Ax Vergaberecht

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Effektive UVgO-Dienstleistungsverträge (2)

Vorzusehen ist eine Regelung zu Mängelansprüchen. Wir schlagen die folgenden Regelungen vor: „Mängelansprüche

1. Bei Mängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Der AG ist beim Empfang der Ware nicht verpflichtet, diese auf Mängel zu untersuchen. Ist der Leistungsgegenstand verpackt, genügt für den Fall, dass die Verpackung unversehrt oder unwesentlich versehrt ist, die unverzügliche Mitteilung von offensichtlichen Mängeln nach dem Öffnen der Verpackung.

3. Zeigt sich ein Mangel, kann der AG wahlweise die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erfüllungsort ist beim AG, Etwaige Aus- und Einbaukosten trägt der AN. 

4. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer vom AN gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.

5. Im Übrigen ist der AG bei einem Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Darüber hinausgehender Anspruch des AG auf Schadens- und Aufwendungsersatz bleibt unberührt.