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Erfolgreicher Kläger erreicht Einsicht in die Bauakten über das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW

vorgestellt von Thomas Ax 

  • Aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die bei den Bauaufsichtsbehörden geführten Bauakten.
  • Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) enthält keine vorrangige abschließende Regelung in Bezug auf die Akteneinsicht in Bauakten. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf § 72 BauO NRW.
  • Eine Bauakte ist in ihrer Gesamtheit regelmäßig eine Sammlung personenbezogener Daten.
  • Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW kann auch und gerade mit Blick auf die Einsichtnahme in Bauakten eines Nachbargrundstücks etwa dann gegeben sein, wenn der jeweilige Antragsteller eine – weder mutwillige noch offensichtlich aussichtslose – zivilrechtliche (Nachbar-) Klage bereits erhoben hat oder diese nach einer entsprechenden anwaltlichen Prüfung noch beabsichtigt und hierbei auf die Informationen aus der Bauakte angewiesen ist.
  • Eine Einsichtnahme in eine Bauakte zur Prüfung und Durchsetzung solcher Ansprüche bleibt aber auf die Informationen beschränkt, die zur Wahrnehmung des rechtlichen Interesses erforderlich sind.
  • Eine inzidente Prüfung dahingehend, ob ein zivilrechtlicher Anspruch tatsächlich gegeben ist, ist im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW durch das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Anspruch schlüssig behauptet ist.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2021 – 20 K 4117/19

Tatbestand

Der Kläger ist (Allein-) Eigentümer des Grundstücks xxx in xx (Gemarkung xx, Flur xx, Flurstücke xx und xx). Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Einsicht in die bei der Beklagten geführten Bauakten zu der benachbarten Liegenschaft xx (Gemarkung xx, Flur xx, Flurstücke xx und xx), die im (Allein-) Eigentum des Beigeladenen steht. Die auf diesem Grundstück aufstehenden Gebäude werden u.a. zu Wohnzwecken genutzt. Auf dem Grundstück xx betreibt außerdem die xx GmbH, deren Geschäftsführer der Beigeladene ist, einen Garten- und Landschaftsbau.

Der Kläger wandte sich mit seinem Akteneinsichtsersuchen erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2019 an die Beklagte. In diesem Schreiben trug er u.a. vor, dass er von Mitarbeitern der Stadtverwaltung erfahren habe, dass die Beklagte möglicherweise ein Teilstück der in ihrem Eigentum stehenden Straße xx veräußern wolle. Konkret solle sich der Beigeladene um den Erwerb jedenfalls der Wegeparzellen xx und xx bemühen. Selbst ein Teilverkauf von einer der Wegeparzellen würde die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken des Klägers unmöglich machen. Vor diesem Hintergrund werde – frühzeitig und rein vorsorglich – bereits jetzt darauf hingewiesen, dass eine Veräußerung der Wegeparzellen „evident rechtswidrig“ wäre und zudem den Kläger in seinen Anliegerrechten verletzen würde. Nach dem Kenntnisstand des Klägers handele es sich bei der M. jedenfalls um eine konkludent dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Auf eine öffentliche Widmung deute im Übrigen auch der Umstand hin, dass im Zuge der Errichtung des im Außenbereich nicht privilegierten Gewerbebetriebes des Beigeladenen auf eine Sicherung der Erschließung durch Baulasten seitens der Beklagten verzichtet worden sei. Auf welcher Grundlage die Sicherung der Erschließung seitens der Beklagten überhaupt bejaht worden sei, sei darüber hinaus ebenso wenig ersichtlich wie die rechtliche Grundlage für die angenommene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, das sich zudem im Landschaftsschutzgebiet befinde. Da eine Beteiligung des Klägers in dem Genehmigungsverfahren für die zahlreichen gewerblichen Anlagen auf dem Grundstück M. xx (Flur xx, Flurstücke xx und xx) nicht stattgefunden habe, werde hiermit Einsicht in die die Liegenschaft M. xx betreffenden Bauakten durch Übersendung zu treuen Händen in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Zur Begründung heißt es in dem Antrag u.a., dass der Anspruch auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht aus dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) und dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) folge. Zugleich bat der Kläger die Beklagte um Stellungnahme und – gegebenenfalls – um eine Ablichtung einer amtlichen Bekanntmachung der Widmung der betreffenden Straße. Ferner wurde um Stellungnahme zu den Verkaufsabsichten und um die Gewährung von Einsicht in sämtliche das Straßengrundstück (Gemarkung xx, Flur xx, Flurstücke xx) betreffende Verwaltungsakten gebeten.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 teilte die Beklagte dem Kläger zunächst mit, dass aufgrund der gemachten Hinweise hausintern die Widmungsfrage geprüft werde.

