- Die pandemische Verbreitung des neuartigen Coronavirus ab Januar 2020 ist weder ein dem Auftraggeber zurechenbares noch ein vorhersehbares Ereignis.
- Um eine Aufhebung begründen zu können, muss der Auftraggeber angeben, warum er Corona-bedingt von der Ausführung der Leistung Abstand nehmen will.
- Die Durchführung einer Leistung ist dem Auftraggeber nicht zumutbar, wenn es um die Vermittlung von Personen geht und unklar ist, ob überhaupt ein Bedarf besteht und inwieweit wie vorgesehen überhaupt Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden können.
- Für den Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens kommt es darauf an, dass diese vor der beabsichtigten Zuschlagserteilung eingetreten ist.
- Auch die Änderung der Finanzierungsgrundlagen stellt einen Aufhebungsgrund dar, wenn Haushaltsmittel durch unvorhergesehene Ereignisse überraschend gekürzt oder ganz zurückgezogen werden.
- Bei seiner Ermessensentscheidung über die Aufhebung eines Vergabeverfahrens muss der Auftraggeber unterschiedliche Aspekte betrachten und verschiedene Lösungsansätze abwägen.
Entscheidung der Vergabekammer des Bundes im Verfahren „Abwicklung der Verträge zur Beschaffung von Schutzmasken im Zusammenhang mit der Corona-Krise“
Meldung vom: 07.09.2020
Zum Download „Antragsbefugnis erfordert keinen abschließenden Eignungsnachweis; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV im Zusammenhang mit der Corona-Krise“: