Ax Vergaberecht

Was kostet das Nachprüfungsverfahren an Anwaltsgebühren?

von Thomas Ax

Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind in Ermangelung eines konkreten Gebührentatbestands eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 und 2301 VV RVG verdient (BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – X ZB 19/07).
Nach Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. In Vergabesachen ist anerkannt, dass der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung in der Regel nicht unbillig ist, da das Vergaberecht eine von Haus aus unübersichtliche und schwierige Rechtsmaterie ist, die einer ständigen Fortentwicklung durch die europäische und nationale Gesetzgebung und Rechtsprechung unterliegt und ein durchschnittliches Nachprüfungsverfahren in der Regel die Sichtung und Beurteilung von Unterlagen in oft erheblichem Umfang und die Beantwortung einer Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Fragen – oftmals unter erheblichem Zeitdruck – erfordert (Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 2022, GWB § 182 beck-online Rn. 68 m.w.N.). Dabei können aufgrund des vergaberechtlichen Geheimwettbewerbs besondere Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsklärung auftreten und es muss auf die Wahrung fremder Geschäftsgeheimnisse geachtet werden (a.a.O.).
Eine vom Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG festgesetzte Gebühr ist für den Dritten nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20% zusteht (BeckOK Vergaberecht/Hafkesbrink, 37. Ed. 01.08.2024, GVB § 182 beck-online Rn. 161. Somit geht ein Unbilligkeitseinwand des ersatzpflichtigen Dritten nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ins Leere, solange sich die Gebühr innerhalb der 20%, ausgehend von der Regelgebühr, die in Vergabenachprüfungsverfahren 2,0 beträgt, bewegt (a.a.O.; MüKo Wettbewerbsrecht/von Werder, 4. Aufl. 2022, GWB § 182 beck-online Rn. 45; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss von 25.02.2015 – 2 Verg 2/14).
Dies vorangestellt, ist eine 2,0 Geschäftsgebühr angemessen.

Eine angesetzte und im Kostenfestsetzungsantrag begründete 2,4 Geschäftsgebühr überschreitet die einem Anwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle eingeräumte Toleranzgrenze von etwa 20 Prozent nicht, sodass ihr Verbindlichkeit zukommt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O.).

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