Die zukünftige Klärschlammentsorgung mit anschließender P-Rückgewinnung wird im Rahmen einer Bündelausschreibung vergeben. Durch die Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm vom 27.09.2017 (Klärschlammverordnung (AbfKlärV)) besteht ab dem 1. Januar 2029 die Pflicht zur P-Rückgewinnung. Die Entsorgung von Klärschlämmen beschäftigt zurzeit kommunalpolitische Gremien und Mandatsträger in der gesamten Republik.
Warum?
Die neue Verordnung verfolgt das Ziel, „die wertgebenden Bestandteile des Klärschlamms (Phosphor) umfassender als bisher wieder in den Wertstoffkreislauf zurückzuführen und gleichzeitig die herkömmliche bodenbezogene Klärschlammverwertung zum Zweck einer weiteren Verringerung des Schadstoffeintrags in den Boden deutlich einzuschränken“. Mit der neuen Verordnung gehen gravierende Veränderungen und Einschnitte einher, für Anlagenbetreiber von Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße ab 50.000 Einwohnern bedeutet sie faktisch den Ausstieg aus der bisher praktizierten Verwertungsform. Wie genau die geforderten Modalitäten zukünftig umgesetzt werden, müssen die Anlagenbetreiber bis 2023 in einem detaillierten Konzept darlegen.