Ax Vergaberecht

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Effektive UVgO-Dienstleistungsverträge (1)

Vorzusehen ist eine Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichti[1]gem Grund. Wir schlagen die folgenden Regelungen vor:

„1. Der AG kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gelten für den AG insbesondere:

a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertragliche Datenschutzvorschrift

b) die schuldhafte Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat

c) die Feststellung des AG nach Unterzeichnung der Vereinbarung, dass vom AN Änderung(en) oder Ergänzung(en) in den Unterlagen vorgenommen wurden

2. Als wichtiger Grund gelten auch Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) i. V. m. §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere: a) eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung, die feststellt, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB). b) eine schwere Verfehlung des AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Der schweren Verfehlung stehen ähnliche Handlungen außerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheiten gleich. c) eine schwerwiegende Täuschung des AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien oder die Zurückhaltung von Auskünften sowie das Unvermögen, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB) d) die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen e) die Ablehnung eines Insolvenzverfahrens beim AN mangels Masse, die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens oder die Einstellung der Tätigkeit des AN.

3. Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung aus wichtigem Grund entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

4. Im Fall der Ausübung des Kündigungsrechtes gemäß § Abs. 1 und Abs. 2 stehen dem AN keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadensersatz zu. Ausgenommen hiervon ist die Vergütung für die vom AN zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vertragsgerecht erbrachten Leistungen.“