Ax Vergaberecht

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Die Antragsbefugnis der ASt nach § 160 Abs. 2 GWB ist auch zu bejahen, wenn das Angebot der ASt vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist

von Thomas Ax

Geht die ASt gegen den Ausschluss ihres Angebots nicht vor, so hat sie in Bezug auf das gelegte Angebot keine Zuschlagschance mehr. Die für die Antragsbefugnis in § 160 Abs. 2 GWB vorausgesetzte Möglichkeit eines Schadens infolge der geltend gemachten Vergabefehler ist aber dennoch zu bejahen, auch wenn das vorhandene Angebot der ASt nicht mehr für den Zuschlag in Betracht kommt, wenn die ASt grundlegende Fehler im Vergabeverfahren geltend macht, die – ihre Richtigkeit unterstellend – die Ag bei Erfolg des Nachprüfungsantrags dazu zwingen würden, das Vergabeverfahren auf Basis korrigierter Unterlagen neu zu beginnen und auch neue Angebote einzuholen.

Der ASt käme dann die “zweite Chance” auf Abgabe eines neuen, dann mangelfreien und nicht ausschlussbedürftigen Angebots zu. Daher sind die Schadensmöglichkeit und damit die Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – X ZB 14/06).