Ax Vergaberecht

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Aufhebung Spezial: Nachgefragt bei … Thomas Ax (6)

Frage:

Wann bestehen schwerwiegende Gründe für eine Aufhebung?

Antwort:

Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV kann eine Ausschreibung rechtmäßig und somit schadensersatzfrei aufgehoben werden, wenn schwerwiegende Gründe bestehen.

Ob ein schwerwiegender Grund nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV vorliegt, ist im Rahmen einer am Einzelfall orientierten Interessenabwägung zu ermitteln. Es sind strenge Anforderungen an das Aufhebungsinteresse zu stellen (BGH v. 20. März 2014, – X ZB 18/13).

Ein schwerwiegender Grund kommt grundsätzlich nur dann infrage, wenn dieser erst nach Beginn des Vergabeverfahrens eingetreten ist (Portz im Kommentar zur VgV, Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, 2017, § 63 VgV Rn. 58). Eine Aufhebungsentscheidung ist dann nicht mehr von dem Aufhebungstatbestand abgedeckt, wenn der Auftraggeber den Aufhebungsgrund selbst zu verantworten hat (OLG München v. 04.04.2013 – Verg 4/13). Zum Merkmal einer rechtmäßigen Aufhebung zählt, dass der Aufhebungsgrund nicht vom Auftraggeber verschuldet sein darf (OLG München v. 28.02.2012 – Verg 11/12).