gehalten, die Gründe für eine Auswahlentscheidung und den Zuschlag zu dokumentieren.

Insbesondere dann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, sind die für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind (BayObLG, Beschluss vom 7.5.2025 – Verg 8/24 e).

Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin vorgenommene Dokumentation gerecht. Es ist aus der für jeden einzelnen Bieter gefertigten Angebotswertungsmatrix zu entnehmen, welche Einzelpunkte im Rahmen der Konzeptbewertung vergeben wurden. Dabei lässt sich insbesondere aus dem mit der Bezeichnung “Wertungsdokumentation” in der Vergabeakte befindlichen Dokument erkennen, auf welche Begründung die einzelne Punktevergabe gestützt wurde. Die dort dargestellten Ausführungen genügen den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Dokumentation, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von Konzepten und eine Vielzahl von Unterkriterien zu werten waren. Dem Vorwurf der Antragstellerin, es fehle bezüglich der Dokumentation der Wertungsentscheidung schon an der nachvollziehbaren Darstellung der endgültigen Bewertung, ist daher nicht zu folgen. Aus dem Dokument “Vermerk zur Vergabe Soziale Betreuung GU” lässt sich zudem entnehmen, mit welchem Ergebnis sowohl das Ergebnis der Qualitätsbewertung als auch der Bewertung des Preises in die endgültige Bewertung eingeflossen ist. Die Herleitung der konkreten Ergebnisse mag dabei zwar nur in Kenntnis der konkret verwendeten Formel nach der Preis-Quotient-Methode nachvollziehbar und verständlich sein. Da diese aber zumindest im Schriftsatz vom 08.06.2026 dargestellt worden ist, ist mindestens von einer Heilung eines darauf mutmaßlich beruhenden Dokumentationsfehlers auszugehen.

Da auch unter sonstigen Aspekten kein Anlass für die Annahme eines Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten des § 8 VgV gesehen wird, ist ein solcher Verstoß zu verneinen.

Es liegt auch kein Dokumentationsfehler darin vor, dass die konkrete Formel zur Umsetzung der Preis-Quotient-Methode möglicherweise nicht in den Vergabeunterlagen enthalten war. Wie schon die Beigeladene zu 1 ausgeführt hat, besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine derartige Formel in den Vergabeunterlagen anzuführen. Wie sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin dem Beschluss des OLG Celle vom 07.07.2022 (Az. 13 Verg 4/22) entnehmen lässt, ist lediglich zu fordern, dass die Festlegung dieser Formel vor Öffnung der Angebote erfolgt. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass die angewandte Formel zur Umsetzung der Preis-Quotient-Methode ex ante auf der Vergabeplattform veröffentlicht worden war. Die Vergabekammer vermag nicht zu beurteilen, ob die Formel damit schon für die Bieter einsehbar war, sodass sie gegebenenfalls bereits als Teil der Vergabeunterlagen betrachtet werden könnte. Jedenfalls besteht aber kein Anlass zu bezweifeln, dass die Festlegung dieser Formel, die sich nunmehr tatsächlich auf der Vergabeplattform abrufen lässt, bereits vor Angebotsöffnung erfolgt ist. Insofern ist den rechtlichen Anforderungen diesbezüglich genüge getan.

c) Es liegt kein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 VgV wegen unterbliebener Überprüfung der Preise der Angebote der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 vor. Daher scheidet auch ein Verstoß gegen § 60 Abs. 3 S. 2 VgV wegen unterbliebener Ablehnung eines sog. Unterkostenangebots aus.

Wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, hat sie ihr Ermessen hinsichtlich der Durchführung einer Überprüfung der Angebotspreise vorliegend dahingehend ausgeübt, dass sie eine solche Überprüfung dann ausführen werde, wenn die Abweichung zwischen dem in Frage stehenden Angebot und dem nächsthöheren Angebot eine Aufgreifschwelle von 20% erreiche. Dies entspricht der regelmäßig in der Rechtsprechung als verpflichtend betrachteten Aufgreifschwelle (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2022-54 Verg 7/22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2012-Verg 61/11) und ist insofern nicht zu beanstanden. Diese Schwelle wurde vorliegend hinsichtlich keines der relevanten Angebote zu den Losen 1 bis 3 erreicht. Insofern scheidet eine Verpflichtung zur Überprüfung der Angebotspreise aus § 60 Abs. 1 VgV schon aus diesem Grund aus.

d) Schließlich ist das Angebot der Beigeladenen zu 2 auch nicht mangels Eignung auszuschließen. Nach Ziffer 5.1.9. der Auftragsbekanntmachung war zu allen drei Losen eine Eigenerklärung zu einem Referenzprojekt gemäß Anlage 3b der Vergabeunterlagen beizubringen. Diese enthält unter anderem die folgende Vorgabe:

Anzahl der betreuten Personen

Mindestanforderung:

durchschnittlich 300 Personen pro Jahr

Die Antragstellerin trägt hierzu vor, es sei zu bezweifeln, dass die Beigeladene zu 2 diese Anforderung erfüllen könne, weil sich die von ihr angegebenen 1.050 betreuten Personen auf insgesamt 24 Standorte verteilen würden.

