Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Auch öffentliche Auftraggeber müssen sich nicht alles gefallen lassen … wir vertreten seit Jahren ERFOLGREICH öffentliche Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer Niedersachsen

… wir wehren Rügen und Nachprüfungsanträge erfolgreich ab …

von Thomas Ax

Ziel ist die Abwehr der etwaigen Rüge.

Ziel ist die Vermeidung eines Nachprüfungsverfahrens.
Und wenn es gar nicht anders geht: Ziel ist die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages.

Wir klären folgende Fragen:

Handelt es sich um eine Rüge?
Erfolgt die Rüge rechtzeitig?
Ist die Rüge begründet?
Ist abzuhelfen?
Kann abgeholfen werden?
Droht ein Nachprüfungsantrag?
Welche Wirkungen hätte der Nachprüfungsantrag?
Wäre der Nachprüfungsantrag erfolgreich?
Wie kann das Nachprüfungsverfahren erfolgreich gestaltet werden?

Vergabekammer Niedersachsen
Für Nachprüfungsanträge bei öffentlichen Auftragsvergaben, die oberhalb der EU-Schwellenwerte liegen, ist die Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung zuständig.
Es gelten folgende EU-Schwellenwerte (jeweils ohne Umsatzsteuer):
Bauaufträge (VOB/A-EU, SektVO, VSVgV),
Bau- und Dienstleistungskonzessionen (KonzVgV)
ab 01.01.2024:
5.538.000 Euro
bis 31.12.2023:
5.382.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VgV)
ab 01.01.2024:
221.000 Euro
bis 31.12.2023:
215.000 Euro

Dienstleistungsaufträge betreffend soziale
u. andere Dienstleistungen (VgV)
750.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge für
Sektorenauftraggeber (SektVO) und im Bereich VSVgV
ab 01.01.2024:
443.000 Euro
bis 31.12.2023:
431.000 Euro
Dienstleistungsaufträge betreffend soziale
u. andere Dienstleistungen für
Sektorenauftraggeber (SektVO) 1.000.000 Euro

Vergabenachprüfungen erfolgen auf der Grundlage des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und den Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB/A) sowie der Sektorenverordnung (SektVO) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).
Die Antragsbefugnis ist in § 160 Absatz 2 Satz 1 GWB geregelt. Danach kann jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, einen Nachprüfungsantrag stellen.

Die Höhe des Schwellenwertes wird alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission neu festgesetzt und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Die konkreten Schwellenwerte (jeweils netto) lauten für:

Bauaufträge (VOB/A-EU, SektVO, VSVgV),
Bau- und Dienstleistungskonzessionen (KonzVgV)
seit 01.01.2024:
5.538.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VgV)
Seit 01.01.2024:
221.000 Euro
Dienstleistungsaufträge betreffend soziale
u. andere Dienstleistungen (VgV) 750.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge für
Sektorenauftraggeber (SektVO) und im Bereich VSVgV
Seit 01.01.2024:
443.000 Euro
Dienstleistungsaufträge betreffend soziale
u. andere Dienstleistungen für
Sektorenauftraggeber (SektVO)
1.000.000 Euro

Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.
Die Rügepflicht ergibt sich aus § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller
 den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt),
 Vergabeverstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zur benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat oder
 Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, bis zur benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat.
Ferner ist der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bei der Vorschrift des § 160 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügen sind nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Wegen der besseren Nachweisbarkeit ist jedoch die Schriftform zweckmäßig.

Rechtsprechungsübersicht
VK Niedersachsen
• VK Niedersachsen, 25.09.2024 – VgK-19/24
Kein Interesse am Auftrag: Nachprüfungsantrag unzulässig!
• VK Niedersachsen, 08.08.2024 – VgK-14/24
Ausschreibung der Erbringung von Verkehrsleistungen; Anforderungen an die Prüfung …
• VK Niedersachsen, 04.07.2024 – VgK-13/24
Eignungsanforderung nicht erfüllt: Ausschluss zwingend!
• VK Niedersachsen, 25.06.2024 – VgK-12/24
Ausschreibung zum Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft; Rechtmäßigkeit einer …
• VK Niedersachsen, 19.06.2024 – VgK-11/24
Durch einen Fördermittelbescheid wird man kein öffentlicher Auftraggeber!
• VK Niedersachsen, 14.05.2024 – VgK-6/24
Wie ist das Vergabeverfahren zu dokumentieren?
• VK Niedersachsen, 14.05.2024 – VgK-06/24
• VK Niedersachsen, 21.03.2024 – VgK-4/24
Übertriebener Ehrgeizverdirbt den Wettbewerb (frei nach Shakespeare)!
• VK Niedersachsen, 21.03.2024 – VgK-04/24
• VK Niedersachsen, 13.03.2024 – VgK-3/24
Auch nachträglich aufgestellte Unterkriterien sind bekanntzumachen!
• VK Niedersachsen, 13.03.2024 – VgK-2/24
Auch Unterkriterien und deren Gewichtung sind bekannt zu machen!
• VK Niedersachsen, 13.03.2024 – VgK-03/24
• VK Niedersachsen, 13.03.2024 – VgK-02/24
• VK Niedersachsen, 15.11.2023 – VgK-32/23
• VK Niedersachsen, 14.11.2023 – VgK-31/23
Erkennbarkeit > Erkenntnis!
• VK Niedersachsen, 27.10.2023 – VgK-29/23
Formblatt nicht an zentraler Stelle benannt: Vorlage wirksam gefordert?
• VK Niedersachsen, 28.09.2023 – VgK-26/23
Was tun bei Fehlern in den Vergabeunterlagen?
• VK Niedersachsen, 05.09.2023 – VgK-20/23
Auftraggeber hat die Wahl unter verschiedenen Bewertungsmethoden!
• VK Niedersachsen, 22.08.2023 – VgK-22/23
Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bleibt der Preis geheim!
• VK Niedersachsen, 21.08.2023 – VgK-18/23
Auf die Leistungsversprechen der Bieter darf sich der Auftraggeber verlassen!
• VK Niedersachsen, 18.08.2023 – VgK-23/23
Wann darf der Auftraggeber „produktscharf“ ausschreiben?
• VK Niedersachsen, 15.08.2023 – VgK-18/23
• VK Niedersachsen, 21.07.2023 – VgK-16/23
Kostenschätzung ist zu dokumentieren!
• VK Niedersachsen, 08.05.2023 – VgK-8/23
An eine mitgeteilte Stillhaltefrist ist der Auftraggeber gebunden!
• VK Niedersachsen, 08.05.2023 – VgK-08/23
Mitgeteilte Stillhaltefrist schafft Vertrauenstatbestand!
• VK Niedersachsen, 03.05.2023 – VgK-08/23
• VK Niedersachsen, 28.04.2023 – VgK-9/23
Alle Bieter sind über die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu informieren!
• VK Niedersachsen, 28.04.2023 – VgK-09/23
Keine Bieterinformation an die Unterlegenen: Vertrag unwirksam!
• VK Niedersachsen, 02.03.2023 – VgK-2/23
Wann ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar?
• VK Niedersachsen, 02.03.2023 – VgK-02/23
• VK Niedersachsen, 02.03.2023 – VgK-02-2023
• VK Niedersachsen, 01.03.2023 – VgK-3/23
Auftraggeber darf Zertifizierung vertrauen!
• VK Niedersachsen, 01.03.2023 – VgK-03/23

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