1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so ist die Vergabestelle unverzüglich vor dem Einreichungstermin in Textform darauf hinzuweisen. Dies hat grundsätzlich über das Vergabeportal (unter „Nachrichten“) zu erfolgen.
2 Unlautere Verhaltensweisen
2.1 Unlautere und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind unzulässig und führen grundsätzlich zum Ausschluss.
2.2 Auf Verlangen sind vom Unternehmen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art eine wirtschaftliche und/oder rechtliche Verbindung mit anderen Unternehmen besteht.
2.3 Wissentlich falsche Erklärungen sowie Manipulations- und Korruptionsversuche aller Art können den Ausschluss – auch von weiteren Vergabeverfahren – bzw. eine fristlose Kündigung zur Folge haben.
3 Teilnahmeantrag / Bewerbung (Form, Inhalt, Einreichung, Frist)
3.1 Der Teilnahmeantrag (Bewerbung) muss entsprechend den Vergabeunterlagen (inkl. Bekanntmachung) die geforderten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise sowie vorgegebene Vordrucke/Formblätter enthalten.
3.2 Die Bewerbung sowie alle Unterlagen und Erklärungen des Unternehmens müssen in deutscher Sprache abgefasst sein, ansonsten sind Übersetzungen einzureichen. Spätestens auf Verlangen ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
3.3 Die Bewerbung ist zwingend bis zum Ablauf der vorgegebenen Einreichungsfrist elektronisch über das Vergabeportal mit „elektronischer Unterschrift“ in Textform nach § 126b BGB einzureichen (siehe hierzu die „Allgemeinen Informationen zum Verfahren“ im Vergabeportal). Nachweise, Erklärungen und sonstige Unterlagen müssen dabei als eigene Anlagen des Unternehmens hochgeladen werden. Per Fax oder E-Mail übermittelte Bewerbungen sind nicht zugelassen.
3.4 Eine nicht form- oder fristgerechte Bewerbung wird ausgeschlossen.
4 Eignungsprüfung im Auswahlverfahren; Nachweise, Bescheinigungen,
Erklärungen; Wechsel von Projektverantwortlichen
4.1 Im Auswahlverfahren der 1. Stufe erfolgt eine Prüfung der vorliegenden Bewerbungen gemäß den in den Vergabeunterlagen (inkl. Bekanntmachung) festgelegten Eignungs- und Bewertungskriterien.
4.2 Zum Zwecke der Eignungsprüfung (zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) sind die in den Vergabeunterlagen (inkl. Bekanntmachung) verlangten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise mittels Präqualifikation, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen einzureichen, soweit nichts anderes festgelegt ist. Eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist zugelassen. Im Falle von Nachweisen per Präqualifikation ist vom Unternehmen die Nummer anzugeben, unter der es im Präqualifikationsverzeichnis eingetragen ist. Die geforderten Erklärungen und Nachweise sind vom Unternehmen bzw. allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft zu erbringen. Eigenerklärungen sind auf Verlangen durch entsprechende Bescheinigungen bestätigen zu lassen. Die Auftraggeberin fordert aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom bewerbenden Unternehmen einen Auszug aus Wettbewerbsregister von der zuständigen Bundesstelle an. Die Auftraggeberin behält sich vor, auch für vorgesehene Nachunternehmen Auszüge einzuholen. Eintragungen im Register können zum Ausschluss führen.
4.3 Fehlende Erklärungen und Nachweise sind innerhalb der festgesetzten Frist einzureichen, soweit die Nachreichung nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen oder ausdrücklich in den Unterlagen (inkl. Bekanntmachung) ausgeschlossen wurde. Werden die nachgeforderten Erklärungen und Nachweise nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht eingereicht, führt dies zum zwingenden Ausschluss.
5 Bewerbergemeinschaft
5.1 Die Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist zwingend mit der Abgabe der Bewerbung anzugeben. Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind nachträgliche Bildungen sowie Änderungen der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft nicht zugelassen.
5.2 Möglichst mit der Abgabe der Bewerbung, spätestens auf Verlangen, sind alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu benennen und ist die Aufgabenteilung zu beschreiben.
5.3 Spätestens auf Verlangen ist eine unterzeichnete Erklärung aller Mitglieder abzugeben. Darin sind sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft zu benennen und eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Erklärung muss angeben, dass alle Mitglieder der Gemeinschaft im Falle der Auftragserteilung als Gesamtschuldner haften, sofern sich aus den Vergabeunterlagen nichts anderes ergibt.
