Ax Vergaberecht

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Ax Projects: Mehr ausgezeichnete Projektmanagement-Kompetenz (2)

In und im Zusammenhang mit dem genau bezeichneten Bereich erbringt AP durch einen oder mehrere Berater in Abstimmung mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“).

Wir halten selbstverständlich ein die Nachhaltigkeitsstandards (NHS) des Auftraggeber-Kunden (AG):

AP verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers«.

Wir schlagen im Zweifel folgende NACHHALTIGKEITSSTANDARDS (NHS) FÜR LIEFERANTEN DER … (AG) vor:

1. Allgemeines

1.1 Diese NHS formulieren die Anforderungen an Lieferanten (=gleichlautend Zulieferer Auftragnehmer, Geschäftspartner, Dienstleister etc.) der … (AG), die sie bei ihren geschäftlichen Transaktionen mit AG (Leistungsanbahnung bis Auftragsausführung), und im geschäftlichen Umgang mit ihren eigenen Mitarbeitenden, Lieferanten und anderen Interessengruppen einzuhalten haben.

1.2 Die in diesen NHS formulierten Anforderungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Institutionen mit Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und anderen Geschäftspartnern, die an der Erbringung von Liefer- und Dienstleistungen für AG beteiligt sind.

1.3 Der Lieferant stellt sicher, dass die in dem NHS festgelegten menschrechtsbezogenen, umweltbezogenen und sonstigen (Mindest-)Anforderungen und Pflichten, einschließlich der Regelungen in Ziff. 5, entlang seiner Lieferkette angemessen adressiert werden. Er verpflichtet seine Zulieferer dabei durch geeignete vertragliche Regelungen zur Einhaltung des NHS und zur vertraglichen Weitergabe der Vorgaben in der Lieferkette. Der Lieferant händigt dem Zulieferer spätestens bei Vertragsschluss eine Kopie des NHS aus.

2. Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen

2.1 Der Lieferant, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit AG tätig ist, hat die nationalen Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Sollten sich die nationalen Gesetze und Verordnungen der relevanten Länder widersprechen, so rangieren gesetzliche Normen vor untergesetzlichen Normen. Im Falle sich widersprechenden Rechts auf gleicher Stufe resultiert kein Vertragsbruch aus der Einhaltung einer der Normen und dem daraus resultierenden Verstoß gegen eine andere. Der Lieferant verpflichtet sich, durch sorgfältige Auswahl seiner unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten und deren zumutbarer Überwachung darauf hinzuwirken, dass auch durch diese im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit AG keine Rechtsverstöße begangen werden.

2.2 Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung folgender Gesetze und Verordnungen:

(1) Der Lieferant stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie zur Verhinderung von Beschleunigungszahlungen im Ausland und Zuwendungen an Interessengruppen getroffen werden.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die in den ILO-Kernarbeitsnormen (www.ilo.org) festgelegten Mindeststandards einzuhalten.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich das Mindestlohngesetz einzuhalten.

3. Menschen- und Arbeitsrechte

3.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung der Menschenrechte, wie sie im Global Compact der Vereinten Nationen, der Internationalen Menschenrechtscharta, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit vom 18. Juni 1998, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vom 16. Juni 2011 und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 („LkSG“) und den in der Anlage zum LkSG erwähnten Übereinkommen festgelegt sind.

3.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten menschenrechtsbezogenen Vorgaben einzuhalten und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden Verbote durch Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren:

(1) Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf.

(2) Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren (z. B. alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, Kinderhandel , Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, gesundheitsschädliche Arbeiten)

(3) Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft, Menschenhandel.

(4) Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen.

(5) Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen.

(6) Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (bspw. Gründung, Beitritt, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft).

(7) Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit.

(8) Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes.

(9) Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs.

(10) Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert.

(11) Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte z. B. Leib oder Leben verletzt werden.

(12) Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

3.3 Der Lieferant verpflichtet sich die menschenrechtsbezogenen Vorgaben entlang seiner Lieferkette angemessen wie folgt zu adressieren:

(1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Menschenrechte etablieren mit dem Ziel, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte innerhalb seiner Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beenden.

(2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der Menschenrechte verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um die Übernahme von sozialer Verantwortung und dem Schutz von Menschenrechten systematisch zu gewährleisten.

(3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu minimieren oder zu vermeiden.

(4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur Erlangung der Selbstreinigung, teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6).

4. Umwelt- und Klimaschutz

4.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung grundlegender Umweltstandards und zur Minimierung eines von ihm oder in seiner Lieferkette ausgehenden umweltbezogenen Risikos, wie sie im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 festgelegt sind.

4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten Verbote und Gebote einzuhalten und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden Verbote und Gebote durch Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren:

(1) Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten

(2) Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum.

(3) Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens.

(4) Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe.

(5) Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen.

(6) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

(7) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind.

(8) Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).

4.3 Der Lieferant verpflichtet sich die umweltbezogenen Vorgaben entlang seiner Lieferkette angemessen wie folgt zu adressieren:

(1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Umwelt etablieren mit dem Ziel, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Umwelt innerhalb seiner Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beenden.

(2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der Umweltstandards verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um den Schutz der Umwelt systematisch zu gewährleisten.

(3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu minimieren oder zu vermeiden.

(4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur Erlangung der Selbstreinigung, teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6).

5. Transparenz und Kontrolle

5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, über die in seinem Unternehmen etablierten Prozesse, Systeme, Regelungen und Maßnahmen zu menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten auskunftsfähig zu sein und, auf Verlangen der AG, Auskunft darüber zu erteilen.

5.2 AG ist berechtigt, die vom Lieferanten etablierten Prozesse zu menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten, einschließlich der von ihm ergriffenen Sorgfaltsmaßnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltstandards, sowie die fristgemäße Umsetzung eines Präventionsprogramms oder Abhilfemaßnahmenplans zu kontrollieren, auditieren oder durch einen von AG beauftragten Dritten kontrollieren oder auditieren zu lassen.

5.3 Der Lieferant verpflichtet sich die Nichteinhaltung dieser NHS an AG zu melden, indem er das Hinweisgebersystem der AG nutzt.

5.4 Der Lieferant gewährleistet den ungehinderten Zugang der bei ihm beschäftigten Mitarbeitenden zu dem Hinweisgebersystem der AG. Er unternimmt insbesondere keine Handlungen, die den Zugang zu dem Hinweisgebersystem der AG versperren oder erschweren.

5.5 Der Lieferant verpflichtet sich seine Geschäftspartner, Lieferanten und andere Interessengruppen von AG über die Möglichkeit zu informieren vermutete Verstöße (anonym und vertraulich) zu melden, indem sie das Hinweisgebersystem der AG nutzen.

6. Abhilfemaßnahmen beim Verursacher

6.1 Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur Erlangung der Selbstreinigung, teilzunehmen.

(1) Der Lieferant verpflichtet sich zur gemeinsamen Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung des Missstandes

(2) Der Lieferant akzeptiert ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.

6.2 Der Lieferant akzeptiert den Abbruch einer Geschäftsbeziehung sofern

(1) die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,

(2) die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,

(3) der AG keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens der AG nicht aussichtsreich erscheint.