Ax Vergaberecht

deep link muss es sein

von Thomas Ax

Gemäß § 122 Abs. 4 S. 2 GWB sind die Eignungskriterien “in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.” Ergänzend bestimmt § 48 Abs. 1 VgV, dass “in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung … neben den Eignungskriterien ferner anzugeben [ist], mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 … zu belegen haben.” Rechtlich geboten ist daher – ungeachtet der Möglichkeit einer weiteren Konkretisierung – die Erkennbarkeit der Eignungskriterien auf Grundlage der Bekanntmachung. Dies kann unmittelbar oder mittels “deep link” (dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 – Verg 24/18, ZfBR 2019, 292) geschehen (siehe nur BeckOK VergabeR/Friton, 39. Ed. 15.2.2025, GWB § 122 Rn. 58 ff.; MüKoWettbR/Pauka/Krüger, 4. Aufl. 2022, VgV § 48 Rn. 4 m.w.N.).

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