Wir unterstützen öffentliche Auftraggeber bei der Erweiterung und energetischen Sanierung von Schulen. Steigende Schüler*innenzahlen, ein steigender Bedarf nach Ganztagsbetreuung und Fehlbedarfe in den Bestandsräumlichkeiten erfordern eine bauliche Erweiterung und Umbaumaßnahmen. Wir gestalten und implementieren interessengerechte GP-Verträge und führen die notwendigen Vergaben durch. Eine energetische Gesamtbetrachtung von Bestandsgebäuden und Neubau soll erfolgen. Erforderliche Sanierungen an der Bausubstanz der Gebäudehülle sind zu erfassen und zu planen. Grundsätzliches Planungsziel ist die Schaffung von funktionsgerechten, ästhetischen und nachhaltigen Gebäuden. Die Nachhaltigkeit betrifft sowohl die Energiebedarfsreduzierung, die Nutzung regenerativer Energien und Wartungs- u. verbrauchsarmer Technik, als auch die Verwendung langlebiger und ökologischer Baumaterialien. Bei der Planung ist zudem besonderer Wert auf die Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme und auf höchsten energetischen Standard zu legen. Der AN soll darauf hinwirken, dass eine DGNB-Zertifizierung erreicht werden kann.
Worauf wir insbesondere achten und was wir insbesondere sicherstellen.
1.Die vom AN zu erbringenden Leistungen müssen eine wirtschaftliche Lösung unter Einbeziehung von Unterhaltungs- bzw. Betriebskosten berücksichtigen.
2.Ferner muss der AN darauf abzielen, die bislang nur in Aussicht gestellten Fördermittel endgültig zu sichern und alle Vorgaben/Auflagen des Fördermittelgebers einzuhalten.
3.Der AN hat im Zuge der Kostenkontrolle die Baukosten kontinuierlich zu beobachten, die Kostenentwicklung des Projekts zu dokumentieren und den
AG zeitnah über Veränderungen zu informieren, wobei die Kostenermittlungen nach Maßgabe der DIN 276:2018 zu erfolgen haben.
Muster GP-Vertrag (Teil 1):
§ 1
Projektbeschreibung / Projektziele
1. Die Stadt … plant die Erweiterung und energetische Sanierung der … Schule. Eine energetische Gesamtbetrachtung von Bestandsgebäuden und Neubau soll erfolgen. Erforderliche Sanierungen an der Bausubstanz der Gebäudehülle sind zu erfassen und zu planen. Grundsätzliches Planungsziel ist die Schaffung von funktionsgerechten, ästhetischen und nachhaltigen Gebäuden. Die Nachhaltigkeit betrifft sowohl die Energiebedarfsreduzierung, die Nutzung regenerativer Energien und Wartungs- u. verbrauchsarmer Technik, als auch die Verwendung langlebiger und ökologischer Baumaterialien. Die Stadt … strebt eine Zertifizierung z.B. DGNB an.
Für das Projekt Erweiterungsbau wurden Kosten in Höhe von insgesamt ca. 4,9 Mio. Euro brutto (KG 200 bis 500) geschätzt:
– KG 200: ca. … Mio. Euro (brutto)
– KG 300: ca. … Mio. Euro (brutto)
– KG 400: ca. … Mio. Euro (brutto)
– KG 500: ca. … Mio. Euro (brutto)
Für das Projekt „energetische Sanierung Bestandsgebäude“ erfolgen Kostenermittlungen im Zuge der Generalplanungsleistung. Der zu beauftragende Generalplaner soll folgende Leistungen erbringen:
· Objektplanung Gebäude und Innenräume
· Fachplanung Tragwerksplanung
· Fachplanung Technische Ausrüstung für die Anlagengruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8
· Außenanlagenplanung
· Thermische Bauphysik
Folgende Leistungen wird der AG selbst beauftragen. Die Ergebnisse sind vom Generalplaner zu berücksichtigen, und die Leistungen der beauftragten Beteiligten soweit notwendig zu koordinieren.
