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Bauvertragsrecht – Antworten auf häufig gestellte Fragen

von Thomas Ax

Keine Haftung für Mängel bei Bedenkenanmeldung

Nach den in § 13 Abs. 3 VOB/B zum Ausdruck kommenden Grundsätzen scheidet eine Haftung für Mängel aus, wenn der Werkunternehmer gegen eine bestimmte Ausführung rechtzeitig Bedenken anmeldet und der Auftraggeber an der Anordnung festhält (BGH, Urteil vom 03.07.1975 – VII ZR 224/73). Die Anzeige gegenüber dem Bauleiter ist ausreichend. Der vom Werkbesteller eingesetzte Bauleiter ist unabhängig von der Frage der Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers berechtigt, die für die Abwicklung des Bauvorhabens notwendigen Erklärungen des Auftragnehmers, namentlich Bedenken, Hinweise und Anzeigen nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B entgegenzunehmen (BGH, Urteil vom 12.06.1975 – VII ZR 195/73; Urteil vom 20.04.1978 – VII ZR 67/77 -, NJW 1978, 1631; Urteil vom 31.01.1991 – VII ZR 291/88 -, BGHZ 113, 315-325, Rn. 29). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Bauleiter den Bedenken verschließt (BGH, Urteil vom 18.01.2001 – VII ZR 457/98). Auch der Einwand, es fehle an einer notwendigen schriftliche Bedenkenanmeldung, greift nicht durch. Es reicht trotz der in § 4 Abs. 3 VOB/B geregelten Schriftform ein mündlicher Hinweis aus, wenn er eindeutig, d.h. inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist. Entscheidend ist, dass eine ausreichende Warnung erfolgt ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.1995 – 22 U 11/95).

Außerordentliche Kündigung-Gründe?

Ein wichtiger zur Kündigung berechtigender Grund liegt gemäß/analog § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – 21 U 136/14). Im Fall der außerordentlichen Kündigung trägt jeweils derjenige die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grunds, der die Kündigung ausspricht und sich auf ihre Wirksamkeit beruft (BGH, Urteil vom 10.05.1990 – VII ZR 45/89). Gem. § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund aussprechen.

Außerordentliche Kündigung-Umdeutung?

Die Kündigungserklärung ist trotz ihrer Bezeichnung als außerordentliche Kündigung als freie Kündigung zu verstehen. Dass die Kündigung der Beklagten ausdrücklich als außerordentliche Kündigung deklariert war, ändert daran nichts. Für Bauverträge gilt die Auslegungsregel, dass eine außerordentliche Kündigung auch eine hilfsweise erklärte freie Kündigung darstellt, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt (BGH, Versäumnisurteil vom 24.07.2003 – VII ZR 218/02 -, BGHZ 156, 82-91, Rn. 23).

Vergütung ohne Abnahme?

Der Vergütungsanspruch ist auch ohne Abnahme fällig. Zwar wird auch nach einer Kündigung der Werklohn grundsätzlich erst mit Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig (BGH, Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 146/04 -, BGHZ 167, 345-352, Rn. 23). Die Abnahme ist jedoch dann keine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn der Auftraggeber keine Erfüllung des Vertrags mehr verlangt und er deshalb in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (BGH, Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 146/04 -, BGHZ 167, 345-352, Rn. 26).

Beginn der Verjährung?

Die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre, wobei die Frist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Schluss des Jahres beginnt, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist. Bei einer Vereinbarung der Geltung der VOB/B kommt es auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung und Übergabe sowie den Ablauf der Prüfungsfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B an (BGH, Urteil vom 10.05.1990 – VII ZR 275/89). Dies gilt auch dann, wenn der Bauvertrag durch Kündigung vorzeitig beendet wird (BGH, Urteil vom 22.01.1987 – VII ZR 96/85; Dölle in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2836). Die Bezeichnung als Schlussrechnung ist für ihre rechtliche Qualifikation als solche nicht entscheidend. Ausreichend ist vielmehr jede Abrechnung, der sich im Wege der Auslegung entnehmen lässt, dass der Unternehmer mit ihr beabsichtigt, abschließend und endgültig über die ausgeführten Bauleistungen gegenüber dem Besteller abzurechnen. Auch mehrere einzelne Rechnungen können, wenn sie miteinander verbunden sind, eine den Anforderungen des § 14 VOB/B genügende Abrechnung darstellen (BGH, Urteil vom 12.06.1975 – VII ZR 55/73; Urteil vom 23.10.1986 – VII ZR 49/86; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2013 – 8 U 123/09).