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Die Klägerin begehrt von dem
beklagten Architekten im Wege der Teilklage Schadensersatz in Höhe von
500.000 Euro.
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Die Klägerin beauftragte den
Beklagten im Jahr 2012 mit der Erbringung von Leistungen der Leistungsphasen
1 bis 3 und 5 bis 8 gemäß § 34
HOAI (2009) in Bezug auf den Umbau ihres Wohn- und Geschäftshauses. Sie
stützt ihr Schadensersatzverlangen in erster Linie auf eine
Baukostenüberschreitung, hilfsweise auf erhöhte Finanzierungskosten und
weiter hilfsweise auf im Rahmen der Beseitigung von Mängeln einer
Lüftungsanlage entstandene Kosten in Höhe von 11.739,35 Euro.
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Das Landgericht hat die Klage
aufgrund fehlender Bestimmtheit des Klageantrags als unzulässig abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin nach
Hinweis gemäß § 522
Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wobei es die Klage nach erfolgter Klarstellung des
Klagebegehrens durch ziffernmäßige Aufteilung beziehungsweise durch Erklärung
eines Anspruchs zum Haupt- und der übrigen Ansprüche zu Hilfsansprüchen zwar
für zulässig, aber für unbegründet erachtet hat. Gegen die Nichtzulassung der
Revision wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde, mit der sie ihr
Klagebegehren weiterverfolgt.
II.
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Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision hat im tenorierten Umfang Erfolg und
führt insoweit gemäß § 544
Abs. 9 ZPO zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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1. Das Berufungsgericht hat
in Bezug auf den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten
Schadensersatzanspruch wegen Mängeln der Lüftungsanlage ausgeführt:
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Die Klägerin habe nicht
substantiiert dargelegt, warum die behaupteten Mängel der Lüftungsanlage (in
vollem Umfang) vom Beklagten zu vertreten seien. Es werde lediglich
vorgetragen, der Beklagte habe persönlich den Handwerkern die Anweisung
erteilt, die Lüftungsanlage in einer den Regeln der Technik widersprechenden
Art und Weise einzubauen. Gleichzeitig habe die Klägerin bereits
erstinstanzlich ausgeführt, dass die Planung der Lüftungsanlage nicht vom
Beklagten ausgeführt und der Innenausbau gänzlich von einem Dritten betreut
worden sei. Außerdem laste die Klägerin dem Beklagten an, Luftauslässe von
Klimageräten falsch behandelt zu haben, während weiter vorgetragen werde, das
Gewerk Klima- und Kältetechnik werde dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht.
Bei dieser Sachlage sei nicht hinreichend substantiiert dargetan, inwieweit
der geltend gemachte Schaden tatsächlich kausal dem Beklagten anzulasten sei.
Es erschließe sich schon nicht, inwieweit der Beklagte in Bezug auf die
Lüftungsanlage weisungsbefugt gewesen sei. Ferner sei unklar, ob ihm eine
Fehlplanung, eine fehlerhafte Überwachung oder eine fehlerhafte Anweisung im
Rahmen des Innenausbaus, die nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten im
Einvernehmen und nach den Wünschen der Klägerin erfolgt sei, angelastet
werde.
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2. Mit dieser Begründung
verletzt das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch
der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103
Abs. 1 GG.
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a) Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen
Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei
von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben
(st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 4. November 2020 – VII
ZR 261/18 Rn. 13, BauR
2021, 593 = NZBau
2021, 178; Beschluss vom 14. Dezember 2017 – VII
ZR 217/15 Rn. 9, BauR
2018, 669; Beschluss vom 16. November 2016 – VII
ZR 23/14 Rn. 10, ZfBR
2017, 146; Beschluss vom 20. Mai 2015 – VII
ZR 78/13 Rn. 7, BauR
2015, 1528; Beschluss vom 22. August 2012 – VII
ZR 2/11 Rn. 14, BauR
2012, 1822). Ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen
offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien
zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. BGH,
Beschluss vom 4. November 2020 – VII
ZR 261/18 Rn. 13, BauR
2021, 593 = NZBau
2021, 178; Beschluss vom 26. Februar 2020 – VII
ZR 166/19 Rn. 14, BauR
2020, 1035 = NZBau
2020, 293; Beschluss vom 14. Dezember 2017 – VII
ZR 217/15 Rn. 9, BauR
2018, 669; Beschluss vom 6. Februar 2014 – VII
ZR 160/12 Rn. 12, NZBau
2014, 221).
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Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag schlüssig, wenn der
Anspruchsteller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden
erscheinen zu lassen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 4. November 2020 – VII
ZR 261/18 Rn. 14, BauR
2021, 593 = NZBau
2021, 178; Beschluss vom 16. November 2016 – VII
ZR 314/13 Rn. 22, BauR
2017, 306; Beschluss vom 6. Februar 2014 – VII
ZR 160/12 Rn. 12, NZBau
2014, 221).