Mit weiterem Schreiben vom 3. Juli 2019 informierte die Beklagte sodann den Beigeladenen über den Antrag des Klägers nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. In diesem Schreiben heißt es, dass der grundsätzliche rechtliche Anspruch auf Akteneinsicht nach diesem Gesetz vorhanden sei. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Juli 2019 gewährt.

Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 3. Juli 2019 informierte die Beklagte auch die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers darüber, dass zunächst der Eigentümer des betroffenen Grundstücks über den vorliegenden Akteneinsichtsantrag informiert und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

Der Beigeladene und seine Ehefrau nahmen mit E-Mail vom 8. Juli 2019 Stellung zu dem Antrag. Sie seien mit der Aushändigung und Einsichtnahme in „ihre“ Bauakten „absolut nicht einverstanden“. Sie gingen davon aus, dass der Kläger rechtsmissbräuchliche Absichten verfolge. Der Kläger tyrannisiere ihre Familie – auch ihre Kinder – schon seit fast 12 Jahren. Auch ihre Nachbarn, die Mieter der Hausnummer xx, Familie xx, seien mit der Freigabe ihrer Wohnungsgrundrisse nicht einverstanden; sie wollten nicht, dass der Kläger erfahre, wo u.a. die Schlafräume ihrer Kinder seien. Sie hielten dies für einen Eingriff in die Privatsphäre. Weiterhin sei auf die Wahrung von „Betriebsgeheimnissen“ – ohne weitere Angaben – hinzuweisen. Schließlich sei anzumerken, dass er – der Beigeladene – Mitglied im Rat der Stadt xx sei und der Kläger immer wieder versuche, ihn durch falsche Behauptungen und Unwahrheiten zu denunzieren.

Mit Anhörungsschreiben vom 10. Juli 2019 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit, dass der Beigeladene einer Einsichtnahme in die Bauakten widersprochen habe. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei den Bauakten für das genannte Grundstück vollständig um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW handele. Es werde Gelegenheit bis zum 31. Juli 2019 gewährt, das geltend gemachte rechtliche Interesse an der Einsichtnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW zu konkretisieren. Soweit der Antrag im Zusammenhang mit einem schriftlichen Auskunftsbegehren zu möglichen Veräußerungsabsichten der Straße M. gestellt worden sei, könne insoweit auch eine Auskunft seitens der Beklagten erfolgen, ohne dass darüber hinaus eine Einsichtnahme in die Bauakten erforderlich wäre.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2019 ließ der Kläger mitteilen, dass weiterhin eine Übersendung der Bauakten in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten beantragt werde. Es werde im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Akteneinsichtnahme im Bauaufsichtsamt nicht zumutbar sei. Nach einem Erlass des nordrheinwestfälischen Innenministeriums vom 21. Dezember 1988 sei bei einem bevollmächtigten Rechtsanwalt die Übersendung der Akte der Regelfall und das Absehen hiervon nur ausnahmsweise zulässig. Dass die Bauakten „personenbezogene Daten“ enthielten, erscheine wenig wahrscheinlich. Das vorliegende Akteneinsichtsgesuch stütze sich nicht nur auf § 4 Abs. 1 IFG NRW, sondern auch auf § 2 UIG NRW. Somit gelte gemäß § 2 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 UIG, dass selbst personenbezogene Daten herauszugeben seien, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Dies sei hier der Fall, weil einerseits die in Betracht kommenden Daten in keinem Falle die engere Persönlichkeitssphäre beträfen und andererseits das Interesse an einer transparent arbeitenden Verwaltung und deren effektiver Rechtskontrolle gewichtige Gemeinschaftsgüter seien. Hinzu komme im konkreten Fall, dass der Umfang und die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigungen für den Nachweis relevant seien, dass die M. dem öffentlichen Verkehr diene. Von alledem abgesehen könnten einzelne personenbezogene Daten nicht als Argument herangezogen werden, die Akteneinsicht in alle Teile der Genehmigungsakte zu versagen. Vielmehr wären personenbezogene Daten – im (hier nicht absehbaren) Fall eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses – zu schwärzen.

