Ax Vergaberecht

Kann Forderung der VDI-Zertifizierung und den Ausschluss einer RAL-GZ-Zertifizierung erfolgen?

von Thomas Ax

Zunächst legt der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand fest. Diesen muss er in der Leistungsbeschreibung den Vorgaben der § 121 GWB, § 31 VgV entsprechend beschreiben. Nur hier greift der Grundsatz der Produktneutralität nach § 31 Abs. 6 VgV. Ein Verstoß dagegen würde den Wettbewerbsgrundsatz und das Gleichbehandlungsverbot gemäß § 97 Abs. 1, 2 GWB verletzen (vgl. Prieß/Simonis, in: Kulartz/ Kus/ Marx/ Portz/ Pries, Kommentar zur VgV, 2. Aufl. 2022, § 31 VgV Rn. 71). Zum Nachweis, dass die aufgestellten Leistungsanforderungen erfüllt werden, kann der öffentliche Auftraggeber nach § 34 Abs. 1 VgV Gütezeichen verlangen. Soweit in der Bekanntmachung von “Eignungskriterien” die Rede ist, ist dies falsch. Es geht nicht um die Eignung des Bieters, sondern um Vorgaben für seine Leistungserfüllung. Zu den Gütezeichen gehören insbesondere auch Zertifikate wie die von dem Auftraggeber geforderte Zertifizierung nach VDI 4089. Er muss allerdings, das schreibt § 34 Abs. 4 VgV vor, andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen. Aufgrund des durch Art. 34 AEUV gewährten freien Warenverkehrs besteht ein Vorrang für europäische Gütezeichen. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14.12.2016 (VII-Verg 20/16) erläutert: Dort durfte der öffentliche Auftraggeber seine Beschaffungsabsicht nicht auf Abfallbehälter beschränken, welche die Anforderungen der rein nationalen Güte- und Prüfbestimmungen der RAL-GZ 951/1 erfüllten, sondern musste sich an den vorrangigen europäischen Mindestanforderungen der DIN EN 840-1 orientieren, damit bei einer europaweiten Ausschreibung europäische Unternehmen nicht davon abgehalten werden, ein Angebot abzugeben. Ein vergleichbares Rangverhältnis besteht zwischen der VDI-Richtlinie und dem RAL-Gütezeichen nicht. Beide sind rein nationale Normen. Dass vorrangige europäische Normen existieren, auf welche sich der Auftraggeber hätte stützen müssen, ist nicht ersichtlich. Dass Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten durch die gewählte Leistungsanforderung abgehalten werden könnten, ist nicht ersichtlich. Damit kann der Auftraggeber sich im Ausgangspunkt durchaus an der VDI-Richtlinie orientieren. Er darf ein entsprechendes Gütezeichen verlangen, muss dann aber gleichwertige zulassen. Zu akzeptieren ist ein anderes Gütezeichen, wenn es gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellt, also geeignet ist, die Erfüllung der vom Auftraggeber geforderten Merkmale ebenso zu belegen wie das von ihm verlangte Gütezeichen (Voppel, in: Voppel, Osenbrück/ Bugerg, VgV, 4. Aufl. 2018, § 34 VgV Rn. 21). Gleichwertigkeit bedeutet aber nicht Identität. Der öffentliche Auftraggeber darf sich also nicht darauf beschränken, identische Gütezeichen zu akzeptieren. Die Gleichwertigkeit ergibt sich anhand der Anforderungskataloge beider Gütezeichen. Ob dem öffentlichen Auftraggeber dabei ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist streitig (dafür: Prieß/ Friton, in: Röwekamp/ Kus/ Marx/ Portz/ Prieß, Kommentar zur VgV, 2. Aufl. 2022, § 34 VgV Rn. 13 mit Fn. 36; dagegen: Lampert, in: Burgi/ Dreher/ Opitz, 4. Aufl. 2025, § 34 VgV Rn. 33). Einigkeit besteht dagegen darüber, dass der Bieter die Gleichwertigkeit nachweisen muss (vgl. Lampert, a.a.O.; Thiele, in: BeckOK Vergaberecht, Stand: 15.02.2025, § 34 VgV Rn. 20; Püstow, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 34 VgV Rn. 12). Das kann ihm nur gelingen, wenn die Gleichwertigkeit anhand objektiver Kriterien in nachvollziehbarer Weise bestimmt wird. Der öffentliche Auftraggeber muss seine Prüfung und deren Ergebnis dokumentieren (vgl. Lampert, a.a.O.). Der Auftraggeber stellt zu strenge Anforderungen an die Gleichwertigkeit, wenn er sogar auf Einzelheiten des zur Erlangung des Gütezeichens vorgesehene Prüfungsverfahrens abstellt. Entscheidend ist nicht, ob beide Gütezeichen auf demselben Weg erlangt werden, sondern ob die Gütezeichen die geforderte Leistung des einzusetzenden Gerätes nachweisen oder nicht. Wenn dies aus fachkundiger Sicht auch anhand eines anderen Prüfungsaufbaus und anderer Prüfungsbedingungen nachgewiesen werden kann, gibt es keine Veranlassung, die Gleichwertigkeit zu verneinen. Die Möglichkeit, die Tauglichkeit eines anzubietenden Geräts anhand eines Gütezeichens zu belegen, dessen Gleichwertigkeit der Bieter ebenfalls nachweisen zu können annimmt, wird ihm auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse nicht vorweg durch eine Beschränkung auf ein einziges Gütezeichen genommen werden dürfen. Deshalb ist ggf. abzuwarten, ob es Bieter gibt, die ein RAL-Gütezeichen vorlegen, dessen Gleichwertigkeit geltend machen und ggf. nachweisen können, zum Beispiel durch Vorlage einer nachvollziehbaren Sachverständigenauskunft.

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