· SiGeKo
· Vermessung
· Baugrundgutachter
· Brandschutzgutachter
· Schadstoffgutachter
· Kampfmittelsondierung in Form einer Luftbildauswertung
· Bau- und Raumakustik
Gegenstand dieses Vertrages sind zur Durchführung dieses Vorhabens erforderliche Generalplanungsleistungen.
2. Der AN hat im Rahm en seiner Planungsleistungen zwingend folgende Projektziele des AG zu berücksichtigen:
– Kostenziel Erweiterungsbau: Einhaltung eines Budgets in Höhe von … Mio. € brutto (KG 300-700) als absolute Kostenobergrenze.
– Kostenziel Bestandsgebäude: Einhaltung eines Budgets in Höhe von … Mio. € brutto (KG 300-500) als absolute Kostenobergrenze.
– Qualitätsziel: Qualitative Vorgaben gemäß Leistungsbeschreibung mit möglichst vollständiger Umsetzung aller Projekte der Priorisierung
– Terminziel 1: Fertigstellung des Erweiterungsbaus bis … (Schuljahrbeginn)
– Terminziel 2: Sanierung Bestandsgebäude bis ….
Die vorstehend genannten Projektziele sind im Rahmen der Planung unbedingt zu berücksichtigen und stellen vereinbarte Beschaffenheiten der zu erbringenden Leistungen dar. Von ihnen darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG abgewichen werden. Der AN hat seine Leistungen m angelfrei und unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst zu erbringen und insbesondere darauf auszurichten, dass die Projektziele eingehalten werden.
§ 2
Vertragsgrundlagen
Diesem Vertrag liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:
1. Bestimmungen dieses Vertrages,
2. Leistungsbild vom *** – Anlage 1
3. Planungsgrundlagen des AG nebst Anlagen gemäß Verzeichnis vom xx.xx.20… – Anlage 2
4. Grobterminplan Stadt … vom xx.xx.20… – Anlage 3
5. Angebot des AN inkl. Honorarblatt vom *** – Anlage 4
6. allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst und die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, soweit sie für dieses Projekt relevant sind,
7. Bestimmungen des BGB.
Angebotsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, in diesem Vertrag wird darauf ausdrücklich verwiesen und sie stehen nicht mit Regelungen dieses Vertragstextes im Widerspruch. Bei Widersprüchen geht die höherrangige der nachrangigen Bestimmung vor. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor, soweit die höherrangige Bestimmung lediglich allgemeine Vorgaben für die zu erbringende Leistung enthält, die durch die nachrangige Regelung konkretisiert werden. Vorrangig ist jedoch immer der Text dieses Vertrages. Im Zweifelsfall hat der AN dem AG den aus seiner Sicht bestehenden Widerspruch zur Entscheidung vorzulegen, wobei der AG eine Entscheidung unter Berücksichtigung der wechselseitig berechtigten Interessen und Projekterfordernisse trifft; in diesem Fall steht dem AN kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu.
§ 3
Umfang der Auftragserteilung
1. Zur Realisierung der in diesem Vertrag und den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Maßnahme beauftragt der AG den AN im Rahm en der stufenweisen Beauftragung gemäß Ziffer 2 mit folgenden Leistungen, wobei die nachfolgenden Bezugnahm en auf die Leistungsbilder der HOAI nicht allein zur Honorarermittlung, sondern auch zur Konkretisierung der auftragnehmerseitigen Leistungspflichten dienen. Die in der Anlage 1 genannten Grundleistungen der jeweiligen Leistungsbilder sind werkvertragliche Teilerfolge der beauftragten Leistungen:
– Leistungsbild Objektplanung Gebäude und Innenräume nach § 34 HOAI i.V. mit Anlage 10, (Leistungsphasen 1 bis 9); Grundleistungen und Besondere Leistungen,
– Leistungsbild Tragwerksplanung nach § 51 HOAI i.V. mit Anlage 14, (Leistungsphasen 1-6); Grundleistungen und Besondere Leistungen),
– Leistungsbild Technische Ausrüstung nach § 54 HOAI mit den Anlagengruppen 1-8, jedoch ohne 7, i. V. mit Anlage 15, (Leistungsphasen 1 bis 9); Grundleistungen und Besondere Leistungen,
– Leistungsbild Bauphysik für Wärmeschutz und Energiebilanzierung nach Ziffer 1.2 der Anlage 1 HOAI, (Leistungsphasen 1 bis 9); Grundleistungen
und Besondere Leistungen,
– Leistungsbild Objektplanung Freianlagen nach § 39 i.V.m. Anlage 11 (Leistungsphasen 1-9); Grundleistungen und Besondere Leistungen für alle vorstehenden Planungsgewerke jeweils nach näherer Maßgabe der in Ziffer 4.1 ff. der Anlage 1 aufgeführten Leistungsbilder, die den Leistungsumfang der vorstehenden Leistungsbilder der HOAI ergänzen (Besondere Leistungen) und konkretisieren (Grundleistungen). In der Anlage 1 sind die Abweichungen von den Leistungsbildern der HOAI in Fettdruck hervorgehoben oder als Streichung kenntlich gemacht.
Der AN schuldet für jede beauftragte Leistungsphase alle zur Erreichung des Planungserfolges erforderlichen Leistungen. Sie sind durch das vereinbarte Honorar abgegolten, d.h. sie werden nicht zusätzlich vergütet, es sei denn, es werden zusätzlich zum Vertrag Besondere Leistungen erforderlich.
2. Im Rahmen der stufenweisen Beauftragung beauftragt der AG mit Abschluss dieses Vertrages zunächst nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 2 für den Bauabschnitt 1 (Erweiterungsbau). Der AG ist jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den AN auch mit der Erbringung weiterer Leistungen der unter Ziffer 1 aufgeführten Leistungsbilder zu beauftragen und zwar in folgenden Stufen:
– Stufe 2: LPH 3 und 4 – Bauabschnitt 1
– Stufe 3: LPH 5 bis 9 – Bauabschnitt 1
– Stufe 4: LPH 1 und 2 – Bauabschnitt 2
– Stufe 5: LPH 3 und 4 – Bauabschnitt 2
– Stufe 6: LPH 5 bis 9 – Bauabschnitt 2
– Stufe 7: Energetische Gesamtbetrachtung
Der Auftraggeber behält sich im Übrigen vor, bei mehreren Leistungsphasen in einer Stufe, diese nicht in Gänze, sondern nur teilweise zu beauftragen. Der AG ist berechtigt, die Leistungsstufen nicht nach der ziffernmäßigen Abfolge, sondern nach sachgerechtem Bedarf abzurufen, insbesondere die Leistungen zum Bauabschnitt 2 und zur energetischen Gesamtbetrachtung bei Bedarf jederzeit abzurufen.
Der AN hat den AG rechtzeitig auf die Erforderlichkeit der Beauftragung weiterer Leistungen zur Vermeidung von Planungs- und Bauverzögerungen hinzuweisen. Der AN wird von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen aus den Stufen 2 ff auch dann nicht frei, wenn zwischen dem Abschluss (d.h. Erfolgseintritt) der zuletzt beauftragt en Leistung und der Anschlussbeauftragung ein Zeitraum von m ehr als 2 Jahren liegt. Diese Regelung ist den langen Entscheidungsprozessen beim Auftraggeber, der jeweiligen Haushaltslage geschuldet. Liegt der Zeitraum für den Abruf weiterer Stufen allerdings über 1 Jahr nach dem Abschluss der vorangegangenen Stufe, verhandeln die Parteien partnerschaftlich über eine mögliche Vergütungsanpassung auf der Basis vom AN nachzuweisender Kostensteigerungen.
3. Klarstellend halten die Parteien fest, dass sämtliche Regelungen dieses Vertrages auch für nachträgliche Beauftragungen gelten. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten. Sollte der AN nicht mit der Durchführung weiterer Leistungen beauftragt werden, so kann er hieraus keine Rechte geltend machen. Der AN ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom AG übertragen werden, und hat den AG so zu stellen, als sei er von vornherein im letztlich abgerufenen Um fang beauftragt worden.
4. Bei der Planung ist neben den bereits genannten Projektzielen zudem besonderer Wert auf die Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme und auf
höchsten energetischen Standard zu legen. Der AN soll darauf hinwirken, dass eine DGNB-Zertifizierung erreicht werden kann. Die vom AN zu erbringenden Leistungen müssen ferner eine wirtschaftliche Lösung unter Einbeziehung von Unterhaltungs- bzw. Betriebskosten berücksichtigen. Ferner muss der AN darauf abzielen, die bislang nur in Aussicht gestellten Fördermittel endgültig zu sichern und alle Vorgaben/Auflagen des Fördermittelgebers einzuhalten.
Der AN hat im Zuge der Kostenkontrolle die Baukosten kontinuierlich zu beobachten, die Kostenentwicklung des Projekts zu dokumentieren und den
AG zeitnah über Veränderungen zu informieren, wobei die Kostenermittlungen nach Maßgabe der DIN 276:2018 zu erfolgen haben. Für den AG ist die Einhaltung der unter § 1 Ziffer 2 aufgeführten Kostenziele vor dem Hintergrund der begrenzten Haushaltsmittel von entscheidender Bedeutung. Diese Kostenobergrenze ist für die weiteren Leistungen des AN spätestens mit der Verabschiedung einer genehmigten Kostenberechnung eine Beschaffenheitsvereinbarung, von der nur nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe des AG abgewichen werden darf. Sobald die Gefahr besteht, dass das unter § 1 Ziffer 2 aufgeführte Kostenziel nicht erreicht wird, hat der AN den AG hierauf ausführlich in Textform hinzuweisen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Jegliche Änderungen der geforderten Qualitäten und Flächen sowie jegliche Umplanungen des AN sind in enger Abstimmung mit dem AG zu entwickeln. Sie sind nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Zustimmung des AG in Textform vor jedweder Änderung vorliegt. Dem AN steht keine gesonderte Vergütung für solche Planungsänderungen zu, die er zur Einhaltung der vorgenannten Kostenziele vornehmen muss, es sei denn, die Einhaltung ist nur unter Änderung der vertraglich geforderten Qualitäten und Flächen möglich.
5. Etwaige Eingaben/Anträge an die Genehmigungsbehörde wird der AN nach Freigabe durch den AG persönlich einreichen und ggf. technische Details gegenüber der Genehmigungsbehörde persönlich erläutern.
6. Erforderliche Unterlagen Dritter sind im Rahm en seiner fachlichen Kompetenz zu überprüfen und ggf. Korrekturen mit dem AG bzw. mit dem Dritten abzustimmen und zu koordinieren. Etwaige Auflagen, Bedingungen und Eintragungen der prüfenden Stellen / Behörden sind in die Planung einzuarbeiten.
7. Der AN wird den AG kontinuierlich im Rahm en der Planungs- und Baubesprechungen über die gemachten Fortschritte, Verhandlungen und Klärungen informieren. Der Inhalt der Bauherrenbesprechungen wird vom AN protokolliert nach Vorgabe und Freigabe des AG und an die Projektbeteiligten verteilt. Etwaige Widersprüche des AG zu den Protokollen hat der AN aufzunehmen.
In den Planungs- und Baubesprechungen wird entweder mindestens der GP – Projektleiter oder der stellvertretende GP-Projektleiter des AN zugegen sein. Auf Wunsch des AG sorgt der AN außerdem verpflichtend für die Teilnahme der von ihm beauftragten Fachplaner. Eine abweichende personelle Vertretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der GP -Projektleiter und der stellvertretende GP -Projektleiter sind jeder für sich befugt, alle vertragsrelevanten Willenserklärungen für den AN gegenüber dem AG abzugeben und entgegenzunehmen. Entsendet der AN im Ausnahmefall einen Projektmitarbeiter mit Zustimmung des AG in die Besprechung, gilt Entsprechendes für ihn. Der AN ist zudem verpflichtet, dem AG sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser stets über den Stand des Projektes unterrichtet ist.
