vorgestellt von Thomas Ax
Zum Erlöschen führt unter anderem auch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner mit Erlasswirkung. Auch der Umstand, dass der Bürge sich selbstschuldnerisch verbürgt und auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, ändert nichts daran, dass der Bürge sich im Fall seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger – ohne dessen vorherigen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Hauptschuldner – wegen des Grundsatzes der Akzessorietät auf solche Tatsachen berufen kann, die die Entstehung der Hauptschuld hindern, diese unmittelbar begrenzen oder sie zum Erlöschen bringen. Ohnehin darf der Sicherungsnehmer die Herausgabe der Sicherheit nicht unter Berufung auf andere Ansprüche aus dem Hauptvertrag verweigern, wenn Ansprüche, für die Sicherheit gewährt wurde, nicht mehr entstehen können.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 – 15 U 239/21
vorhergehend:
LG Fulda, Urteil vom 08.07.2021 – 2 O 87/21
Gründe:
I.
Das am 8. Juli 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Fulda beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Vielmehr hat das Landgericht zu Recht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Bürgschaft der C.bank AG, Niederlassung G., vom 1. Oktober 2015, Urkundennummer ###, über einen Betrag bis zu 6.800,00 Euro gegenüber der C.bank AG, M. straße 11 bis 13 in G. freizugeben.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in Anspruch auf Herausgabe und Freigabe einer Bürgschaftsurkunde zugunsten der C.bank AG (im Folgenden kurz: Bürgin).
Die Parteien bzw. deren jeweilige Rechtsvorgänger schlossen im Januar 2013 einen Gewerberaummietvertrag (K1, Bl. 5 ff. Bd. I d.A.) über die Vermietung des Grundstücks A. 4 in 3. P. an die Klägerin.
In Ziffer 6. enthält der Mietvertrag folgende Regelung zur Mietsicherheit (Auszug):
6.1 Der Mieter hat spätestens zur Übergabe eine einmalige Mietsicherheit als Barkaution in Höhe von zwei monatlichen Mieten ohne Umsatzsteuer, d.h.
Euro 6.800,00
auf das nachstehend angegebene Konto des Vermieters zu zahlen.
…
6.2 Die Mietsicherheit sichert die Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie seiner Beendigung.
6.3 Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietgegenstands, sobald feststeht, dass dem Vermieter aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag und seiner Beendigung keine durchsetzbaren Ansprüche mehr zustehen können.
…
6.6 Der Mieter kann die Kaution auch in der Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten, auf die Einrede der §§ 768, 770 und 771 BGB verzichtenden Bürgschaft einer deutschen Niederlassung eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes … erbringen, wobei sich in der Bürgschaftsurkunde die Bank zu verpflichten hat, auf erstes Anfordern des Vermieters zu zahlen.
Während des laufenden Mietverhältnisses überließ die Klägerin (im Austausch gegen eine früher überlassene Bürgschaft) der Beklagten das Original einer Mietbürgschaft vom 1. Oktober 2015 (Kopie in K2, Bl. 20 d.A.). Darin übernahm die Bürgin unter Bezugnahme auf die im Mietvertrag der Parteien vereinbarte Pflicht der Klägerin zur Sicherheitsleistung gegenüber der Beklagten “zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag” von 6.800,00 Euro “unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB mit der Maßgabe, dass wir aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können“.
Am 23. Januar 2020 schlossen die Parteien einen mit Beendigungsvereinbarung überschriebenen Vertrag (K3, Bl. 21 ff. d.A.) zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses mit Wirkung zum 31. Januar 2020 gegen Abstandszahlung. Darin heißt es auszugsweise:
1. Beendigung
1.3. Der Vermieter wird über die Betriebs- und Nebenkosten für die Abrechnung des abgelaufenen Kalenderjahres 2019 nach Maßgabe des Mietvertrages mit dem Mieter abrechnen. Auf eine Abrechnung der geleisteten Vorauszahlung für den Monat Januar 2020 verzichten die Parteien einvernehmlich und unwiderruflich.
2. (Ausgleichs-)Zahlungen und Erledigung
2.1. Wegen vorhandener Mängel am Objekt hat der Mieter die Miete für den Monat Januar 2020 um 25 % gemindert ausgezahlt. Der Mieter verpflichtet sich, die geminderten 25 % der Miete … innerhalb von 14 Tagen nach allseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung an den Vermieter auszuzahlen. …
2.2 Zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus und im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages, der Benutzung des Objektes … durch den Mieter zahlt der Mieter an den Vermieter bis spätestens innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger und allseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den Vermieter einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt
EUR 5.000,00 netto
…
2.3. Mit vollständiger Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit der Benutzung des Objektes … durch den Mieter gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, fällig oder nicht, erledigt, soweit vorstehend nichts Abweichendes vereinbart ist.
Die Klägerin leistete die vereinbarten Zahlungen und die Forderungen aus der Betriebskostenrechnung der Beklagten für 2019 sind erfüllt. Das Mietobjekt gab die Klägerin geräumt an die Beklagte heraus.
