Ax Vergaberecht

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Bietergemeinschaften bei der Vergabe von kommunalen Versicherungsleistungen

von Thomas Ax

Die Bewerber-/ Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Unternehmen, die gemeinsam das Ziel verfolgen, den Auftrag zu erhalten und nach erfolgreichem Vertragsabschluss als Arbeitsgemeinschaft durchzuführen.

Bewerber-/ Bietergemeinschaften müssen mit der Abgabe der Bewerbung alle Mitglieder der Bewerber/ Bietergemeinschaft benennen sowie Art und Umfang des jeweiligen Leistungsteils des einzelnen Mitglieds angeben.
Mit der Bewerbung ist für jedes Mitglied eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen §§ 123, 124 GWB einzureichen.
Zum Nachweis der Eignung sind für jedes Mitglied entsprechend seinem Leistungsumfang zudem die geforderten Nachweise zur Eignung mit der Bewerbung einzureichen.

Die Bildung oder Änderung von Bewerber-/ Bietergemeinschaften ist nach Ablauf der Bewerbungsfrist bis zur Zuschlagserteilung unzulässig und führt zum Ausschluss des betroffenen Angebotes.
Sie müssen ein Mitglied als Vertreter für die Abgabe von Erklärungen im Vergabeverfahren sowie für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigen.
Sie müssen sich eigentlich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.

Bei der Vergabe von Versicherungsleistungen ergibt sich die folgende Besonderheit:

Ein Versicherer haftet grundsätzlich nicht für den anderen, sondern lediglich mit seiner jeweiligen Quote. Dies ist Versicherungsgewohnheitsrecht und wurde auch bereits von verschiedensten Vergabekammern und -senaten als gegeben und zulässig anerkannt.
Noch, Vergaberecht kompakt, 3. Aufl. 2005, S. 202: „Die Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft haftet als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gesamtschuldnerisch. Auf den Sonderfall von anbietenden Versicherungskonsortien sei an dieser Stelle hingewiesen. Hier haften die zusammen anbietenden Versicherungen jeweils nur auf die von ihnen gezeichnete Quote. So ist es z.B. bei der Versicherung von Gebäuden mit sehr hohen Schadensrisiken so, dass zwei oder auch mehr Versicherungen jeweils nur bereit sind, eine bestimmte Quote zu zeichnen. Sie haften dann eben nicht gesamtschuldnerisch. Bei der Ausschreibung von solchen Versicherungsleistungen ist darauf zu achten, dass die entsprechenden üblichen Klauseln, wonach Bietergemeinschaften gesamtschuldnerisch haften, zu entfernen sind (OLG Naumburg, Beschl. v. 31. 3. 2004 (1 Verg 1/04)“.
Auch das OLG Celle hat sich eingehend mit dem Wesen der offenen Mitversicherung befasst, und festgestellt, dass im Falle eines Versicherungskonsortiums zwei Verträge zustande kommen, und zwar mit jedem Versicherer, bezogen auf die jeweils gezeichnete Quote:
OLG Celle, Beschl. v. 18.12.2003, 13 Verg 22/03, VergabeR 2004, 397, Ls.: „Gibt bei der Ausschreibung von Versicherungsleistungen ein Versicherungsunternehmen das Angebot auch im Namen eines anderen Versicherungsunternehmens ab (Mitversicherung), so kommen im Fall des Zuschlags Versicherungsverträge mit beiden Unternehmen zustande.“
Dies steht einer Vertretung des Konsortiums durch einen führenden Versicherer, ähnlich wie bei einer Bietergemeinschaft (aber eben mit anderen Folgen für die Vertragssituation), nicht entgegen:
OLG Celle a.a.O.: „Bei einer offenen Mitversicherung ist es allgemein üblich, dass das als führend angegebene Unternehmen nach außen gleichzeitig im Namen der anderen Mitglieder des Konsortiums auftritt.“

Deshalb ist folgende Regelung geboten.

Die Formulierung

„und müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten“

wird ersetzt durch

„und müssen sich grundsätzlich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten. Versicherungskonsortien werden im Rahmen der teilschuldnerischen Haftung zugelassen.“