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Arbeitshilfen für die Praxis: Neubau Projektbezeichnung, Nachhaltiges Bauen in Baden Württemberg (NBBW), Version 2017, Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben für Bekanntmachung EU VOB/A in BaWü

Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben

Stand: 03.07.2018

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
2 Allgemeine Vorbemerkungen
3 Nachhaltigkeitskriterium 3 – Nachhaltige Ressourcenverwendung bei Holz und Betonbauteilen
3.1 Ziel
3.2 Leistungsinhalte
4 Nachhaltigkeitskriterium 4 – Gesundheits- und umweltverträgliche Baustoffe
4.1 Ziel
4.2 Leistungsinhalte
4.3 Erläuterungen
5 Nachweispflicht, Dokumentation
5.1 Nachweisunterlagen und Produktdeklaration
6 Anlagen
6.1 Anlage 1 – Kriterienmatrix
6.2 Anlage 2 – Prozess der Nachweisführung

1 Einleitung

Im Rahmen seiner Nachhaltigkeitsstrategie hat das Land Baden Württemberg die Förderungen im kommunalen Hochbau an die Durchführung und Anwendung des Nachhaltigen Bauens in Baden Württemberg, kurz NBBW, geknüpft.

Ziel des Bauherrn ist es, den Neubau der Projekt Bezeichnung nach den Kriterien des Nachhaltigen Bauens in Baden Württemberg in der Version 2017 zu errichten. Im Zuge der Planungs und Bauphase ist demnach die Nachhaltigkeit des Projekts nach NBBW nachzuweisen.

Die Nachweise werden nach Fertigstellung des Projektes an die Prüfstelle des NBBW übergeben. Die eingereichten Nachweise werden durch die Prüfstelle und deren Konformitätsprüfung geprüft. Sind alle Anforderungen eingehalten, so werden die Fördermittel bewilligt.

Der Auftragnehmer (AN) unterstützt den Auftraggeber (AG) bei der Erreichung und Einhaltung der Anforderungen. Dabei ist der AN bei den in seinem Leistungsumfang liegen den Bereichen für die Zielerreichung und den Erfolg mit verantwortlich.

Der NBBW Koordinator steht dem AN für Rückfragen im Hinblick auf den Nachweisprozess zur Verfügung. Für diese Arbeiten ist vom Auftragnehmer eine Person zu benennen, die diese Aufgaben eigenverantwortlich koordiniert und als Ansprechpartner für dieses Thema über die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung steht.

Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist verbindlich. Alle verwendeten Baustoffe und Produkte sind vom AN speziell auf Erfüllung der Produktanforderungen nach Punkt 2, 3 und 4 zu prüfen und durch entsprechende Nachweise zu belegen und zu dokumentieren. Die Anforderungen an die eingesetzten Produkte müssen durch Deklarationen mit technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern prüffähig vor der Bestellung nachgewiesen werden. Der NBBW Koordinator stellt dem AN Formblätter oder Checklisten zur vereinfachten Dokumentation zur Verfügung.

Die im Rahmen dieser Gewerke Ausschreibung erforderlichen Aufgaben zur Einhaltung der NBBW Vorgaben sind im Rahmen der Grundleistungen im LV einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Lieferung der Nachweisdokumente und der Produktdokumentation wie unter Punkt 5 beschrieben ist im Rahmen einer Position im Angebot zu kalkulieren.

2 Allgemeine Vorbemerkungen

Der Auftraggeber legt größten Wert auf die Verwendung von Baustoffen und Verarbeitungsweisen, die sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt unbedenklich sind.

Folgendes ist zu beachten:

Es dürfen nur chromatarme Zementprodukte mit GISCODE ZP1 (www.wingisonline.de) eingesetzt werden,

Betontrennmittel (Schalöl) müssen RAL zu 178 (www.blauer engel.de) zertifiziert sein,

Der Einbau von Mineralfaserprodukten ist nur mit RAL Gütezeichen (www.ralmineralwolle.de) zulässig. Die Verarbeitungsvorschriften sind einzuhalten,

(www.bgbau.de). Die Mineralfaserprodukte müssen frei von krebsverdacht sein, KI (Kanzerogenitätsindex) 40, RAL Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ oder Sicherheitsdatenblatt „frei von Krebsverdacht“. Der Einbau von Mineralfaserprodukten muss so erfolgen, dass keine Fasern an die Raumluft abgegeben werden.