Der anschließend mehrfach, zuletzt von der Klägerin mit Email vom 21. August 2020 (K5, Bl. 24 d.A.) übermittelten Aufforderung, die Bürgschaftsurkunde an sie herauszugeben, kam die Beklagte nicht nach.
Mit der Behauptung, zeitlich nach Abschluss der Beendigungsvereinbarung seien Mängel und Schäden an dem Mietgegenstand festgestellt worden, zu deren Instandsetzung 9.699,48 Euro netto an Kosten anfielen, nahm die Beklagte die Bürgin auf Zahlung in Anspruch und übermittelte dieser das Original der Bürgschaftsurkunde mit Anwaltsschreiben vom 26. August 2020 (B4, Bl. 121 f. d.A.).
Die Bürgin ermächtigte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (Original Bl. 146 d.A.), die Bürgschaftsurkunde einzuziehen und die Herausgabe an die Bank zu verlangen sowie gerichtlich geltend zu machen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe aus eigenem Recht Anspruch gegen die Beklagte, die – bislang nur bedingt gegen Zahlung überlassene – Bürgschaftsurkunde unbedingt an die Bürgin herauszugeben und die Bürgschaft gegenüber der Bürgin freizugeben. Hilfsweise hat sie den Anspruch darauf gestützt, dass sie im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt sei, den (fremden) Anspruch der Bürgin klageweise geltend zu machen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Herausgabe der Bürgschaftserklärung nicht verpflichtet. Sie hat vorgebracht, in der Beendigungsvereinbarung hätten die Parteien bewusst darauf verzichtet, eine Vereinbarung über die Herausgabe der Urkunde oder der Zahlung aus der Bürgschaft vorzunehmen. Bei der Ermittlung der Höhe der Abstandszahlung sei die Kaution “eingepreist” gewesen. Die umfassende Ausgleichsklausel sei so zu verstehen, dass – wie im Falle einer in bar gezahlten Kaution – die Klägerin als Mieterin auf die “Rückzahlung” verzichtet habe und deshalb die Kaution weiter ihr zustehe.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, Blatt 151 ff. der Akten.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die im Tenor näher bezeichnete Bürgschaft gegenüber der Bürgin freizugeben. Im Übrigen – soweit die Klägerin Herausgabe der Urkunde an die Bürgin verlangt hat – hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Bürgin stehe das Recht zu, dass die Beklagte die Freigabe aus der Bürgschaft zu erklären habe. Den Anspruch könne die Klägerin in zulässiger Weise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Im Hinblick auf die Regelungen der Parteien im Mietvertrag (Ziffern 6.2. und 6.3.) könne der Sicherungsfall nicht mehr eintreten, weil die Parteien wechselseitig auf sämtliche Ansprüche verzichtet hätten. Wegen dieser umfassenden Ausgleichsklausel stehe (zwar) der Klägerin kein eigener Anspruch zu. Der Anspruch der Bürgin auf Freigabe sei (hingegen) nicht erloschen, weil sie als Dritte an der Beendigungsvereinbarung nicht beteiligt gewesen sei. Nicht begründet sei die Klage hingegen hinsichtlich der verlangten Herausgabe der Urkunde. Dies sei unmöglich, weil die Bürgin bereits im Besitz der Urkunde sei.
Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe unter Verletzung materiellen Rechts einen Anspruch der bürgschaftsgebenden Bank bejaht. Zu Unrecht habe es ein eigenes Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Bank durch die Bürgschaft gesehen. So, wie eine umfassende Ausgleichsklausel regelmäßig den Verzicht des Mieters auf seinen Anspruch auf Rückzahlung der Barkaution enthalte, sei es auch hier. Es spiele keine Rolle, ob eine Rückgabeverpflichtung der Klägerin oder Bank bestehe. Die Bank übernehme allenfalls eine Kassenfunktion. Außerdem habe das Landgericht übersehen, dass es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handele und der Bank kein eigenständiges Prüfungsrecht hinsichtlich möglicher Ansprüche der Vermieterseite habe. Ansprüche der Klägerin auf Herausgabe dürfe die Bank nicht geltend machen. Andernfalls stehe der Beklagten wegen der Schäden zumindest ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu. Schließlich sei die Kostenentscheidung fehlerhaft. Bei Herausgabe und Freigabe handele es sich um zwei Anträge. Deren Wert sei gleich hoch zu bemessen mit der Folge, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben seien.
II.
Diese Berufungsangriffe der Beklagten gehen ins Leere.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Bürgin aus der von ihr übernommenen Bürgschaft nicht mehr haftet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand zwischen ihr und der Bürgin ein Bürgschaftsvertrag als einseitig verpflichtender Vertrag, der eine eigenständige vertragliche Verpflichtung der Bürgin ihr gegenüber begründete.
Wegen des Grundsatzes der Akzessorietät (§§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 Satz 1 BGB) richtet sich die Leistungspflicht des Bürgen inhaltlich nach der Leistungspflicht des Hauptschuldners. Ist die Leistungspflicht des Hauptschuldners – hier der Klägerin – nicht entstanden oder erloschen, so entfällt auch die Leistungspflicht des Bürgen. Zum Erlöschen führt unter anderem auch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner mit Erlasswirkung (vgl. Palandt/Sprau, 80. Aufl. 2021, BGB, § 765 Rn. 29 m.w.N.).
