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Aktuelle Rechtsprechung zum Hochbaurecht: OLG Köln: Mittelbarer Handlungsstörer ist nach wertender Betrachtung auch derjenige, der die Beeinträchtigung eines Dritten (hier: Nachbarn) durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht

Mittelbarer Handlungsstörer ist nach wertender Betrachtung auch derjenige, der die Beeinträchtigung eines Dritten (hier: Nachbarn) durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u. a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung (BGH, IMR 2015, 158). Danach haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Besitzübergabe und teilweiser Eigentumsumschreibung an die Erwerber – auch ohne Beschlussfassung – gegenüber dem Nachbarn verschuldensunabhängig für einen vom Bauträger bei Nachbesserungsarbeiten verursachten Schaden. Die Kenntnis des Verwalters von den Maßnahmen ist nicht erforderlich.

OLG Köln, Urteil vom 21.04.2021 – 16 U 124/20

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem MFH bebauten Grundstücks ### in Köln; die Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des benachbarten Grundstücks ###, das ebenfalls mit einem MFH bebaut ist. Errichter dieses MFH waren die Streitverkündeten Eheleute ###. Diese veranlassten im Jahre 2016 an dem Mehrfamilienhaus ### zur Vorbereitung der Aufteilung des Eigentums in Wohneigentum umfangreiche Baumaßnahmen. Dabei ließen sie das ursprünglich vorhandene Bestandsgebäude bis auf das Kellergeschoss abreißen und durch einen Neubau ersetzen, wobei sie das Eigentum in Wohnungseigentum am 08.01.2018 aufteilten und im Zeitraum vom 01.02.2018 bis 27.03.2018 an mehrere Erwerber veräußerten. Die Erwerber wurden in der Zeit ab dem 01.02.2018 im Wohnungsgrundbuch eingetragen, und zwar das Sondereigentum an den Eigentumswohnungen

Wohnungs-GB von Nippes Blatt 30742:

(…)

Die im Wohnungs-GB von Nippes Blatt 30743 eingetragene Wohneinheit ATP Nr. 2 (261/1.000-MEA), als deren Eigentümer am 08.01.2018 (GA 107-111) die Streithelfer eingetragen wurden, wurde von diesen an die Eheleute ### verkauft, die sodann nach dem 13 06.2018 im Grundbuch eingetragen wurden.

Die Kläger haben die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Ersatz von Beschädigungen ihres Eigentums durch die von den Streitverkündeten veranlassten Bauarbeiten in Anspruch genommen. Neben dem Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Rissschäden und einen aufgetretenen Wasserschaden haben sie den Ersatz für die Beschädigung von zwei Fahrrädern in Höhe von 1.034,00 Euro begehrt.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Beschädigung der Fahrräder – also in Höhe von 1.034,00 Euro – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte hafte den Klägern entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Beschädigung der Fahrräder, die am 03.06.2018 – und damit nach Übergang des Eigentums auf die Mitglieder der beklagten WEG – erfolgt sei. Der Schaden der Kläger sei durch eine Schadensermittlung der ### GmbH, Köln, nachgewiesen; diese Aufstellung weise für das beschädigte Fahrrad „Mountain Bike Bulls schwarz Deore Six Ausstattung“ einen Wiederbeschaffungswert von 600,00 und für das Fahrrad „Cityrad Kettler Alu Damen silber schwarz“ Reparaturkosten in Höhe von 350,00 Euro aus, darin seien zudem als moderat anzusehende Kosten der Kurzbegutachtung und Vermessung der Räder von 84,00 Euro aufgeführt.

Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die gänzliche Abweisung der Klage. Sie stellt ihre Verantwortlichkeit für die Beschädigung der Fahrräder in Abrede und bestreitet die Höhe der geltend gemachten Schäden.

Die Kläger sind dem Rechtsmittel entgegengetreten. Sie machen geltend, die Beschädigungen der Fahrräder seien am 29.05.2018 im Zuge der Bauarbeiten eingetreten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugin ###.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Beklagte ist den Klägern zum Ersatz des diesen aus der Beschädigung der streitgegenständlichen Fahrräder entstandenen Schadens verpflichtet.

1.

Zu Recht hat das Landgericht eine rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gesehen.

a)

Ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt in Betracht bei Emissionen, die eine vom Grundstück ausgehende Störung darstellen und vom Nachbarn hinzunehmen sind. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gern. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgt. BGH, Urt. vom 09.02 2018 – V ZR 311/16 – NJW 2018, 1542 ff. m.w.N.). Zu solchen Emissionen gehören grenzüberschreitende Einwirkungen, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind (vgl. BGH NJW 1992, 1389; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., § 906 Rn. 6), wie etwa Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, aber auch Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen.

Diese Grundsätze finden nach der Rechtsprechung des BGH entsprechende Anwendung bei Bauarbeiten, bei denen es zu einem Schaden am Nachbargrundstück kommt, wenn etwa ein bei den Arbeiten entstehender Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann (BGH, a.a.O. sowie NJW 2008, 992; weitere Nachweise aus der Rspr. bei Fritzsche, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 57. Edition, Stand: 01.11.2020, § 906 Rn. 92).

Damit vergleichbar ist auch eine durch das Herabfallen von Teilen eines Hausdaches im Rahmen von Dacharbeiten erfolgende Schädigung des Nachbargrundstücks oder darauf befindlicher Gegenstände. Auch bei solchen Arbeiten ist eine nachbarliche Prävention nicht möglich, Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA 3) sind die beiden Fahrräder der Kläger „aufgrund herabfallender schwerer Dachziegel und einer Dachbohle aus dem 4. Stockwerk der Beklagten am 03.06.2018 beschädigt worden“.

b)

Auch ist die Beklagte passivlegitimiert.

Dass bei Bauarbeiten im Bereich des Daches die Verpflichtung besteht, das Hinabstürzen von Dachteilen und von Materialien oder Hilfsmitteln, die zur Ausführung dieser Arbeiten benutzt werden zu verhindern, steht außer Frage.

Soweit die Beklagte darauf verweist, ihr habe keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, auf die Art und Weise der Erfüllung der von den Streithelfern geschuldeten Herstellung des Gebäudes Einfluss zu nehmen, ist das unzutreffend. Soweit es um die Absicherung der Baustelle und die Verhinderung von Schäden Dritter geht, richtet sich die Verantwortlichkeit der Bauobjekt-Eigentümer/Besitzer nach § 906 Abs. 2 BGB maßgeblich nach deren Einflussbereich.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 14.11.2014 (V ZR 118/13 – NJW 2015, 2027 ff.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Ihr lag zugrunde, dass der Erwerber einer Eigentumswohnung mit dem teilenden Eigentümer eine vom Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart hatte; im Hinblick auf damit verbundene Veränderungen des Gemeinschaftseigentums hat der BGH diesen erwerbenden Sondereigentümer nicht als Störer und daher nicht als verpflichtet an-gesehen, den planwidrigen Zustand zu beseitigen. Vorliegend geht es aber nicht um die Folgerungen baulicher Maßnahmen für die Wohnungseigentümer untereinander, sondern um deren Verantwortlichkeit gegenüber Dritten bei der Realisierung baulicher Maßnahmen im Zuge der Herstellung bzw. Fertigstellung der Wohnungseigentumsanlage. Aufgrund der Fortdauer dieser Realisierung nach dem Erwerb des Eigentums an aufgeteiltem Wohnraum sind die Wohnungserwerber Eigentümer bzw. Besitzer des Bauobjekts geworden, das dadurch in ihren Einflussbereich gelangt ist.

Der Annahme einer Verantwortlichkeit der Beklagten steht nicht entgegen, dass die durch Herabfallen von Teilen des Hausdachs verursachten Schäden auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des von den Streithelfern, den Rechtsvorgängern der Beklagten, mit der Vornahme von Dacharbeiten beauftragten Werkunternehmers zurückzuführen ist. Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (vgl. BGH NJW 2000, 2900 m.w.N.; BGH NJW-RR 2016, 588; BGH NJW 2018, 1542, 1543).

Für die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks zum Grundstückseigentümer ist entscheidend, ob es Sachgründe gibt die aufgetretene Störung seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Dies hat der BGH (NJW 2018, 1542, 1543) in dem Fall bejaht, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst hatten und aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2016, 588). Maßgeblich ist insoweit, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.

Letzteres gilt aber auch für die Beklagten und deren Mitglieder. Diese haben zwar den Handwerker nicht selbst beauftragt; Auftraggeber waren vielmehr die Streithelfer. Indessen lag die Durchführung der Dacharbeiten nicht nur im Interesse der Streithelfer, die ihren Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern der Beklagten nachkommen wollten; vielmehr hatten auch die Mitglieder der Beklagten als Erwerber des nach der Aufteilung geschaffenen Sondereigentums und des zugehörigen Miteigentumsanteils am Gemeinschaftseigentum ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Dacharbeiten. Auch waren die überwiegenden Mitglieder der Beklagten in der Lage die Ausführung der Arbeiten zu beherrschen. Sie waren im Zeitpunkt des Schadensereignisses vorn 29.05.2018 Besitzer und – bis auf die Erwerber der Wohneinheit ATP Nr. 2 – Miteigentümer des Objekts und als solche rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf die Ergreifung etwa erforderlicher Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken. Das Herabfallen von Dachteilen und Arbeitsgerät beruhte auf Umständen, die ihrem Einflussbereich als Eigentümer und Besitzer zuzurechnen sind.

