Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Das aktuelle Problem (1): Klarbenennung der Referenzen samt Ansprechpartner (darf gefordert werden)

von Thomas Ax

Ohne eine entsprechende Freigabe darf eine Referenz nicht benannt werden. Deshalb ist eine entsprechende vorherige Rücksprache und Freigabe der Referenzbenennung durch den Referenzgeber erforderlich. Auf die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Referenzbenennung und das besondere Interesse des Auftraggebers an der Möglichkeit, die Referenzen durch Rücksprache mit dem Referenzgeber ggf. verifizieren zu können, ist nicht gesondert hinzuweisen. Ein solches Interesse besteht immer. Zwar bezieht sich die Rechtsprechung auf Referenzanforderungen zum Zwecke des Eignungsnachweises. Werden die Referenzen zum Beleg und der Bewertung von Qualifikation und Erfahrung der für die Leistungserbringung zuständigen Fachleute herangezogen, also auf der Ebene der Zuschlagskriterien, ist die Argumentation der Rechtsprechung insoweit aber übertragbar. Der Auftraggeber verlangt zurecht die Klarbenennung der Referenzen samt Ansprechpartner. Die Angebotsfrist ist dann ausreichend zu bemessen, um eine entsprechende Zustimmung zur Referenzbenennung einzuholen. Gerade öffentliche Auftraggeber, die selbst bei Ausschreibungen ständig mit Referenzforderungen arbeiten, verschließen sich einer Referenzbenennung in der Regel nicht.

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