Ax Vergaberecht

AP: Partner der Sicherstellung der Entsorgung der Klärschlämme: strategische Partnerschaften

Lösung: strategische Partnerschaften.

Vorschlag: Errichtung einer KVA mit einem Strategischen Partner (SP) für die Sicherstellung der Entsorgung der Klärschlämme. SP muss über ein geeignetes Grundstück für die Errichtung einer KVA verfügen, um dort eine vollständige, alle Komponenten umfassende, funktionsfähige, zukunftsfähige und einen sicheren und wartungsfreundlichen Betrieb gewährleistende Gesamtanlage neu zu errichten und anschließend zu betreiben. Für die gemeinsame Nutzung der KVA gründen SP und ET ein gemeinsames Unternehmen (Tochterunternehmen oder TU) in der Rechtsform einer GmbH, an der SP und ET als Gesellschafter beteiligt sind. Die Beteiligung des SP erfolgt in einer Bandbreite von 50,0 % bis 74,9 % und der ET von 50,0 % bis 25,1 %. ET behält sich vor, die Beteiligungshöhe des SP mit der Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote (oder früher) einheitlich festzulegen. Die Leistungsbeschreibung gibt vor, dass der SP die KVA im Auftrag und in Abstimmung mit dem TU auf dem Grundstück plant und errichtet. Hierfür wird ein Generalübernehmervertrag zwischen SP und TU abgeschlossen. Der SP muss im Rahmen des Generalübernehmervertrags eine KVA errichten, die den Anforderungen entspricht. Das TU wird SP und ET mit spezifisch zugeordneten Aufgaben der Betriebsführung beauftragen. Nicht Gegenstand des Auftrages ist die ab 01.01.2029 gemäß Abfallklärschlammverordnung verpflichtend durchzuführende Phosphorrückgewinnung. ET nimmt die in der KVA anfallende Asche aus der Klärschlammverbrennung vom TU anteilig der von ihr gelieferten Mengen Klärschlamm zurück und wird diese entsprechend den Vorgaben der Abfallklärschlammverordnung entsorgen. Soweit der SP das TU ebenfalls mit eigenen Mengen beliefert, trifft ihn diese Pflicht anteilig für seine Mengen. Der Transport der Klärschlämme von den Anfallorten zur KVA ist ebenso nicht Teil des Gegenstands. Der Entsorgungsvertrag (zwischen ET und TU) läuft mind. bis zum 31.12.2058. In der rechtlichen Konzeption ist er unbefristet. Er kann alle fünf Jahre zum 31.12. ordentlich gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2058, anschließend zum 31.12.2063, anschließend zum 31.12.2068, usw.. Die weiteren Verträge (Gesellschaftervereinbarung zwischen ET und SP, Betriebsführungsvertrag zwischen TU, SP und ET) werden ebenso auf unbefristete Zeit geschlossen und sind nach der gleichen zeitlichen Vorgabe kündbar wie der Entsorgungsvertrag.

Der Generalübernehmervertrag kann vom SP nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Interesse?

Ax Vergaberecht
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.