Ax Vergaberecht

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Architektenhaftung: Umfang der Bauüberwachung bei Abdichtungsarbeiten

Abdichtungsarbeiten erfordern als besonders gefahrgeneigte Arbeiten eine besondere Überwachung durch den mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten. Kommt es bei Abdichtungsarbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat. 

Zwar stellt das Ausführen von Schweißnähten grundsätzlich eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar. Handelt es sich allerdings dabei um einen Teil der vorzunehmenden Abdichtungsarbeiten, die auch für den Erfolg des Gesamtwerks mitentscheidend sind, so hat der Architekten auch die Verschweißung der Bahnen hinreichend zu kontrollieren.

Der Besteller ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht gehalten, die vorhandenen Mängel zu beseitigen, um eine Schadensvertiefung zu verhindern, wenn er hierdurch seine Beweisposition in einem späteren Rechtsstreit erheblich schwächen würde. Der Besteller ist zudem auch nicht zur Aufnahme eines Kredits verpflichtet, um die Beseitigung vorhandener Mängel vornehmen zu können.

OLG München, Endurteil v. 20.01.2021 – 20 U 2534/20 Bau