Man könnte das so regeln, dass wenn infolge der Corona-Krise bspw infolge eines weiteren Lockdown Mittagsverpflegung für einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise nicht benötigt wird, Mittagsverpflegung demzufolge auch ganz oder teilweise nicht abgenommen werden kann, Mittagsverpflegung dann auch ganz oder teilweise nicht abgenommen werden muss und die Vergütungspflicht insoweit dann auch ganz oder teilweise entfällt.
Die Frage ist, ob die Dienstleister das so mitmachen. Da haben wir Zweifel. Denn da müssen Infrastruktur, Personal und Material vorgehalten werden, das kann nicht einfach abgestellt und auf Knopfdruck wieder hochgefahren werden.
Der Schuldner der Leistung ist möglicherweise nicht oder nicht wie vorgesehen zur Erbringung der Leistung in der Lage. Ist er dies doch, kann möglicherweise der Gläubiger mit der Leistung gar nichts anfangen.
Gesetzlich gilt, dass wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, Anpassung des Vertrags verlangt werden kann, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Die Corona-Krise hat dazu geführt, dass die Grundlagen, die die Geschäftspartner implizit ihrem Geschäftswillen zugrunde gelegt haben, sich reihenweise als unzutreffend erweisen. Diese reichen von der Erwartung, verlässlich auf arbeitsfähiges Personal und ein globales Angebot an Gütern zurückgreifen zu können, bis zu allgemeiner Bewegungsfreiheit.
Nimmt man eine Störung der großen Geschäftsgrundlage an, steht dem vielleicht die beidseitige Risikoverteilung im Wege und verlangt zuvor erst eine Vertragsanpassung.
Im Ergebnis plädieren wir daher für Fairness und Augenmaß statt starrer Dogmatik.
Ein möglicher Kompromiss lautet:
„Wenn infolge der Corona-Krise bspw infolge eines weiteren Lockdown sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil den Vertrag kündigen.
Verbindlich schon jetzt vereinbart wird: Wenn infolge der Corona-Krise bspw infolge eines weiteren Lockdown Mittagsverpflegung für einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise nicht benötigt wird, Mittagsverpflegung demzufolge auch ganz oder teilweise nicht abgenommen werden kann, muss Mittagsverpflegung dann auch ganz oder teilweise nicht abgenommen werden und entfällt die Vergütungspflicht insoweit dann auch ganz oder teilweise. Eine Kündigung ist ausgeschlossen.“