Mit Bescheid vom 8. August 2019, den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. August 2019, lehnte die Beklagte den Antrag auf Einsichtnahme in die bei ihrem Bauaufsichtsamt vorhandenen Bauakten für das Grundstück M. xx sowohl nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (Ziffer 1 des Bescheids) als auch nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (Ziffer 2 des Bescheids) ab.

Zur Begründung der Ziffer 1 des Bescheids wird ausgeführt: Der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen sei gemäß §§ 8 und 9 IFG NRW nicht gegeben. Der Beigeladene habe sich auf den Schutz von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 8 IFG NRW berufen. Bei den begehrten Informationen handele es sich fraglos um solche mit Unternehmensbezug. Die Informationen seien nicht offenkundig und unterlägen dem Geheimhaltungswillen des Beigeladenen. Es bestehe auch ein hinreichendes berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, da die Informationen aus den Bauakten geeignet seien, exklusives kaufmännisches oder technisches Wissen zu offenbaren und so die Wettbewerbsposition des Beigeladenen nachhaltig zu beeinflussen. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens werde dabei bereits durch die Offenbarung selbst indiziert. Des Weiteren könne auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten Akteneinsicht dem Antrag gemäß § 9 IFG NRW nicht entsprochen werden. Bei den Bauakten für das genannte Grundstück handele es sich vollständig um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1, 1. Hs. IFG NRW. Gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart würden, es sei denn, dass einer der Ausnahmefälle nach § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstaben a) bis e) IFG NRW vorliege. Ein entsprechender Ausnahmefall liege hier indes nicht vor. Soweit der Kläger sich darauf berufe, durch die begehrte Akteneinsicht Informationen zum rechtlichen Charakter der Straße M. erhalten zu wollen, habe er die Möglichkeit, Akteneinsicht im Landesarchiv xx bezüglich der Straße M. zu beantragen; ebenso bestehe die Möglichkeit zur Einholung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster beim Vermessungs- und Katasteramt der Beklagten. Dem Kläger stünden folglich hinreichende Auskunftsmöglichkeiten zum rechtlichen Charakter der Straße M. zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund würden die schutzwürdigen Belange des Beigeladenen gegenüber dem geltend gemachten rechtlichen Interesse des Klägers überwiegen. Hinzu komme, dass das Auskunftsbegehren des Klägers durch eine gesonderte schriftliche Stellungnahme beantwortet werde. Ein entsprechendes Antwortschreiben sei derzeit in Vorbereitung. Eine Einsichtnahme in die Akten sei auch deshalb nicht erforderlich.