Der AN führt verpflichtend regelmäßige Planungsbesprechungen durch und protokolliert die wesentlichen Inhalte, Besprechungsthemen und Besprechungsergebnisse. Er wird die Protokolle spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen an die Projektbeteiligten unter Einbeziehung des AG versenden.
8. Jeweils zum Abschluss der Leistungsphase 2 und 3 (Vor-/ und Entwurfsplanung) wird der AN dem AG einen Erläuterungsbericht übergeben, der einen Status über den aktuellen Projektstand (insbesondere Kosten, Termine, etwaige Projektstörungen, Projektrisiken, anstehende Entscheidungen etc.) beinhaltet.
9. Der AN stimmt alle wesentlichen Planungs- und Konstruktionsfestlegungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem AG ab. Ferner führt der AN rechtzeitig und innerhalb angemessener Fristen – unter Mitteilung der terminlichen Vorgaben – Entscheidungen des AG herbei. Der AG ist seinerseits verpflichtet, über die ihm insoweit vorgelegten Fragen binnen angemessener Frist zu entscheiden.
10. Sämtliche im Büro des AN erstellten, entscheidungsrelevanten Pläne sind vom AG abzuzeichnen, wobei die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Planungsergebnisse/Pläne ausschließlich beim AN verbleibt. Anregungen, Sicht- und Prüfvermerke des AG entbinden den AN nicht von der Haftung für die von ihm zu erbringenden Leistungen. Dies gilt auch für ausdrückliche Weisungen und Anordnungen des AG gegenüber dem AN, sofern Letzterer hiergegen nicht offensichtlich begründete Bedenken in schriftlicher Form anmeldet.
11. Vor Bearbeitungsbeginn haben AG und AN zu regeln, in welcher Form Planungsleistungen (CAD oder GIS) zu erbringen sind. Für CAD -Zeichnungen wird gemäß CAD-Richtlinie das Dateiform at.dwg festgelegt. Lieferungen in geographischen Informationssystem (GIS) müssen im aktuellen ESRI-Format samtgrafischer Ausgestaltung erfolgen.
12. Die Abschlüsse der ersten Beauftragungsstufe und der etwa gemäß § 3 Ziffer 2 weiter abgerufenen Leistungen (d.h. jeweils für die abgerufenen
„Leistungspakete“) hat der AN komplett dokumentiert als Papierdokument (2 – fach) und auf Datenträger (1-fach) dem AG unmittelbar zu übergeben.
Im Übrigen stellt der AN dem AG und von ihm benannten Dritten alle Planungen und Ausarbeitungen als PDF-Datei, DWG-Datei und DXF-Datei zur Verfügung, mit dem uneingeschränkten Recht zur Vervielfältigung. Schließlich sind dem AG sämtliche Eingaben und Anträge bei Behörden usw. und auch die Zeichnungen und Pläne in der geforderten Anzahl, farbig angelegt, zu überlassen. Soweit die Leistungsbeschreibung eine 3-D Gebäudemodellbearbeitung bzw. die Erstellung eines digitalen Modells vorgibt, wird klargestellt, dass der AN u.a. eine integrierte, dreidimensionale Planung schuldet, dass aber kein BIM
eingesetzt werden muss. Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase hat der AN dem AG die Arbeitsergebnisse und alle Unterlagen in Ordnern gesammelt mit Planlisten und zusätzlich auf Anforderung auf weiterverarbeitungsfähigen Datenträger zu übergeben, die Planungsergebnisse in einen Statusbericht zu dokumentieren und zusammenzufassen.
13. Der AN hat Änderungen in seinen Plänen/Zeichnungen durch „Einwolken“ kenntlich zu machen. Es genügt nicht, die mit Änderungsvermerken im Plankopf versehene Zeichnung/Planung. Der AN stellt jeweils aktualisierte Planlisten auf und übergibt diese dem AG.
