Ax Vergaberecht

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Aus der NachprüfungsPraxis - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden

von Thomas Ax

Nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Nach Nr. 3 des § 160 Abs. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

Abgestellt wird auf den durchschnittlich fachkundigen Bieter des angesprochenen Bieterkreises im Sinne eines sorgfältig handelnden Unternehmens, das mit den wichtigsten Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe vertraut ist, das bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen den betreffenden Sachverhalt zumindest als rechtlich problematisch eingestuft und damit den Verstoß erkannt hat (vgl. insoweit auch KG, Beschluss vom 20. März 2020 – Verg 7/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2017 – VII-Verg 9/17).