Ax Vergaberecht

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Wir erarbeiten und setzen unter Abwägung aller Gesichtspunkte um interessengerechte, d.h. vielfach kurzfristige, vielfach pragmatische Beschaffungsprogramme

von Thomas Ax

AxRechtsanwälte betreut seit Jahren diskret und mit sehr guten Ergebnissen große öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung von unter verschiedenen Gesichtspunkten anspruchsvollen Beschaffungsvorhaben

Wir erarbeiten und setzen unter Abwägung aller Gesichtspunkte um interessengerechte, dh vielfach kurzfristige, vielfach pragmatische Beschaffungsprogramme.

Anders als bei unseren namhaften Mitbewerbern sind die von uns unterstützten Beschaffungsprogramme beanstandungsfrei durchgeführt und umgesetzt worden.

Unsere Spezialität sind Verhandlungsverfahren mit weniger bzw ohne Erzeugung von Wettbewerb

Hierbei lassen wir uns von den folgenden aktuellen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 – 19 Verg 2/21) Erwägungen leiten:

Auch ein öffentlicher Auftraggeber ist entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie grundsätzlich frei, seinen Bedarf festzulegen und autonom zu definieren

Die Entscheidung darüber, ob und ggf. was zu beschaffen ist, wird erfahrungsgemäß von zahlreichen Faktoren beeinflusst, unter anderem von technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen oder solchen der sozialen, ökologischen oder ökonomischen Nachhaltigkeit.

Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist

Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Mai 2017 – Verg 36/16, Drohnen, m. w. N.; OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19, Meldeempfänger), also das Verfahren, in welchen ein Vertragspartner für den unabhängig von vergaberechtlichen Bindungen festgelegten Beschaffungsbedarf ausgewählt wird.

Eine produktspezifische Vergabe ist dann gerechtfertigt, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 – Verg 66/18; Beschluss vom 13.04.2016 – Verg 46/15; Beschluss vom 01.08.2012 – Verg 10/12, Warnsystem; OLG München, Beschluss vom 26.03.2020 – Verg 22/19; OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 – 2 Verg 1/14; OLG Celle Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19; teils zur Vorgängervorschrift des § 7 VOB/A).

Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu

Die Entscheidung muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein.

Die Darlegungslast für die Notwendigkeit einer herstellerbezogenen Leistungsbeschreibung liegt beim öffentlichen Auftraggeber (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 – Verg 66/18 Rn 52; OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19).

Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung ist möglich bei dem begründet anzunehmenden Fehlen von Wettbewerb

Die Ausnahmetatbestände sind auf Fälle beschränkt, in denen eine Veröffentlichung entweder aus Gründen extremer Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse nicht möglich oder in denen von Anfang klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führen würde.

Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist den Auftrag durchzuführen

Bestehen technische Gründe (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b VgV, § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b VOB/A) für die Ausschließlichkeit, so sind diese genau zu beschreiben, nachzuweisen und zu dokumentieren (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 VgV, § 20 EU VOB/A).

Technische Gründe könnten z.B. sein, dass es für ein Unternehmen technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen, oder dass es nötig ist, spezielles Wissen, besondere Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden, die nur einem einzigen Unternehmen zur Verfügung stehen, oder konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, um das Funktionieren der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu gewährleisten.

Ob ein Auftrag aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann, hängt entscheidend von der Festlegung des Auftragsgegenstandes und der Leistungsbestimmung seiner technischen Spezifikationen ab

Führt diese Bestimmung des Auftragsgegenstandes dazu, dass der Auftrag nur von einem einzigen Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, so darf (1.) es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben und (2.) der mangelnde Wettbewerb darf nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter sein (§ 14 Abs. 6 VgV, § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VOB/A).

Eine Leistungsbestimmung, die zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf einer gewissen Rechtfertigungstiefe

Etwaige Markterkundung und deren Dokumentation sowie die vergaberechtskonforme Abfassung der Leistungsbeschreibung und Begründung für das Verhandlungsverfahren und Durchführung des Verhandlungsverfahrens übernehmen -wenn gewünscht- wir.

Wenn gewünscht übernimmt unser VergMan ® Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber die Begleitung des Vergabeprozesses beim Auftraggeber oder wenn gewünscht sogar die komplette operative Abwicklung des Vergabeprozesses im Sinne einer externen Vergabestelle:

Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, sich zur Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe einer externen Vergabestelle zu bedienen, die über qualifizierten Sachverstand verfügen

Externe Vergabestellen können den Auftraggeber weitestgehend unterstützen.

Nicht zulässig ist es, die Verantwortung für die Vergabe komplett auf diese übertragen.

Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf die Vergabeentscheidung genügt der Auftraggeber aber, wenn er die Wertung durch eine externe Vergabestelle und deren Zuschlagsvorschlag genehmigt.