5.4 Die Eignungsanforderungen sind grundsätzlich von der Bewerbergemeinschaft insgesamt zu erfüllen. Sofern in den Vergabeunterlagen (inkl. Bekanntmachung) gefordert, sind Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied einzureichen. Wird von Unternehmen eine Einzelbewerbung und zugleich eine Bewerbung mit anderen Unternehmen in einer Bewerbergemeinschaft eingereicht, stellt dies i.d.R. einen Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs dar, was grundsätzlich zum Ausschluss zumindest der Einzelbewerbung führt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Kenntnisse über erhebliche bzw. wesentliche Teile des Inhalts oder zumindest der Grundlagen des Teilnahmeantrags bzw. des Angebotes der Bietergemeinschaft vorliegen. Ebenso stellt eine Mehrfachbewerbung als Mitglied mehrerer Bewerbergemeinschaften i.d.R. ein Verstoß dar, was grundsätzlich zum Ausschluss aller Bewerbergemeinschaften führt. Es obliegt in solchen Fällen dem Unternehmen bzw. der Bewerbergemeinschaft nachzuweisen, dass keine vergaberechtlich unzulässige Wettbewerbsverzerrung vorliegt.
6 Nachunternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)
6.1 Nachunternehmen können bei der Erfüllung eines Auftrages eingesetzt werden,
– zur Erhöhung der eigenen Kapazitäten (Unterauftrag gemäß § 36 VgV) und/oder
– zur Erfüllung der erforderlichen wirtschaftlichen, finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit (Eignungsleihe gemäß § 47 VgV).
Dies bedeutet, dass die Eignungsanforderungen vom bewerbenden Unternehmen nur zusammen mit dessen Nachunternehmen erfüllt werden. Eine Berufung auf eine Eignungsleihe muss mit der Einreichung der Bewerbung angegeben werden und kann nicht nachträglich erfolgen.
6.2 Beabsichtigt das bewerbende Unternehmen Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen, so müssen die hierfür vorgesehenen Leistungen und Kapazitäten benannt werden.
6.3 Soweit in den Vergabeunterlagen (inkl. Bekanntmachung) nichts anderes festgelegt ist, sind im Rahmen der Eignungsprüfung vom Nachunternehmen die gleichen Erklärungen und Nachweise vorzulegen wie vom bewerbenden Unternehmen. Dabei sind bei geforderten Referenzen nur solche anzugeben, die Art und Umfang der Teilleistungen entsprechen, die das Nachunternehmen ausführen wird.
6.4 Angaben zum vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmen in der 1. Stufe des Verfahrens bleiben Bestandteil in der 2. Stufe.
6.5 Grundsätzlich können für Teile der Leistungen, auf welches das bewerbende Unternehmen nicht eingerichtet ist, auch noch in der 2. Stufe des Verfahrens einzelne Nachunternehmen benannt oder ausgetauscht werden, sofern dies aufgrund der konkretisierten Leistungsanforderungen und Bedingungen der 2. Stufe des Verfahrens notwendig werden sollte. Ausgenommen hiervon sind Nachunternehmerleistungen die der Eignungsleihe dienen.
6.6 Nachunternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die nicht über die entsprechende Eignung verfügen, sind innerhalb einer gesetzten Frist zu ersetzen. Im Falle eines Austausches muss das neue Nachunternehmen die geforderten Eignungsvoraussetzungen gemäß der 1. Stufe erfüllen.
6.7 Spätestens auf Verlangen sind von den Nachunternehmen entsprechende Verpflichtungserklärungen vorzulegen, dass im Auftragsfalle die erforderlichen Fähigkeiten (Mittel, Kapazitäten) dieser Nachunternehmen zur Verfügung stehen.
6.8 Mit einer Zustimmung zum Nachunternehmen kann nur gerechnet werden, wenn dieses über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt.
7 Urheberrechte an den Vergabeunterlagen
An den Vergabeunterlagen können Urheberrechte des Erstellers bestehen. Eine anderweitige Verwendung der Unterlagen als für die Erstellung der Bewerbung ist unzulässig.
8 Mindestlohn
Die Bestätigung der Einhaltung der Regelungen des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in B.-W. (LTMG) ist Voraussetzung für die Beauftragung (Eignungsvoraussetzung und Ausführungsbedingung). Unabhängig von den Regelungen des LTMG sind die Mindestlohnregelungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dem Tarifvertragsgesetz (TVG) einzuhalten sowie die danach erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverbindlicherklärungen.