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Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt: Neue Wertgrenzen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Wertgrenzen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Diese Regelungen betreffen sowohl Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen als auch Bauleistungen und sollen den Vergabeprozess erleichtern. 

Neue Wertgrenzen in Bayern

Für Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen können in Direktaufträge nun bis zu einem Betrag von 100.000 Euro netto erteilt werden. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie Verhandlungsvergaben sind bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert zulässig, der derzeit bei 221.000 Euro netto beziehungsweise 750.000 Euro netto liegt.

Im Bereich der Bauleistungen wurde die Wertgrenze für Direktaufträge auf 250.000 Euro netto angehoben. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie Verhandlungsvergaben können bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro netto durchgeführt werden.

Neue Wertgrenzen in Rheinland-Pfalz 

Für Bauleistungen nach der VOB/A gelten spezifische Wertgrenzen, die den Vergabeprozess vereinfachen sollen. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind bis zu einem Auftragswert von 250.000 Euro netto zulässig, unabhängig von der Art des Gewerks. Für freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben liegt die Wertgrenze bei 100.000 Euro netto.

Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO gelten einheitliche Wertgrenzen. Sowohl für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb als auch für freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben liegt die Obergrenze bei 100.000 Euro netto.

Eine Ausnahme gibt es für Bauleistungen im Rahmen des öffentlichen Wohnungsbaus: Hier beträgt die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb 1.000.000 Euro netto. Diese Sonderregelung soll den Bau öffentlicher Wohnprojekte erleichtern und beschleunigen.

Neue Wertgrenzen in Sachsen-Anhalt

Für Liefer- und Dienstleistungen sind Beschränkte Ausschreibungen sowie Verhandlungsvergaben (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro netto möglich.

Direktvergaben dürfen bis zu einem Wert von 15.000 Euro netto erfolgen, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stets einzuhalten sind. Auch im Bereich der Bauleistungen wurden die Wertgrenzen deutlich angehoben. Beschränkte Ausschreibungen (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) sind nun bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro netto zulässig. Freihändige Vergaben können bis zu einem Wert von 150.000 Euro netto durchgeführt werden. Zudem gilt ab einem Auftragswert von 20.000 Euro netto die Verpflichtung, mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Direktvergaben im Bauwesen sind ebenfalls bis zu einem Wert von 20.000 Euro netto möglich, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitskriterien.

Für freiberufliche Leistungen in Sachsen-Anhalt liegt die Wertgrenze für Direktvergaben bei 80.000 Euro netto.