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b) Nach diesen Maßstäben
beanstandet die Beschwerde zu Recht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen
Art. 103
Abs. 1 GG, weil es die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt
und eine hinreichende Darlegung des Schadensersatzanspruchs gegen den
Beklagten wegen eines Mangels der Lüftungsanlage verneint hat.
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Die Ausführungen des
Berufungsgerichts, dass sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht ergebe,
welches haftungsbegründende Verhalten dem Beklagten zur Last gelegt werde,
sind unzutreffend. Die Klägerin hat vielmehr, worauf sie in ihrer von der
Beschwerde in Bezug genommenen Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 hingewiesen
hat, bereits in der Klageschrift behauptet, dass der von ihr mit
Architektenleistungen beauftragte Beklagte in Bezug auf den Einbau der
Lüftungsanlage fehlerhafte Anweisungen an den ausführenden Unternehmer
erteilt habe. Konkret habe der Beklagte die Anweisungen erteilt, keine
Ventile zu verbauen und die Lüftungsschläuche (teilweise) nicht an die
Luftauslässe anzuschließen. Dies sei regelwidrig und habe dazu geführt, dass
die Lüftungsanlage in einem Teil der Räume so gut wie wirkungslos gewesen
sei. Zur Herstellung der Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage seien Kosten
in Höhe von 11.739,35 Euro angefallen. Für die Anweisungen seitens des
Beklagten hat die Klägerin Beweis durch Vernehmung der Zeugen ###, ### und
angeboten. Die Regelwidrigkeit der nach diesen Anweisungen hergestellten
Lüftungsanlage wurde durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt.
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Nachdem das Berufungsgericht
darauf hingewiesen hat, dass – im Hinblick auf weiteren Vortrag der Klägerin
– nicht hinreichend substantiiert dargelegt sei, dass der Mangel der
Lüftungsanlage (auch) von dem Beklagten zu vertreten sei, hat die Klägerin,
wie die Beschwerde zu Recht rügt, in der hierauf erfolgten Stellungnahme vom
18. Oktober 2021 erneut geltend gemacht, dass der Schadensersatzanspruch auf
die vorgenannten fehlerhaften Anweisungen des Beklagten gestützt werde.
Weiter hat sie auf erläuternden schriftsätzlichen Vortrag verwiesen, wonach
der Vertrag mit dem zunächst beauftragten Fachplaner auf Drängen des
Beklagten gekündigt worden sei und der Beklagte während der Bauausführung
sodann selbst die behaupteten fehlerhaften Anweisungen betreffend den Einbau
der Lüftungsanlage erteilt habe. Auch wird erläutert, dass der Umstand, dass
die Klägerin dem Beklagten Mängel der Kälte- und Klimatechnik nicht
angelastet habe, nicht die Lüftungsanlage, die ein hiervon getrenntes System
darstelle, betreffe.
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Mit diesem Vortrag hat die
Klägerin hinreichend substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt, dass
der Beklagte durch konkrete fehlerhafte Anweisungen an den ausführenden
Unternehmer einen Mangel der Lüftungsanlage (mit)verursacht habe. Sie hat
ferner auf den Hinweis des Berufungsgerichts erläutert, warum der Beklagte
anstelle des Fachplaners die behaupteten Anweisungen zum Einbau der
Lüftungsanlage erteilt habe. Auch wenn der Beklagte insoweit seine Befugnisse
überschritten haben sollte, führt dies – anders als das Berufungsgericht
möglicherweise meint – nicht dazu, dass er für eine fehlerhafte Anweisung,
die zu einem Mangel der Lüftungsanlage geführt hat, nicht gemäß § 634
Nr. 4, § 280
Abs. 1 BGB haftet. Soweit das Berufungsgericht weiter ausführt, dass die
Anweisung unstreitig im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt sei, hat dies
ebenfalls weder die fehlende Substantiierung noch die Unschlüssigkeit des
Klägervortrags zur Folge. Denn Feststellungen dazu, dass die Klägerin in
Kenntnis des hierdurch verursachten Mangels der Lüftungsanlage mit den
behaupteten Anweisungen des Beklagten zum Einbau einverstanden gewesen wäre,
hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
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c) Der angefochtene Beschluss
beruht im Umfang der Aufhebung auf diesen Gehörsverstößen. Denn es ist nicht
auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem für die Klägerin
günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Darlegung für ausreichend
substantiiert erachtet und – wie erforderlich – die angebotenen Beweise
erhoben hätte.
III.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen unbegründet.
Sie zeigt insoweit nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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