Radioaktive Baustoffe wie z.B. Beton, Leichtbeton und Ziegel, dürfen einen Grenzwert von 10 nCi/kg nicht überschreiten.

Bau , Bauhilfs und Inhaltsstoffe, die voll oder teilhalogenierte (FCKW, H FCKW, FKW, H FKW etc.) Fluorchlorkohlenwasserstoffe, 2 Chlor Propanhaltige, geschäumte Bau stoffe oder andere klimaschädigende Stoffe enthalten bzw. unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden,

Tropenholz darf nur verwendet werden, wenn durch das FSC Zertifikat (Forest Stewardship Council) ein umweltverträglicher Holzabbau nachweisbar ist,

Die im Innenraum eingesetzten Holzwerkstoffplatten mit formaldehydhaltigen Bindemitteln dürfen eine Ausgleichskonzentration von 0,05 ppm (entspricht „E 0,5“) nicht überschreiten,

Es dürfen nur ungeschliffene OSB Platten mit PMDI Verleimung verwendet werden, die Anforderungen der RAL UZ 76 Emissionsarme Holzwerkstoffplatten (www.blauerengel.de) sind zu erfüllen und nachzuweisen,

Bei nichttragenden Bekleidungen sind soweit technisch möglich Produkte mit stark formaldehydbindenden Leimen (Phenolharzleim) oder formaldehydfreie Leime (PMDI, PU/PUR; PVAc) einzusetzen. Chemische Holzschutzmittel sind zu vermeiden.

Sind sie erforderlich, müssen sie frei von Schwermetallen (z.B. Chromat, Arsen) sein;

es ist möglichst auf Borsalzpräparate zurückzugreifen,

Akustikplatten aus Melaminharzschaum dürfen nicht verwendet werden,

Kein Einsatz von Dichtstoffen auf Oxim Basis (Butanonoxim), vorzugsweise sind silanmodifizierte Dichtstoffe auf MS Polymere Basis zu verwenden, Dichtstoffe aus Alkoxy Basis können ebenso wie RAL UZ zertifizierte Acetatsysteme verwendet werden,

Es dürfen nur textile und elastische Bodenbeläge mit einem GUT Siegel (www.prodis.info) RAL UZ Zertifizierung (www.blauer engel.de) oder gleichwertig zum Einsatz kommen,

Sofern umweltfreundlichere Ersatzstoffe möglich sind (z.B. Polyethylen, Polypropylen), ist auf PVC zu verzichten (z.B. bei Zu und Abwasserleitungen, Abdichtungen, Folien, Bodenbelägen, Kleinbauteile Innenausbau),

Bauteile, die aus Gründen des Materialschutzes keine umweltfreundlichen Anstriche oder Beschichtungen erhalten können, sind werkseitig (z. B. durch Pulverbeschichtung) zu beschichten und vor dem Einbau im Objekt ausreichend abzulüften.

Neubau Projektbezeichnung
Nachhaltiges Bauen in Baden Württemberg (NBBW), Version 2017
Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben

Der Bauherr wird die Einhaltung der Zielwerte Innenraumluftqualität, Luftdichtheit des Gebäudes, Wärmebrücken (Thermografie), Luftschallschutz und Trittschallschutz durch Messungen überprüfen.

Zielwert TVOC 1000

Zielwert Formaldehyd 100

3 Nachhaltigkeitskriterium 3 – Nachhaltige Ressourcenverwendung bei Holz und Betonbauteilen

3.1 Ziel

Ziel ist es, die Ressource Holz durch die Verwendung von nachhaltig gewachsenen Hölzern zu schonen. Holzprodukte, bei denen die Lieferkette von der Einschlagung bis zum Einbau die EU Holzhandelsverordnung erfüllt, fördern die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder.

