Die von AxRechtsanwälte vertretene Kommune begehrt Kostenvorschuss für eine Mangelbeseitigung im Zusammenhang mit der Neuerrichtung einer Brücke (Karolingerbrücke) über den Main.
Das LG Würzburg spricht der Kommune den beanspruchten und klageweise geltend gemachten Kostenvorschuss zu.
Das Gericht macht sich nach kritischer Prüfung die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Der Sachverständige hat die Beweisfragen plausibel und nachvollziehbar beantwortet und sich dabei auch ausreichend mit den gutachterlichen Ausführungen des früheren Dr. Schütz und den von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt. Zweifel an der Kompetenz des Sachverständigen haben sich nicht ergeben. Insbesondere hat der Sachverständige auch bei seinen zwei Anhörungen einen äußerst kompetenten Eindruck gemacht und ein überragendes Fachwissen auf dem Gebiet des Korrosionsschutzes gezeigt.
Danach haben die Beklagten aus mehreren Gründen für den Mangel des Abblätterns einzustehen, § 13 Abs.5 VOB/B.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass jedenfalls die Hauptursache des Abblätterns der auf der Baustelle applizierten Deckbeschichtung in einem nicht den Regeln der Technik entsprechenden Applizieren liegt. Feuchtigkeit beim Applizieren, so der Sachverständige, bilde einen Trennfilm, der das konkrete Schadensbild erkläre und auch der Grund dafür sei, dass nur die Teile der Brücke betroffen seien, die in besonderem Maße der Feuchtigkeit ausgesetzt sind.
Damit hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses zur Vornahme der Mangelbeseitigung. Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Vorschussbetrags einen Auszug eines Angebots vorgelegt.
Dies ist grundsätzlich ausreichend, da der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, die Mängelbeseitigungskosten vorprozessual durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Zusammen mit den klägerseits geschätzten Nebenkosten ergibt sich der geltend gemachte Klagebetrag.
Wir gratulieren der Mandantschaft und freuen uns über das sehr, sehr schöne Ergebnis (!!!).
20201123 12_O_672_15_Abschrift_Urteil_LG_Wuerzburg_v_19_11_2020