14. Der AG wird für die Kommunikation mit den Projektbeteiligten und der Projektbeteiligten untereinander ggf. ein servergestütztes Projektkommunikationssystem (PKMS) einrichten und dem AN Zugriffsrechte einräumen. Sollte das PKMS zum Einsatz kommen, ist der AN verpflichtet, den relevanten projektbezogenen Schriftverkehr und die Dokumentation über das PKMS zu führen und seine Planung und sonstige Ausarbeitungen über das PKMS dem AG und den übrigen Projektbeteiligten in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeit und Teilnahme an dieser Projektplattform ist, insofern diese eingesetzt wird, für alle Beteiligten bindend. Die hierfür erforderlichen Leistungen für die Nutzung (Personaleinsatz und Um lagekosten) sind in der Nebenkostenpauschale entsprechend zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der AN zur umfassenden Unterrichtung und Beratung hinsichtlich aller die Durchführung seiner Aufgaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.
15. Zwischen dem AG und dem AN besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis; als Sachwalter des AG darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Der AN darf im Zusammenhang mit dem in vorstehendem § 1 bezeichneten Projekt nicht für Dritte tätig werden.
16. Der AN hat grundsätzlich keine Vertretungsmacht für den AG, insbesondere kann er für den AG keine Verträge abschließen, aufheben oder ändern. Ebenfalls ist der AN nicht berechtigt, Nachträge zu beauftragen, Anerkenntnisse abzugeben und/oder Abnahmen zu erklären. Er darf jedoch für den AG Vorbehalte z.B. wegen Schadenersatzforderungen und Vertragsstrafen geltend machen und Vertragspartner des AG zur Mängelbeseitigung auffordern. Im Rahm en seiner Aufgabenstellung kann der AN auf der Grundlage von abgeschlossenen Verträgen des AG mit Dritten gegenüber diesen Anordnungen treffen, soweit dadurch keine Termin- oder Kostenüberschreitungen oder nicht unerhebliche Qualitätsabweichungen verbunden sind.
17. Der AN ist verpflichtet, an behördlich vorgeschriebenen oder anderweitig vereinbarten Terminen, Beratungen, Prüfungen usw. im Rahm en der beauftragten Leistungen teilzunehmen.
18. Der AN sichert zu, die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen durch qualifiziertes Personal seines/seiner Büros zu erbringen. Der AN stellt dem AG das nachfolgend genannte Kernteam zusammen, welches für die Dauer der Projektlaufzeit aufrecht zu erhalten ist:
– GP-Projektleiter*in: ***
– Stellvertretende*r GP-Projektleiter*in: ***
– Projektleitung Objektplanung: ***
– Projektleitung Technische Ausrüstung: ***
Der AG ist berechtigt, den Austausch einzelner mit dem Projekt befasster Mitarbeiter zu verlangen, wenn dies aus sachlichem, in der Person des jeweiligen Mitarbeiters liegendem Grunde gerechtfertigt ist. Davon abgesehen darf der AN die o.g. Projektleitungen, und Nachunternehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG austauschen, wobei der AG die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass alle erforderlichen Nachweise zur Qualifikation der Person mindestens gleichwertig vorliegen müssen. Grundsätzlich hat der AN die beauftragten Leistungen persönlich bzw. im eigenen Unternehmen zu erbringen. Die Hinzuziehung von Sonderfachleuten und/oder Nachunternehmern, abseits der hier vertraglich benannten, zur Erfüllung dieser Leistungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
19. Der AN hat den AG bei den außergerichtlichen, gerichtlichen und gutachterlichen Verfahren sowie Streitigkeiten, die das Projekt betreffen, zu unterstützen. Die Unterstützungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf etwaige Baubehinderungen, Bedenkenanmeldungen und Nachtragsforderungen. Sie beschränkt sich auf die eigenen Kenntnis – und Tätigkeitsbereiche des AN im Rahmen der Projektbearbeitung.