Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Berechtigte Ansprüche auf Einhaltung des Vergaberechts bei der Vergabekammer Westfalen in Münster durchsetzen

von Thomas Ax

Wir vertreten seit Jahren ERFOLGREICH Unternehmen in Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer Westfalen.

Vergabekammern sind zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber. Sie kontrollieren, ob öffentliche Auftraggeber bei einer laufenden, europaweiten Auftragsausschreibung gegen das Vergaberecht verstoßen haben. Außerdem prüfen sie, ob in einem solchen Fall Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben, in ihren Rechten verletzt worden sind.
Eine Vergabekammer ist vergleichbar mit einem Gericht, weshalb insbesondere auch Gebühren erhoben werden. Sie wird immer dann tätig, wenn ein Unternehmen, das sich für einen Auftrag oder eine Konzession interessiert, einen Nachprüfungsantrag stellt.

In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Vergabekammern, die bei den Bezirksregierungen angesiedelt sind. Die Zuständigkeit bestimmt sich danach, in welchem Regierungsbezirk der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz hat. Die Vergabekammer Westfalen bei Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Arnsberg, Detmold und Münster.
Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber mit Sitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln ist die Vergabekammer Rheinland zuständig.
Die Vergabekammern sind sachlich zuständig, wenn
• ein öffentlicher Auftrag europaweit ausgeschrieben wurde (Auftragswert überschreitet bestimmte Schwellenwerte)
• eine Vergabestelle keine Ausschreibung macht, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (De-facto-Vergabe).
Für öffentliche Aufträge des Bundes sind die Vergabekammern des Bundes zuständig.
Eine Vergabekammer darf nicht beraten und keine Rechtsauskunft erteilen.

Öffentlicher Auftraggeber
Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. In § 100 GWB und in § 101 GWB wird bestimmt, wer „öffentlicher Auftraggeber“ im Sektorenbereich und im Bereich der Konzessionsvergaben ist.
Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören in erster Linie die Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen. Zum Beispiel das Land Nordrhein-Westfalen, die Kreise und die Städte.

Öffentlicher Auftrag
Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Konzessionsauftraggeber und Unternehmen.
Er hat Dienstleistungen-, Liefer- oder Bauleistungen zum Gegenstand bzw. Aufträge im Bereich der Sektorentätigkeiten. Mit dem Inkrafttreten des neuen GWB sind auch die Konzessionsaufträge erfasst. Die Wettbewerbe sind in § 103 Abs. 6 GWB genannt.
Bei den Wettbewerben handelt es sich um Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen. Die bisherige VOF ist aufgehoben; die Planungswettbewerbe und die Besonderen Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen finden sich nunmehr in den Abschnitten 5 und 6 der Vergabeverordnung.

Schwellenwert
Die Vergabekammer prüft Aufträge, deren Auftragswert jeweils einen bestimmten Schwellen-wert erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB). Auftrag¬geber müssen Aufträge, die einen bestimmten Schwellenwert erreichen oder überschreiten, europaweit ausschreiben.
Gemäß § 106 Abs. 3 GWB gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die geltenden Schwellen¬werte, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.
Der Schwellenwert errechnet sich nach der vorab geschätzten Nettoauftragssumme. Bei mehreren Losen sind für die Berechnung des Schwellenwertes alle Lose zu berücksichtigen. Das führt bei umfangreichen Baumaßnahmen häufig dazu, dass das einzelne Gewerk zwar nicht den oben genannten Auftragswert erreicht, aber die Gesamtbaumaßnahme über dem Schwellenwert liegt.
Bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen ist darauf zu achten, dass auch alle Optionsrechte (beispielsweise einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit durch die Vergabestelle) mitberücksichtigt werden.
Weitere Einzelheiten zu den Schwellenwerten und der Berechnung finden Sie in § 3 Vergabeverordnung.

Nachprüfungsantrag rechtzeitig stellen
Verstöße gegen Vergabevorschriften zuvor anforderungsgerecht, insbesondere rechtzeitig rügen

Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antragsteller sollte den Antrag auf Nachprüfung möglichst an die Vergabekammer faxen. Dies ist wegen der kurzen Entscheidungsfristen sinnvoll. Erreicht der Nachprüfungsantrag die Vergabekammer, wenn der Zuschlag bereits erteilt ist, kann er nicht mehr aufgehoben werden. Ein Nachprüfungsverfahren wäre dann unzulässig.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Vergabestelle zuvor vergaberechtswidrig keine Ausschreibung vorgenommen hat. Das kann ebenfalls auf Antrag eine Vergabekammer überprüfen.
Checkliste Nachprüfungsantrag
Die Vergabekammer Westfalen prüft anhand der §§ 160, 161 GWB, ob der Antrag zulässig ist.
1. Das Nachprüfungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus
2. Der Antrag ist unverzüglich wie folgt zu begründen:
    o Bezeichnung des Antragsgegners
    o Bezeichnung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
    o ggf. Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel
    o Darlegung, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist
    o Benennung sonstiger Beteiligter, soweit bekannt
3. Die Antragsbefugnis ist darzulegen.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
4. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten, also eine nachvollziehbare Darstellung, wo aus Sicht des Antragstellers das Problem liegt.
5. Dem Antrag ist eine Kopie der Rüge beizufügen.
6. Darüber hinaus ist es zweckmäßig,
o dem Nachprüfungsantrag eine Kopie der Vergabebekanntmachung beizufügen
o Angaben zu dem vom Auftraggeber geschätzten Auftragswert zu machen.
7. Ein Kostenvorschuss wird durch die Vergabekammer Westfalen nicht erhoben. Die Kosten werden erst nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt.

Nachprüfungsantrag
Einen Antrag auf Nachprüfung darf jedes Unternehmen stellen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und sich in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verletzt sieht. Ein Interesse am Auftrag wird in der Regel angenommen, wenn das Unternehmen sich beworben oder ein Angebot abgegeben hat. Aber auch dann, wenn kein Angebot abgegeben wurde, weil die Vergabeunterlagen bereits beanstandet werden, kann ein Antrag gestellt werden. Ein Schaden droht, wenn das Unternehmen reelle Chancen auf den Zuschlag hat.
In dem Antrag muss das Unternehmen darlegen, inwiefern der Auftraggeber die Vergabevorschriften verletzt hat. Außerdem muss es angeben, welcher Schaden ihm damit entstanden ist oder zu entstehen droht.

Rüge
Bevor der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer einreichen kann, muss er den Vergabeverstoß gegenüber dem Auftraggeber rügen. Die Rüge muss möglichst frühzeitig beim Auftraggeber eingereicht werden. Die Rüge ist formlos möglich. Um sich abzusichern, sollte der Antragsteller sie aber schriftlich erteilen.
Der Antragsteller kann nur die Vergabeverstöße rügen, die erkennbar sind. Häufig werden durch die Einsicht in die Vergabeakten während des bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens weitere Vergabeverstöße erkannt. Diese können dann ohne Weiteres ebenfalls zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht werden.
Der Antragsteller muss nicht immer auf eine Antwort des Auftraggebers warten, bevor er eine Nachprüfung beantragt. Steht der Zuschlag kurz bevor, darf er unmittelbar nachdem er die Rüge eingelegt hat, einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer stellen. Es ist auch möglich, Rüge und Nachprüfungsantrag zeitgleich zu stellen.
Im Einzelnen ist der Antrag unzulässig, wenn (siehe § 160 Abs. 3 GWB):
• der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß erkannt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat
• aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden
• mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Nichtabhilfe-Mitteilung des Auftraggebers vergangen sind.
• In der Begründung des Nachprüfungsantrags muss der Antragsteller darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist.
Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens
Nachdem ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Westfalen eingegangen ist, prüft sie zunächst, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei überprüft die Vergabekammer Westfalen nur summarisch die Zugangsvoraussetzungen für ein Nachprüfungsverfahren.
In der Regel prüft sie, ob eine Rüge vorliegt und der Schwellenwert überschritten ist. Das reicht aus, um den Nachprüfungsantrag an den öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. Diese Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb von wenigen Stunden, weil in vielen Fällen der Zuschlag unmittelbar bevorsteht.
Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, informiert die Vergabekammer Westfalen den öffentlichen Auftraggeber über den Antrag.

Zuschlagsverbot
Die Vergabekammer Westfalen übermittelt den Antrag in Kopie an den öffentlichen Auftraggeber. Der Zugang der Antragsschrift löst ein Zuschlagsverbot aus. Das heißt, der öffentliche Auftraggeber darf dann den Zuschlag so lange nicht erteilen, bis die Vergabekammer Westfalen über den Antrag entschieden hat. Ein dennoch erteilter Zuschlag wäre unwirksam.

Vergabeakten
Zeitgleich mit der Übermittlung der Antragskopie fordert die Vergabekammer Westfalen die Ausschreibungsunterlagen beim Auftraggeber an. Dies sind die sogenannten Vergabeakten, die das Vergabeverfahren dokumentieren.
Nachdem die Vergabeakten eingegangen sind, ermöglicht es die Vergabekammer Westfalen den am Verfahren Beteiligten auf Antrag, die Akten einzusehen. Die Vergabekammer Westfalen hat allerdings die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

Beiladung
Die Vergabekammer Westfalen prüft die Vergabeakten darauf, ob die Interessen eines anderen Unternehmens von der Entscheidung der Kammer schwerwiegend berührt sein könnten. Ein solches Unternehmen wird zu dem Nachprüfungsverfahren beigeladen.
Üblich ist es, einen Bieter beizuladen, für den im Vergabeverfahren bereits ein Zuschlag vorgesehen ist, denn das Nachprüfungsverfahren könnte sich auf seine Position negativ auswirken. Für ihn könnte sich das Nachprüfungsverfahren negativ auf seine Position auswirken. Seine Beiladung gewährleistet, dass er sich am Verfahren beteiligen und eigene Rechte wahrnehmen kann.
Aufklärung des Sachverhalts
Die Vergabekammer Westfalen überprüft den Sachverhalt vorrangig auf die Punkte, die die Parteien als vergaberechtswidrig beanstandet haben. Die Parteien sollten deshalb alles vortragen, was für die Aufklärung des Sachverhaltes relevant sein könnte.
Darüber hinaus überprüft die Vergabekammer Westfalen auch anhand der Ausschreibungsunterlagen, ob grundsätzliche Vergabeverstöße festzustellen sind.

Mündliche Verhandlung
Nachdem sich die Parteien schriftlich ausgetauscht haben, findet die mündliche Verhandlung statt. Hierzu lädt die Vergabekammer Westfalen Antragsteller, Antragsgegner und Beigeladene ein und gibt allen Beteiligten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
Die Parteien können zur Unterstützung weitere Teilnehmer zur mündlichen Verhandlung mitbringen. Dies sind häufig Vertreter von Ingenieurbüros, die mit der Ausschreibung befasst waren oder Sachverständige, die von den Parteien beauftragt wurden. Diese Teilnehmer bekommen keine Kosten ersetzt, wenn sie nicht von der Vergabekammer Westfalen geladen wurden. Sie werden auch nur dann vor der Kammer gehört, wenn diese es für erforderlich hält.
Die mündliche Verhandlung ist vergleichbar mit einer Gerichtsverhandlung. Zunächst wird der Sachverhalt vorgetragen. Die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte werden mit allen Beteiligten erörtert. Soweit erforderlich, führt die Vergabekammer Westfalen auch eine Beweisaufnahme durch.

Beschluss
Anschließend entscheidet die Vergabekammer Westfalen mit einem Beschluss, der für alle Beteiligten bindend ist. Innerhalb einer Frist von fünf Wochen, nachdem der Antrag eingegangen ist, trifft und begründet die Vergabekammer Westfalen in der Regel ihre Entscheidung. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nachdem er zugestellt wurde, Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Rechtsprechungsübersicht
VK Westfalen

Dokumentationspflicht besteht trotz Ministerialerlass!

Sind Referenzen eines verbundenen Unternehmens zurechenbar?

Bauzeitverschiebung ist kein Aufhebungsgrund!

Wie ist die Preisprüfung eines Unterkostenangebots zu dokumentieren?

Unzureichende Vorabinformation bringt Bieter nicht näher an den Zuschlag!

Gleichwertige Gütezeichen ≠ identische Gütezeichen!

Keine Chance auf den Zuschlag: Nachprüfungsantrag unzulässig!

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung nur mit Schätz-/Höchstmenge!

Wer wird denn so nachtragend sein?

Nachforderungsschreiben muss eindeutig und vollständig sein!

Schwerwiegende Vergaberechtsverstöße werden von Amts wegen aufgegriffen!

Vorgabe einer Nutzschichtdicke: Keine produktneutrale Ausschreibung!

Keine Änderung der Vergabeunterlagen bei unklarer Ausschreibung!

Wann erfüllt ein Angebot die geforderte Textform?

Bewertungsnote muss plausibel vergeben werden!