Das ist hier der Fall, weil die Klägerin als Hauptschuldnerin und die Beklagte als Gläubigerin mit der Beendigungsvereinbarung das Mietverhältnis zum 31. Januar 2020 beendet und ausdrücklich wechselseitig auf sämtliche Ansprüche “aus und im Zusammenhang mit der Benutzung des Objektes” verzichtet haben, worunter zweifellos auch die von der Beklagten später geltend gemachten Ansprüche wegen Beschädigung der Mietsache während der Besitzzeit der Klägerin fallen.
Dass die Bürgschaft ausnahmsweise nicht von Entstehen, Bestand und Höhe der Hauptschuld abhängig sein sollte, ist weder ersichtlich, noch von der Beklagten dargetan. Nach dem Inhalt des Bürgschaftsvertrages selbst war die Bürgschaftsverpflichtung ausdrücklich auf “die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag” bezogen. Selbst wenn man diesen Wortlaut als nicht hinreichend ansehen und auf den Zweck der Bürgschaft abstellen wollte, wie er sich aus dem Grund ergibt, der zur Übernahme der (Miet-) Bürgschaft geführt hat, folgt daraus für den Umfang der Verbürgung nichts anderes. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht auch der Mietvertrag in Ziffern 6.2. und 6.3. vor, dass die Pflicht zur Stellung der Sicherheit entfällt, wenn – wie hier wegen der Beendigungsvereinbarung – feststeht, dass dem Vermieter aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag und seiner Beendigung keine durchsetzbaren Ansprüche mehr zustehen können.
Auch der Umstand, dass die Bürgin sich selbstschuldnerisch verbürgt hat und auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, ändert nichts daran, dass die Bürgin sich im Falle ihrer Inanspruchnahme durch den Gläubiger – ohne dessen vorherigen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Hauptschuldner – wegen des Grundsatzes der Akzessorietät auf solche Tatsachen berufen kann, die die Entstehung der Hauptschuld hindern, diese unmittelbar begrenzen oder sie zum Erlöschen bringen (vgl. etwa BeckOGK/Madaus, 1.6.2021, BGB § 765 Rn. 157).
Der Beklagten steht im Verhältnis zur Bürgin auch kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu. Es fehlt schon an einem Gegenanspruch der Beklagten. Ein etwaiger Anspruch wegen der behaupteten während der Mietzeit verursachten Beschädigungen der Mietsache besteht nicht (mehr), weil die Mietvertragsparteien wechselseitig auf sämtliche Ansprüche – auch in Bezug auf die Benutzung der Mietsache – ausdrücklich verzichtet haben. Anders als die Beklagte meint, begründet auch der Umstand, dass die Beendigungsvereinbarung unter Umständen auch einen Verzicht der Klägerin auf den aus der Sicherungsabrede im Mietvertrag folgenden Anspruch auf Herausgabe der Sicherheit umfasst, keinen darüber hinaus gehenden Zahlungsanspruch gegen die – nicht an dieser Beendigungsvereinbarung beteiligte – Bürgin. Die Regelung zum Ausgleich sämtlicher wechselseitiger Ansprüche enthält keinerlei Hinweise darauf, dass neben dem ausdrücklich mit 5.000,00 Euro netto bezifferten pauschalen Ausgleichsbetrag entsprechend der Höhe der Mietbürgschaft weitere 6.800,00 Euro von der Klägerin geschuldet waren, mithin insgesamt 11.800,00 Euro. Ohnehin darf der Sicherungsnehmer – hier die Beklagte – die Herausgabe der Sicherheit nicht unter Berufung auf andere Ansprüche aus dem Hauptvertrag verweigern, wenn Ansprüche, für die Sicherheit gewährt wurde, nicht mehr entstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – IX ZR 149/00).
Schließlich ist auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht dazu ausgeführt, dass dem Klagebegehren, soweit es auf Herausgabe gerichtet ist, kein gesonderter Wert beizumessen ist. Das Interesse am Besitz der Bürgschaftsurkunde liegt vielmehr darin begründet, der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung zu begegnen. Diese war hier jedoch im Zeitpunkt der Klageerhebung nur noch gering, weil die Urkunde bereits im Original der Bank vorgelegt worden war und die Klägerin in Kenntnis dessen Gelegenheit hatte, die Bürgin darüber zu unterrichten, dass aus ihrer Sicht die Hauptschuld erloschen war. Zu Recht hat das Landgericht demgegenüber das Interesse an der Freigabe der Bürgschaft mit dem Ziel, die Bürgin von der Inanspruchnahme durch die Beklagte zu verschonen, entscheidende Bedeutung beigemessen und selbst unter Annahme eines niedrigen Werts des Herausgabeverlangens die Zuvielforderung als verhältnismäßig geringfügig bewertet (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Nach all dem ist die Berufung nicht begründet.
II.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung.
binnen einer Frist von drei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses.
Soweit nach Fristablauf eine Beschlussentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, löst dies die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt dann nicht ein.