Ax Vergaberecht

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Bieterfrage oder Rüge? Das ist hier die Frage

von Thomas Ax

Zwar ist grundsätzlich zu differenzieren zwischen Bieterfragen und Rügen. Eine reine Bieterfrage stellt gemeinhin keine Rüge dar. Eine Rügenotwendigkeit wird im Regelfall erst ausgelöst durch die Antwort des Auftraggebers auf die Frage. Abzustellen ist jedoch stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Dass die ASt die Bieterfragen dabei nicht ausdrücklich als “Rüge” bezeichnet hat, ist dafür unschädlich; an die Form einer Rüge sind – ihrem Zweck entsprechend – keine allzu großen förmlichen Anforderungen zu stellen. Hierfür kommt es vielmehr darauf an, dass der Auftraggeber aus dem Vorbringen des Bieters erkennen kann, dass es sich bzw. um welchen Rechtsverstoß es sich handelt und unmissverständlich die Beseitigung dieses behaupteten Rechtsverstoßes geltend gemacht wird.

Macht die ASt schwerwiegende Kalkulationshindernisse geltend gilt Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht stellt ein Bieter dies notwendigerweise bei Erarbeitung seines Angebots fest. Auf eine präzise vergaberechtliche Verortung nach anwaltlicher Beratung kommt es nicht an, sondern allein darauf, dass die den Verstoß begründenden Tatsachen bei laienhafter Bewertung vor Ablauf der Angebotsfrist hätten dargelegt werden können gegenüber dem Auftraggeber (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.; ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2023, 11 Verg 5/23). Es gehört zum allgemeinen Bieterwissen, dass Vergabeunterlagen, die einem Bieter aus seiner Sicht keine belastbare Kalkulation ermöglichen, vergaberechtlich bedenklich sind. Dies reicht für eine Erkennbarkeit auch in rechtlicher Hinsicht aus.