Diese Genehmigung soll zumindest durch einen billigenden Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck kommen.

Unser Motto ist: das Verfahren in die Hand nehmen, nicht aber dem Auftraggeber völlig aus der Hand nehmen

Das Leistungsbild VergMan ® Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber – Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren nach VgV umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen, insbesondere:

1. Vorbereitung des Verfahrens

– Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens,

– Schwellenwertberechnung mit Dokumentation,

– Prüfung der Anwendbarkeit von EU-Recht,

– Erstellung eines Vergabeterminplans.

– Klärung der Aufgabenstellung und Festlegung der Projektinhalte und Maßnahmendefinition,

– Erstellung der aussagekräftigen Maßnahmen- und Projektbeschreibung unter Mitwirkung des AG,

– Beratung zur grundsätzlichen Konzeption der Leistungen.

2. Durchführung des Verhandlungsverfahrens

2.1 Angebotsaufforderung

– Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung, der Anforderung an das einzureichende Angebot und die Angebotsauswertung für das Verhandlungsverfahren,

– Zusammenstellung der Unterlagen für die Angebotsaufforderung,

– Aufforderung der ausgewählten Bieter/ des ausgewählten Bieters zur Angebotsabgabe,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der/ des Bieters,

– Gemeinsame Eröffnung der Angebote/ des Angebotes.

2.2 Auswertung der Angebote/ des Angebotes

– Prüfung und Auswertung der eingegangenen Angebotsunterlagen,

– Aufforderung zur Vergabeverhandlung und Koordinierung des Präsentationstermins (Einladen und Instruieren des Wertungsgremiums),

– Führen und Protokollieren der Verhandlungsgespräche mit Dokumentation der Ergebnisse,

– Führen, Fortschreiben und Erstellen des Vergabevermerks.

2.3 Zuschlag und Verfahrensabschluss

– Mitwirkung bei der Zuschlagserteilung mit Koordinierung des Vertragsabschlusses,

– Erfüllung der Bekanntmachungs-, Melde- und Berichtspflichten.

Noch kurz zu uns

AxRechtsanwälte hat in 2021 mehr als 120 Vergabeverfahren störungsfrei, termingerecht und ohne Nachprüfung durchgeführt.

Gleichzeitig steht Ax Rechtsanwälte auch für die Flexibilität der neuen Beratungsstelle für Vergabeeinzelfallberatung.

Wir sind neutral und unabhängig

Es bestehen keine Interessenkonflikte.

Unser Team für Ihr Projekt

Dr. jur. Thomas Ax

Rechtsanwalt, Seniorpartner und Kanzleiinhaber Ax Rechtsanwälte

Ax blickt -1996 in Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen- auf mehr als 25 Jahre erfolgreiches vergabe- und -vertragsrechtliches anwaltliches Tun insbesondere für öffentliche Auftraggeber zurück.

Das von Ax entwickelte und stark nachgefragte VergMan® -Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber- führt für öffentliche Auftraggeber fachlich und vergaberechtlich komplett und umfassend komplexe und anspruchsvolle Vergabeverfahren durch.

Viele Jahre erfolgreiche Lehrtätigkeit als Professor in Karlsruhe und Heidelberg insbesondere im Europäischen Bauvergabe- und -vertragsrecht runden die fachliche Expertise ab. Seit 1993: mehr als 5000-fach durchgehend erfolgreiche Begleitung und Durchführung von Vergabeverfahren, erfolgreiche Vertretung in von öffentlichen Auftraggebern in Nachprüfungsverfahren, mehr als 1000 Fachbeiträge in Fachzeitschriften zu vergaberechtlichen, baurechtlichen und architektenrechtlichen Praxisproblemen; mehr als 120 Handbücher, Leitfäden sowie Kommentare; Herausgeber von Fachzeitschriften.

n.n.

Rechtsanwalt mwd 3 Jahre Berufserfahrung Fachanwalt Vergaberecht

n.n.

Kaufmännischer Mitarbeiter mwd 3 Jahre Berufserfahrung

n.n.

Rechtsanwaltsfachangestellter mwd 3 Jahre Berufserfahrung

Ihr Projektleiter

Dr. jur. Thomas Ax
Lange Gesamtberufserfahrung des Projektleiters
Erhebliche Anzahl bereits durchgeführter Beschaffungsverfahren nach VgV
Wir bereiten Entscheidungen so vor, dass diese von Ihrer Seite getroffen werden können.

Gerne können wir zügig anpacken

Wir bieten Ihnen gerne Beratung, Unterstützung oder die komplette Durchführung der Vergabe an.

Stundensatz ist attraktiv

Für bspw. die komplette Durchführung der Vergabe (1 Stück Vergabe) ist Vereinbarung eines attraktiven Pauschalhonorars gut möglich.

Sprechen Sie uns an!