Aufgreifschwelle nicht überschritten: Keine Preisaufklärung erforderlich!

Auch bei funktionaler Ausschreibung: Angebote müssen vergleichbar sein!

Konzeptbewertung ist nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren!

Grafik-Karte kann nicht, was sie können soll: Angebot wird ausgeschlossen!

Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht!

Preissteigerungen wegen Ukraine-Krieg sind ungewöhnliches Wagnis!

Bereichsausnahme für Rettungsdienst richtet sich nach Landesrecht!

Im Verhandlungsverfahren sind die Bieter gefordert!

Vergabe von Bodenbelagsarbeiten – Vergabekammer überprüft ästhetische Erwägungen …

Preiserläuterung ist keine Änderung an den Vergabeunterlagen!

Vergabeunterlagen unklar: Kein Ausschluss widersprüchlicher Angebote!

Bewachungsdienstleistungen sind weder sozial noch besonders!

Sektorenvergabe nur im Rahmen der Sektorentätigkeit!

Mangelhafte Referenzen „fehlen“ nicht!

Erhöhter Koordinierungsaufwand rechtfertigt keine Gesamtvergabe!

Alte Referenzen sind keine Referenzen!

Zwei Firmen, ein Geschäftsführer: Angebote können ausgeschlossen werden!

Zwei Firmen, ein Geschäftsführer: Angebote können ausgeschlossen werden!

Leistung funktional beschrieben: Preis als alleiniges Zuschlagskriterium …

Beschaffung von Entsorgungsleistungen, Leistungsbestimmungsrecht, funktionale …

Auf Vergabeplattform eingestellte Nachrichten gelten als zugegangen!

Preise vergleichbarer LV-Positionen müssen nicht gleich kalkuliert werden!

Rahmenvereinbarung birgt höhere Kalkulationsrisiken!

Wertung der Eignung: Nur für das Personal, das den Auftrag durchführen soll!

Bieter erläutert Angebot nicht fristgerecht: Auftraggeber muss nicht nachfragen!

Konkretes Produkt abgefragt: Mehrfachnennungen unzulässig!

Wirklichkeitsnahe Auftragswertschätzung auch für Interimsaufträge!

Bieterrechte gefährdet: Vergabekammer kann Vertragsschluss untersagen!

Interimsauftrag geschlossen: Keine Vorabgestattung des Zuschlags!

Kein Ausschluss des Bestbieters ohne Aufklärung des Angebots!

Maximalpunktzahl erhalten: Einführung von Unterkriterien bleibt folgenlos!

Grundstücksbeschaffung ist Bietersache!

Referenzen müssen vergleichbar, nicht identisch sein!

Höhe des Auftragswerts bei gemischten Aufträgen?

Planungsleistungen sind wertmäßig zu addieren!

Festgelegt ist festgelegt!

Gesamtvergabe setzt umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange voraus!

Gesamtvergabe setzt umfassende Abwägung voraus!

Bieter muss (mit-)versichert sein!

Wann ist eine Vergabe ohne Bekanntmachung zulässig?

Keine freihändige Vergabe oberhalb des EU-Schwellenwerts!

Wer nach Kartellbeteiligung wieder mitbieten will, muss umfassend aufklären!

Zeitvorgaben sind einzuhalten!

Planungsleistungen gefordert: Honorar nach HOAI!

Probleme bei E-Vergabe: Organisationsverschulden des Auftraggebers?

Dokumentation der Angebotswertung: Reichen Stichpunkte aus?

Was tun bei unklaren Mindestanforderungen?

Bereichsausnahme ist Recht, keine Pflicht!

„Schadstoffklassen bei eingesetzten Transportmitteln“ ist zulässiges …

Wann ist eine Direktvergabe durch eine „Gruppe von Behörden“ möglich?

Interimsvereinbarung ist europaweit auszuschreiben!

Forderung nach Referenz „Bewachung von Asylbewerberunterkünften“ ist zulässig!

Nur vertragsuntypische und branchenunübliche Praktiken sind unzumutbar!

Vergleichbar heißt nicht identisch!

Nicht offenes Verfahren: Nur vorhandene Vergabeunterlagen sind bereitzustellen!

Nicht offenes Verfahren: Nur vorhandene Vergabeunterlagen sind bereitzustellen!

Scheinaufhebung führt zur Fortsetzung des Vergabeverfahrens!

Kalkulationshinweise sind keine Änderung der Vergabeunterlagen!

