Ax Vergaberecht

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Auch wenn es im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung (SektVO) an einem ausdrücklichen Ausschlusstatbestand bei Angeboten fehlt, die nicht den Vorgaben der Auftragsunterlagen entsprechen, sind solche im Rahmen der Wertung auszuschließen

von Thomas Ax

Der Ausschluss erfolgt unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nach S 97 Abs. 1 und 2 GWB. Ein Angebot, das nicht die Vorgaben der Vergabeunterlagen erfüllt beziehungsweise unvollständig ist, ist nicht mit den anderen Angeboten im Wettbewerb vergleichbar (vgl. EuGH, Urteil vom 25. April 1996, Rs. C-87/94; VK Bund, Beschluss vom 11. April 2016, VK 2-17/16, sowie Debus in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, Einl. SektVO Rn. 20 und Steck, aaO, § 52 SektVO, Rn. 3). Dies gilt auch im Verhandlungsverfahren der Antragsgegnerin, denn diese hat sich die Zuschlagserteilung ohne weitere Verhandlungen vorbehalten. Sie hat unstreitig hier keine Verhandlungen mit anderen Bietern geführt, sondern die Prüfung und Wertung sowie die anschließende Entscheidung über den Zuschlag auf der Grundlage der eingegangenen Angebote unmittelbar vorgenommen.