Es ist für öffentliche Auftraggeber – Kommunen vergaberechtsmäßig nicht nur sinnvoll, sondern zulässig und umsetzbar, über eine Rahmenvereinbarung mit qualifizierten Planungsbüros für die Übernahme von Bebauungsplanverfahren erhebliche Beschleunigung und Reduzierung des Aufwandes zu erreichen. Ziel der Rahmenvereinbarung kann und soll sein, aus einem Pool qualifizierter Planungsbüros, die mit geringem auftraggeberseitigem und standardisiertem Steuerungs- und Beauftragungsaufwand die jeweils anstehenden Verfahren zügig und kostengünstig bearbeiten können.
Das Instrument der Rahmenvereinbarung kann nach unserer Erfahrung auch für die Beschaffung von Planungsleistungen nutzbar gemacht werden. Hierdurch kann der Auftraggeber idealerweise auch bei größeren Maßnahmen aus einem vorher nach sorgfältig ausgearbeiteten Eignungskriterien ausgewählten Pool von Planungsbüros zurückgreifen, die in einem weniger aufwendigen Verfahren über einen Einzelabruf mit einem objektkonkreten Vertrag ausgestattet werden. Gerade die Kriterien für den Einzelabruf kann der Auftraggeber flexibel gestalten, solange diese Kriterien bekannt gemacht sind und im Rahmenvertrag festgelegt werden. Sie dürfen natürlich keinen Beteiligten benachteiligen und müssen transparent sein. Ansonsten steht es dem Auftraggeber frei, aus dem Pool der Rahmenvertragspartner über vorgegebene Abrufkriterien direkt einen Partner auszuwählen oder nach einer Kapazitätsabfrage zwischen einzelnen oder allen Beteiligten einen Miniwettbewerb durchzuführen.
Gerade bei preisgebundenen Leistungen bietet es sich ein Rahmenvertrag geradezu an, weil die Preise ohnehin – bis auf wenige festzulegende Parameter, wie etwa Umbauzuschlag oder besondere Leistungen – feststehen und keiner Bestätigung im Wettbewerb mehr bedürfen. Daher kann der Auftraggeber unter zuvor als geeignet ausgewählten Büros auch nach kapazitativen Kriterien auswählen, ohne die Wirtschaftlichkeit dieses Vorgehens beim Rechnungsprüfungsamt oder der Förderbehörde gesondert zu rechtfertigen.
Auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen kann der Auftraggeber sein Planer-Team zügig zusammenstellen und auch auf späteren, aus haushalterischen Gründen aber noch ungewissen Bedarf spontan reagieren.
Viele kleinere Vergabeverfahren werden durch ein großes Verfahren zur Ermittlung der Rahmenvertragspartner ersetzt. Das spart erheblichen Personaleinsatz im Vergabeverfahren und führt zu einer längerfristigen Bindung der Projektpartner, was zu einer insgesamt qualitätvolleren Projektdurchführung beitragen kann.
Wir führen versiert und störungsfrei VgV-Verfahren, auch und insbesondere Planungsleistungen betreffend durch.
Mit uns kann man über alles reden und wir sind kreativ und passgenau in der Handhabung etwaiger vergaberechtlicher etc Notwendigkeiten, ohne das Interesse des Kunden aus den Augen zu verlieren.
Wir schlagen vor die Durchführung eines EG-weiten Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach GWB und VgV.
Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 VgV begrenzen.
Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat.
Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten Bietern vorhanden war.
Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.
Wir würden das gesamte Vergabeverfahren für Sie durchführen, ohne Ihnen aber das Verfahren aus der Hand zu nehmen. Wir bereiten vor Aufgabenbeschreibung/ Leistungsbeschreibung, Eignungsanforderungen, Eignungskriterien, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrizes, die notwendige elektronische Bekanntmachung des Verfahrens, alle Bestandteile der Vergabeunterlagen mit Vertragsentwurf, Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen, Bewerbungsbedingungen und Angebotsbedingungen, die Vorabinformation über die beabsichtigte anderweitige Auftragserteilung, das heißt alle Dokumente, die erforderlich sind, um das Verfahren anforderungsrecht durchzuführen.
Wir stellen Ihnen die entworfenen Dokumente vor, stimmen die entworfenen Dokumente mit Ihnen ab und reichen die mit ihnen abgestimmten Dokumente anforderungsgerecht an die zuständigen Stellen aus. Wir organisieren und wickeln ab die Beantwortung von Bewerberfragen. Wir organisieren und wickeln ab die Beantwortung von Bieterfragen. Wir erfüllen die elektronischen Bekanntmachungsanforderungen und organisieren die elektronische Kommunikation mit den Bewerbern und Bietern. Wir organisieren die Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten. Wir organisieren und führen durch die Verhandlungen mit den Bietern. Wir organisieren die Aufforderung zur Abgabe von Zweitangeboten. Wir prüfen und werten Bewerbungen, Erstangebote und Zweitangebote aus. Wir unterbreiten Ihnen Auswertungs- und Vergabevorschläge, stellen Ihnen diese Vorschläge vor, erläutern Ihnen und den politischen Gremien diese Vorschläge und vollziehen diese dann.
Wir haben Interesse und freie Kapazitäten für die Durchführung des Verfahrens.
Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.