Können Dokumentationsmängel im Nachprüfungsverfahren geheilt werden?

Personalwechsel zwischen Wettbewerbern: Verstoß gegen den Geheimwettbewerb?

Errichtung und Betrieb eines Breitbandinfrastrukturnetzes: Bauauftrag oder …

Unternehmensbezogene Zuschlagskriterien sind bei Planungsleistungen zulässig!

Nachprüfungsverfahren auch für Interims-Direktvergaben!

Was bedeutet „rechtsverbindliche“ Unterzeichnung?

Was bedeutet „rechtsverbindliche“ Unterzeichnung?

Unerfüllbare Leistungsbeschreibung: Auftragserteilung unmöglich!

„Wissensmitnahme“ ist kein Vergaberechtsverstoß!

Ehemaliger Mitarbeiter nimmt Wissen mit: Verstoß gegen den Geheimwettbewerb?

Vergebene Punktzahl für Konzepte muss sachlich nachvollziehbar sein!

Wissen ehemaliger Mitarbeiter: Verstoß gegen Geheimwettbewerb?

Produktneutrale Ausschreibung: Auftraggeber darf Datenblätter anfordern!

Geforderte Herstellerangabe kann nicht nachgeholt werden!

Zweifel bei der Auslegung des Angebots gehen zulasten des Bieters!

„Ansichten“ sind inhaltlich voll überprüfbar!

Auch Ingenieurleistungen sind möglichst vollständig zu beschreiben!

Keine Bereichsausnahme für qualifizierte Krankentransportfahrten!

Keine Chance auf den Zuschlag: Keine Wiederholung der Wertung!

Auch Abfallrecht ist in die Vergabenachprüfung einzubeziehen!

Ausschreibung darf Unternehmen nicht zum Monopolisten machen!

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist nicht als Notarzt geeignet!

Wann liegt eine Aufgabe „nichtgewerblicher Art“ vor?

„Fabrikatsabfrageliste“ nicht selbsterklärend: Kein Ausschluss!

Privatschule e.V. ist öffentlicher Auftraggeber!

„Plausibilität der Kalkulation“ ist kein Eignungsnachweis!

Keine Beschreibung technischer Anforderungen ohne Zusatz „oder gleichwertig“!

Berechnungsmethode nicht offen gelegt: Wertung muss wiederholt werden!

Nicht wertungsrelevante Preise können nachgefordert werden!

Grenzüberschreitende Vergabe: Gerichtsstandsvereinbarung ist zulässig!

Überprüfung einer Aufhebungsentscheidung setzt Erreichen des Schwellenwerts …

Tariftreueverpflichtung ist zusätzliche Anforderung an die Auftragsausführung!

Systemanforderungen müssen sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben!

Beschaffung von Software-Lizenzen: Kein Ausschluss von Gebrauchtlizenzen!

Abwendung nachteiliger Auslagenerstattung ist berechtigtes Interesse für …

Quersubventionierung muss aufgeklärt werden!

Rüge mit Angebot im verschlossenen Umschlag abgegeben: Nachprüfungsantrag …

Was ist der Unterschied zwischen Kalkulationstabellen und Kalkulationsvorgaben?

Auftraggeber muss negative Referenz nicht überprüfen!

Zeitgleicher Rückbau gefordert, sukzessiver Rückbau angeboten: Angebot ist …

Preisanpassung ist kein Neuabschluss!

Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation sind keine Bauarbeiten!

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind ausschreibungspflichtig!

Auftrag über Bauarbeiten an der „BAB 30 NU Bad Oeynhausen 4. BA

Wann muss eine Aufhebung entschädigungslos hingenommen werden?

Angebote konzernverbundener Unternehmen: Wie ist die Vertraulichkeit sicher zu …

Wie ist die Auskömmlichkeitsprüfung vorzunehmen?

Umbau eines erheblich schadstoffkontaminierten Gebäudes: Anforderungen an die …

Eignungskriterien können nachträglich noch geändert werden!

Vorabinformationsschreiben stellt keinen Zuschlag dar!

Wertungskriterium nicht qualitativer Art von 1%-Gewicht ist ungeeignet

Unzureichender Nachweis kann nicht ersetzt werden!

„Schadstoffemissionen und Energieverbrauch“ ist zulässiges Zuschlagskriterium!

Widersprüchliche Erklärungen = fehlende Erklärungen!

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