Ziel ist es, die Ressourcen Holz und Betonbestandteile durch die Verwendung von nachhaltig gewachsenen Hölzern bzw. Verwendung von Beton mit rezyklierten Gesteinskörnungen zu schonen:

Holzprodukte, bei denen die Lieferkette von der Einschlagung bis zum Einbau die EU Holzhandelsverordnung erfüllen, fördern die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder

Betonrecycling erlaubt eine Zweitnutzung der Gesteinskörnungen, wodurch die Deponierung von Bauschutt und der Abbau mineralischer Ressourcen für die Betonherstellung reduziert werden können

3.2 Leistungsinhalte

3.2.1 Holzherkunft

Es dürfen nur Holzprodukte eingebaut werden, deren Holzrohstoffe aus legalem Einschlag stammen. Die Lieferkette vom einschlagenden bis zum einbauenden Unternehmer muss die Anforderungen der EU Holzhandelsverordnung (EUTR) erfüllen. Die Erfüllung der Anforderungen kann auf folgende Weisen gewährleistet werden:

Verwendung von Holzprodukten, bei denen die Marktteilnehmer eigene Sorgfaltspflichtregelungen und die Händler eigene Regelungen zur Rückverfolgbarkeit gemäß EU Holzhandelsverordnung anwenden,

Verwendung von Holzprodukten, die nach dem Standard des FSC (Forest Stewardship Council), des PEFC (Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes) oder nach gleichartigen Standards anderer Organisationen (z.B. SGS, Naturland) zertifiziert sind und bei denen zusätzlich die Lieferkette durch ein sogenanntes CoC Zertifikat (Chain of Custody) nachgewiesen ist. Das CoC Zertifikat ist produktbezogen und wird von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt.

Verwendung von Holzprodukten mit FLEGT Genehmigungen (Forest Law Enforcement, Governance and Trade) oder CITES Genehmigungen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) im Sinne der EU Holzhandelsverordnung.

Holzprodukte, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus bereits abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall entsorgt würden, unterliegen nicht der EU Holzhandelsverordnung.

Es sind alle Holzprodukte aufzuführen, die dauerhaft im Gebäude eingebaut werden. Die während des Bauprozesses temporär eingesetzten Bauteile und Konstruktionshilfen aus Holz, z.B. Schalhölzer, werden nicht betrachtet.

Die verbauten Holzprodukte sind hinsichtlich Art, Menge und Grundlage für den Nachweis der Holzherkunft in einer Tabelle, siehe Anlage 1, zu erfassen:

Quantifizierung des verwendeten Holzes über das Volumen,

Angabe der Holzart der verbauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe,

Handelszertifikat (CoC) des Lieferanten, bei Produktlabeln kann dies auch in Formeines technischen Datenblattes erfolgen,

Lieferschein oder Rechnung des Lieferanten (Bestätigung Herkunft und Zertifikat des Holzes und Namen des zu zertifizierenden Projektes),

Nachweis der Registrierungsnummer des PEFC Forstzertifikates in Lieferdokumenten (bei Prozentsatzmethode in CoC Zertifikat).

Neubau Projektbezeichnung
Nachhaltiges Bauen in Baden Württemberg (NBBW), Version 2017
Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben

3.2.2 Einsatz von ressourcenschonendem Beton (RC Beton)

Stahlbeton im Hochbau ist je nach Anwendungsbereich verschiedenen Umgebungsbedingungen bzw. Korrosions oder Angriffsrisiken ausgesetzt. Für den Einsatz von RC Beton eignen sich vorrangig Bauteile ohne Korrosions und ohne Angriffsrisiko sowie Bauteile mit einem geringen ausschließlich durch Karbonatisierung ausgelösten Korrosionsrisiko.

RC Beton kann unter Beachtung der bauaufsichtlichen Bestimmungen bis zu einer Druckfestigkeitsklasse C30/37 insbesondere für folgende Einsatzbereiche und zu lässige Anteile rezyklierter Gesteinskörnungen > 2 mm verwendet werden:

Es sind alle Bauteile aus RC Beton aufzuführen. Der Anteil des RC Betons muss sich dabei auf die Bauteilmenge des jeweiligen Einbauortes beziehen.

Neubau Projektbezeichnung
Nachhaltiges Bauen in Baden Württemberg (NBBW), Version 2017
Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben

4 Nachhaltigkeitskriterium 4 – Gesundheits und umweltverträgliche Baustoffe

4.1 Ziel

Ziel ist es, alle gefährdenden oder schädigenden Bauprodukte, Zubereitungen und Werkstoffe, die den Menschen und seine Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigen oder schädigen können zu vermeiden, zu ersetzen oder zu reduzieren.

4.2 Leistungsinhalte

Zur Vermeidung bzw. Reduzierung von gefährlichen Substanzen wird im vorliegenden Nachhaltigkeitskriterium für Bauprodukte teilweise ein Ausschluss von Inhaltsstoffen oder eine prozentuale Beschränkung von gefährlichen Inhaltsstoffen vorgegeben.

Risikoreiche Material und Stoffgruppen werden im NBBW einzeln und produktbezogen abgefragt und bewertet. Berücksichtigt werden derzeit unter anderen folgenden Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen):

Halogenierte und teilhalogenierte Kältemittel,

Schwermetalle,

VOC (volatile organic compounds): Flüchtige organische Stoffe, z. B. in Lösungsmitteln,

Farben und Lacken,

Stoffe, die unter die Biozid Richtlinie fallen,

Gefahrstoffe gemäß CLP Verordnung (1272/2008/EG) oder REACH Richtlinie,

Organische Lösungsmittel

SVHC (substances of very high concern)

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen. Es sind alle Produkte, die unter die Kategorien A G fallen, zu deklarieren und nachzuweisen sowie in Tabellen zu erfassen.

Neubau Projektbezeichnung
Nachhaltiges Bauen in Baden Württemberg (NBBW), Version 2017
Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben

4.3 Erläuterungen

Grundsätzlich gilt für alle Nachweise: Sicherheitsdatenblätter (SDB), Technische Merkblätter (TM), Umweltproduktdeklarationen (EPD) Typ I oder III mit entsprechenden Nachweisen, oder Umweltzertifikate wie RAL UZ 12a (Blauer Engel), EC1PLUS, usw. gelten als Erfüllungsnachweise. Ansonsten sind äquivalente Herstellernachweise oder erklärungenvorzulegen.

Für die im Rahmen des Kriteriums NAKR 4 abzufragenden stofflichen Eigenschaften sinddie geeignetsten Quellen im Normalfall Folgende:

VOC Gehalt bei Farben / Lacken: Technische Informationen, Sicherheitsdatenblätter, Etiketten (Deklaration des VOC Gehaltes nach Richtlinie 2004/42/EG). Angabe in g/l,

VOC Gehalt bei anderen Produkten: Herstellererklärung,

GISCODE/Produktcode: Sicherheitsdatenblatt, Technische Information, www.wingisonline.de,

SVHC Stoffe in Zubereitungen: Sicherheitsdatenblatt,

SVHC Stoffe in Erzeugnissen: Technische Information, Herstellermerkblätter (Bringschuld des Herstellers),

Einzelstoffe (Schwermetalle etc.): Herstellerdeklaration.

5 Nachweispflicht, Dokumentation

5.1 Nachweisunterlagen und Produktdeklaration

Es dürfen nur Produkte zum Einsatz kommen, die die Anforderungen unter Punkt 2, 3 und 4 erfüllen. Für alle verwendeten Baustoffe und Produkte müssen die notwendigen Nachweise zu den Inhaltsstoffen bereitgestellt werden.

Alle Materialien oder Produkte sind vom Auftragnehmer vor der Materialdisposition, jedoch spätestens gemäß der im anliegenden Prozessablauf vereinbarten Fristen vor Produktlieferung auf die Baustelle, bezüglich ihrer Inhaltstoffe und Eigenschaften durch ge eignete Nachweisdokumente zu deklarieren. Für diese Arbeiten ist vom Auftragnehmer

Neubau Projektbezeichnung
Nachhaltiges Bauen in Baden Württemberg (NBBW), Version 2017
Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben

nach Beauftragung eine Person zu benennen, die diese Aufgaben eigenverantwortlich koordiniert und als Ansprechpartner für dieses Thema zur Verfügung steht. Werden Leistungen an Subunternehmer vergeben verpflichtet sich der Auftragnehmer den Nachunternehmer entsprechend zu unterweisen, die notwendigen Informationen und Unterlagen über einen zentralen Ansprechpartner des AN zur Verfügung zu stellen und die Dokumentation zu koordinieren und gesammelt einzureichen. Alle Dokumente sind digital zur Verfügung zu stellen. In jedem Falle ist eine zusammengehörige Schlussdokumentation aller Dokumente zu übergeben.

Zu diesem Zweck werden dem AN Formblätter oder Checklisten zur vereinfachten Dokumentation zur Verfügung gestellt.

6 Anlagen

6.1 Anlage 1 – Materialdeklaratioin

Kriterienmatrix – Übersicht Materialdeklaration

6.2 Anlage 2 –Prozess Materialdeklaration

Nachweisprozess