Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Auch öffentliche Auftraggeber müssen sich nicht alles gefallen lassen … wir vertreten seit Jahren ERFOLGREICH öffentliche Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer Hessen

… wir wehren Rügen und Nachprüfungsanträge erfolgreich ab …

von Thomas Ax

Ziel ist die Abwehr der etwaigen Rüge.

Ziel ist die Vermeidung eines Nachprüfungsverfahrens.
Und wenn es gar nicht anders geht: Ziel ist die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages.

Wir klären folgende Fragen:

Handelt es sich um eine Rüge?
Erfolgt die Rüge rechtzeitig?
Ist die Rüge begründet?
Ist abzuhelfen?
Kann abgeholfen werden?
Droht ein Nachprüfungsantrag?
Welche Wirkungen hätte der Nachprüfungsantrag?
Wäre der Nachprüfungsantrag erfolgreich?
Wie kann das Nachprüfungsverfahren erfolgreich gestaltet werden?

Die Vergabekammern des Landes Hessen sind für die Nachprüfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen auf Landes- und Kommunalebene in Hessen zuständig.
Grundlage für die Nachprüfungsverfahren sind die §§ 97 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBL. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203).
Nachprüfungsverfahren nach dem GWB finden nur für solche Vergabeverfahren statt, deren geschätzte Auftrags- oder Vertragswerte (netto) die durch europäisches Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Auftragswerte (sogenannte Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten.
Nachprüfungsverfahren werden von den Vergabekammern nur auf Antrag eines Unternehmens eingeleitet, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in eigenen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Die Vergabekammern sind gerichtsähnlich organisiert. Sie entscheiden durch den/die Vorsitzende(n) sowie eine(n) hauptamtliche(n) und eine(n) ehrenamtliche(n) Beisitzer(in). Die Entscheidungen der Vergabekammern ergehen unabhängig und frei von Weisungen in eigener Verantwortung allein aufgrund der Gesetze.
Gegen die Entscheidungen der Vergabekammern können die Beteiligten sofortige Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.

Rechtsprechungsübersicht
VK Hessen

• VK Hessen, 30.07.2024 – 96 e 02.02/18-2024/1
• VK Hessen, 30.07.2024 – 96 e 02
• VK Hessen, 25.06.2024 – 96e 01.02/26-2023/1
• VK Hessen, 04.06.2024 – 96e 01.02/10-2024
• VK Hessen, 04.06.2024 – 96 e 01.02/8-2024
• VK Hessen, 16.04.2024 – 96e 01.02/4-2024/1
• VK Hessen, 16.04.2024 – 96e 01
• VK Hessen, 29.09.2023 – 96e 01.02/25-2023/1
• VK Hessen, 29.09.2023 – 96e 01
• VK Hessen, 11.07.2023 – VK VOB-96e 01.02/13-2023/1
• VK Hessen, 11.07.2023 – RPDA-III Stab VK VOB-96 e 01.02/13-2023/1
• VK Hessen, 11.07.2023 – RPDA-III Stab VK VOB-96 e 01
• VK Hessen, 26.06.2023 – 96 e 01.02/23-2023
Rüge „ins Blaue“ hinein: Nachprüfungsantrag unzulässig!
• VK Hessen, 26.06.2023 – 96 e 01
• VK Hessen, 25.05.2023 – VK VOB-96e01.02/14-2023/1
• VK Hessen, 15.05.2023 – 96e 01.02/14-2023>
• VK Hessen, 15.05.2023 – 96e 01.02/14-2023
• VK Hessen, 15.05.2023 – 96e 01
• VK Hessen, 27.01.2023 – 96e 01.02/41-2022/1
• VK Hessen, 27.01.2023 – 96 e01.02/41-2022/1
• VK Hessen, 27.01.2023 – 96 e01.02/41
• VK Hessen, 27.01.2023 – 96 e01

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