Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Ein Vertragsschluss kann sittenwidrig i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB sein

von Thomas Ax

Sittenwidrig i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB ist ein Vertragsschluss dann, wenn der öffentliche Auftraggeber im bewussten und gewollten kollusiven Zusammenwirken mit einem Bieter in rechtswidriger Weise außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens den Vertragsabschluss herbeiführt. Ein geschlossener Vertrag ist dann sittenwidrig, wenn die Vertragsparteien in gemeinsamer bewusster Missachtung des Vergaberechts zusammenwirken und einen Vertrag ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens schließen oder gezielt ein bestimmtes anderes Unternehmen benachteiligen (vgl. nur OLG Celle, Beschluss v. 24.10.2019 – 13 Verg 9/19 – VergabeR 2020, 230, m.w.N.).

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