Dem ist die Antragsgegnerin mit der Begründung entgegen getreten, die Antragstellerin gehe von einem falschen Verständnis dieses Mindestkriteriums aus. Zwar sei die dargestellte Mindestanforderung in jedem Fall erfüllt, wenn 300 Personen in einer Einrichtung betreut würden. Dies sei aber nicht allein so gemeint. Es genüge vielmehr, dass der zugrundeliegende Betreuungsauftrag diese Anforderung erfüllt.

Dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nichts entgegen zu halten. Es ist weder aus dem Wortlaut der Anlage 3b ersichtlich, dass sich die genannte Anzahl von 300 betreuten Personen auf eine Einrichtung beziehen müsse, noch besteht Anlass zu Zweifeln, dass die Beigeladene zu 2 diese Anforderung in tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllen würde. Damit scheitert ihre Eignung aber jedenfalls nicht an der Referenzvorgabe nach Ziffer 5.1.9. i.V.m. Anlage 3b der Vergabeunterlagen.

III.

Entscheidungen der Vergabekammer sind grundsätzlich gebührenpflichtig (§ 182 Abs. 1 GWB). Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der Kammer folgt aus § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S.1, S. 3 GWB.

Nach § 182 Abs. 3 S. 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit dieser unterliegt.

Entscheidend ist eine materielle Betrachtung der von den Beteiligten verfolgten Ziele und des Verfahrensausgangs (Krohn, in: Burgi/Dreher/ Opitz, Beck’scher VK, § 182 GWB, Rn 31). Der vorliegende Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat damit letztlich keines ihrer Verfahrensziele erreicht und trägt daher die volle Kostenlast.

Nachprüfungsverfahren nach § 160 ff. GWB sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR und soll den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreiten (§ 182 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB). Die konkrete Höhe der Gebühr bestimmt sich im Einzelfall nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie nach dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der am 14.08.2013 geltenden Fassung, welcher gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB Anwendung findet. Die Bemessung der Gebühr erfolgt im Regelfall durch Anwendung einer Gebührenstaffel, wobei die in § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB normierte Mindestgebühr von 2.500 EUR für Auftragswerte bis zu 80.000 EUR berücksichtigt wird, die reguläre gesetzliche Höchstgebühr von 50.000 EUR bei Auftragswerten von 70 Mio. EUR und mehr entsteht und bei der für die dazwischenliegenden Auftragswerte die jeweilige Gebühr durch lineare Interpolation ermittelt wird. Dabei ist auf die Bruttoangebotssumme des Antragstellers abzustellen. Da vorliegend alle drei Lose von der Ausschreibung von der Nachprüfung umfasst werden, sind die zugehörigen Angebotspreise zu addieren. Daraus ergibt sich in vorliegendem Fall eine ganze Gebühr in Höhe von abgerundet 7.900 EUR.

Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.

Als Billigkeitsgründe sind dabei solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Der personelle und sachliche Aufwand bei der Vergabekammer ist zumindest als durchschnittlich anzusehen. Es war die Gewährung von Akteneinsicht, zwei Beiladungen und auch eine mündliche Verhandlung notwendig, der Schriftsatzumfang ist mindestens als durchschnittlich zu werten. Dementsprechend ist keine Reduzierung der Gebühr vorzunehmen.

Gemäß § 182 Abs. 3 Satz 6 GWB kann weiter aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Ermäßigungsmöglichkeit kann jedoch nur dann Anwendung finden, soweit dadurch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die nicht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung oder dem Verwaltungsaufwand stehen. Anhaltspunkte für derartige Erwägungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Damit bleibt es bei einer Gebühr von 7.900 EUR.

Die Beigeladene zu 2 hat davon abgesehen, einen Antrag zu stellen. Sie hat sich damit nicht ins Kostenrisiko begeben und erhält folglich auch keine Kostenerstattung.

Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 wird in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Rechtssache für notwendig erklärt. Die Frage der Notwendigkeit ist einzelfallbezogen zu prüfen. Dabei ist wegen der Schwierigkeit der Materie, der kontradiktorischen Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und der erheblichen Eilbedürftigkeit des Vortrags in Vergabesachen in der Regel die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig. Ein unter besonderen Umständen davon abweichender Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

Die Gebühr wird anteilig mit der geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 2.500 EUR verrechnet.

Ax Vergaberecht
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