Ax Vergaberecht

Eine Information nach § 134 GWB muss das eigene Ergebnis einschl. der Unterkriterien enthalten, die Gesamtpunktzahl des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters, möglichst einschl. der Zwischenergebnisse in den Unterkriterien

von Thomas Ax

Die Regelung der Informations- und Wartepflicht in § 134 Abs. 1 GWB ist unmittelbarer Ausfluss des vergaberechtlichen Transparenzgebots und notwendige Voraussetzung für einen effektiven Rechtsschutz (Braun in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, § 134 Rn. 6). Sinn und Zweck der Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB ist es, den unterlegenen Bieter im Sinne des effektiven Rechtsschutzes in die Lage zu versetzen, eine unberechtigte Zuschlagsentscheidung zu verhindern. Gerade damit diese Möglichkeit nicht vorsorglich oder pauschal in Anspruch genommen wird, muss der Bieter so viel “Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung” erfahren, dass er einschätzen kann, ob der Auftraggeber sein Angebot voraussichtlich korrekt gewertet hat. Ein bloßer Hinweis darauf, dass das Angebot nicht das wirtschaftlichste gewesen sei und dass das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalten sollte oder sonstige Leerformeln, genügen der Informationspflicht nicht. Die Vorabinformation darf sich nicht in einer formelhaften Begründung erschöpfen, sondern muss den unterlegenen Bieter in die Lage versetzen, seine Position im Vergabeverfahren zu erkennen und die Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen (Braun in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, § 134 Rn. 86). Demensprechend sind insbesondere bei der Wertung nach Punkten auch die jeweilige Punktzahl in den getrennten Wertungsbereichen Preis und Qualität anzugeben. Nach Braun (a.a.O.) sollte eine Information das eigene Ergebnis einschl. der Unterkriterien enthalten, die Gesamtpunktzahl des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters, möglichst einschl. der Zwischenergebnisse in den Unterkriterien. Beschränkt sich der Auftraggeber auf die Details zum eigenen Angebot des Bieters, besteht auch keine Gefahr der Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen der Mitbieter oder der Beeinträchtigung des Wettbewerbs.

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