Die Mitglieder der Beklagten haben – bis auf die Erwerber des Eigentums der Wohnung ATP Nr. 2 – das Miteigentum im Zeitraum Januar bis April 2018 erlangt. Die Kläger haben insoweit Auszüge aus den Wohnungsgrundbüchern vorgelegt, die Eigentumserwerbe der Mitglieder der WEG in diesem Zeitraum belegen.

Dass die Erwerber der Wohnung ATP Nr. 2 erst am 13.06.2018 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind, ändert an ihrer Haftung nichts, weil sie zum Zeitpunkt des Schadensfalles jedenfalls bereits im Besitz des von ihnen erworbenen Objekts waren. Zudem ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht die Beklagte p.is Wohnungseigentürnergemeinschaft verantwortlich (vgl. BGH NJW 2016, 1735; LG Saarbrücken ZWE 2014, 361; Hüget/Elzer, WEG, 2. Aufl. 2018, § 10 Rn. 244 m.w.N.).

c)

Die Beschädigung der streitgegenständlichen Fahrräder ist nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen anzusehen.

Die hierzu vernommene Zeugin ###, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, hat zwar das von den Klägern behauptete Herabfallen der Dachteile nicht selbst beobachtet. Sie konnte jedoch bestätigen, dass sie zum Schadenszeitpunkt im Garten des Hauses der Kläger gesessen und – durch ein Knallgeräusch aufgeschreckt – festgestellt habe, dass hinter dem Haus ein Hartholz- oder Plastikgegenstand auf die dort abgestellten Fahrräder gefallen sei. Die Räder seien danach verbogen gewesen. Der herabgefallene Gegenstand müsse von Bauarbeiten herrühren, die am Nachbarhaus durchgeführt worden seien.

Diese Angaben stimmen mit dem Zustand überein, der aus dem von den Klägern vorgelegten Lichtbild GA 101 zu ersehen ist.

d) Anspruchshöhe:

Die Ersatzforderung der Kläger ist allerdings nur in Höhe von 517,00 Euro gerechtfertigt.

Gegenstand der Schadensberechnung bezüglich der Fahrräder sind folgende Positionen:

(1) Fahrrad „Mountainbike Marke ### schwarz Deore Six Ausstattung“

Wiederbeschaffungswert: 600,00 Euro

(2) Fahrrad „Cityrad Kettler Alu Damen silber schwarz“:

Reparaturkosten 350,00 Euro

(3) Kosten Vermessung/Kurzbegutachtung: 84,00 Euro.

Der zuerkannte „Fahrrad-Schaden“ wird zwar aus Schadensermittlungen der Firma ### Fahrradladen GmbH, Köln, hergeleitet, die mit Schriftsatz vom 29.01.2021 eingereicht worden sind (GA 185-187). Diese Schadensschätzungen sind indes nur in eingeschränktem Maße als taugliche Grundlage für eine Fahrradbewertung anzusehen. Sie enthalten keinerlei Angaben zu Alter und Wert der Fahrräder bei ihrem Erwerb durch die Klägerseite, die ihrerseits gegenüber dem Senat keine Angaben hierzu gemacht hat.

Im Hinblick hierauf hält der Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens eine Kürzung der von der Firma ### Fahrradladen GmbH geschätzten Schadensbeträge um die Hälfte (50 %) für erforderlich und angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die mit 84,00 Euro bezifferten Kosten der Schadensbegutachtung und der Vermessung. Auch diese sind zwar durch die vorgelegte Rechnung der Firma ### GmbH vom 20.07.2018 (GA 185) belegt; gleichwohl ist auch dieser Betrag im Hinblick auf die eingeschränkte Verwertbarkeit der Schadensermittlungen auf die Hälfte – 42,00 Euro – zu kürzen (§ 287 Abs. 1 ZPO).

Damit ergibt sich ein erstattungsfähiger Schaden der Kläger in Gesamthöhe von 517,00 Euro, zusammengesetzt aus 300,00 Euro Wiederbeschaffungswert für das Mountain-Bike Marke ###, 175,00 Euro für das Cityrad ### und 42,00 Euro für die Schadensermittlungen/Vermessungen der Firma ### GmbH.