Zur Begründung der Ziffer 2 des Bescheids wird ausgeführt: Unter Berücksichtigung der in der abgegebenen Stellungnahme seitens des Beigeladenen aufgeführten Bedenken und nach Abwägung der Interessen des Klägers auf Akteneinsicht und den Interessen des Beigeladenen auf Geheimhaltung der Daten werde dem Antrag gemäß § 2 UIG NRW i.V.m. § 9 UIG nicht entsprochen. Der in § 2 UIG NRW gegebene Anspruch auf Akteneinsicht bestehe dann nicht, falls Ausschließungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UIG vorhanden seien, es sei denn, der Betroffene habe zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 habe der Beigeladene der Bekanntgabe widersprochen und seine Interessen an der Nichtoffenbarung dargelegt. Er habe mögliche persönliche und auch geschäftliche negative Auswirkungen im Falle der Offenbarung der Daten angeführt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG seien erfüllt, da der Informationszugang persönliche Daten des Beigeladenen offenbaren würde und zudem eine erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen zu befürchten sei. Durch die begehrte Akteneinsicht würden zudem, wie bereits dargelegt, Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen zugänglich gemacht. Die Tatbestandvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG seien vorliegend folglich ebenfalls erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Daten überwiege vorliegend nicht, da über das geltend gemachte Transparenzgebot bzw. die Kontrolle rechtmäßigen Verwaltungshandelns hinaus keine Begründung für ein überwiegendes öffentliches Interesse dargelegt worden sei. Bei den begehrten Informationen handele es sich schließlich auch nicht um Umweltinformationen über Emissionen, bei denen der Informationszugang nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden dürfe (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. September 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrags nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (Ziffer 2 des Bescheids) ein. Der Anspruch auf Einsicht in die Bauakte sei nach § 2 UIG NRW gegeben. Der Informationsantrag richte sich auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Sätze 1 und 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation sei weit auszulegen. Es genüge ein gewisser Umweltbezug der Information. Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich. Weder die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG noch die des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG lägen vor. Ausgehend vom Begriffsverständnis in Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) seien in einer Bauakte sicherlich auch personenbezogene Daten wie der Name, die Anschrift oder der Grundbesitz enthalten. Die Ansicht des Bauamtes, die Bauakte bestehe vollständig aus personenbezogenen Daten, sei indes unzutreffend. So treffe z.B. die Angabe darüber, wie viele Stellplätze für eine bauliche Anlage notwendig seien, keine Aussage über eine natürliche Person. Insbesondere bei der Frage, ob die Beklagte bei der Erteilung der Baugenehmigung an den Grundstückseigentümer davon ausgegangen sei, dass die M. eine öffentliche Straße sei, handele es sich nicht um ein personenbezogenes Datum. Selbst wenn man dies anders bewerten wolle, würde das Bekanntgeben die Interessen des Beigeladenen nicht erheblich beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang komme es auf den Grad der Schutzwürdigkeit sowie die Erheblichkeit der Beeinträchtigung an. Umstände aus dem datenschutzrechtlich besonders schutzbedürftigen, engeren privaten Lebensbereich seien im Umweltinformationsrecht typischerweise nicht betroffen, sondern regelmäßig nur Informationen über die Position des Betroffenen in der Außenwelt. Der Inhalt einer Bauakte betreffe nicht Daten aus dem innersten (Intim-) Bereich oder der engeren Persönlichkeitssphäre. Auch würde das Bekanntgeben die Interessen des Beigeladenen nicht erheblich beeinträchtigen. Insbesondere die Herausgabe von Informationen über die Frage, von welchem rechtlichen Charakter der Straße die Beklagte bei der Genehmigungserteilung an den Grundstückseigentümer ausgegangen sei, beeinträchtige den Beigeladenen nicht. Im Übrigen habe die Beklagte eine erhebliche Beeinträchtigung auch nicht substantiiert dargelegt. Schließlich überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information. Es gehe nicht nur um die allgemeine Kontrolle der Verwaltung, sondern um einen konkreten Informationsanspruch, den der Kläger geltend mache, um seine Anliegerposition verteidigen zu können. Insofern habe er durchaus auch ein überwiegendes öffentliches Interesse dargelegt. Gemäß § 11 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sollten öffentliche Straßen im Eigentum der Stadt als Straßenbaulastträgerin stehen. An solchen klaren Eigentumsverhältnissen und an dem Beibehalten dieser Eigentumsverhältnisse habe die Allgemeinheit ein Interesse. Der Kläger erwäge, gegen eine mögliche Veräußerung der Straße vorzugehen, um seine Anliegerinteressen und die öffentlichen Interessen am Verbleib des Eigentums bei der Stadt zu verteidigen. Das damit formulierte öffentliche Interesse am Erhalt der erforderlichen Informationen überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Grundstückseigentümers. Auch sei durch den pauschalen Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG das Vorliegen dieses Ablehnungsgrundes nicht hinreichend dargelegt. Die Beweislast dafür, dass hier Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, liege bei der Beklagten. Derartiges hätte substantiiert und konkret dargelegt werden müssen, zumal es fernliegend sei, dass eine Bauakte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte. Selbst wenn dies in einzelnen Passagen der Fall sein sollte, könnten diese geschwärzt werden. Der Kläger habe deutlich gemacht, dass ihn Informationen über die Einstufung der Straße und nicht etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Gewerbebetriebs des Nachbarn interessierten. Im Übrigen müsste auch insoweit Akteneinsicht gewährt werden aufgrund des bereits aufgezeigten überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe. Schließlich sei auf § 5 Abs. 3 UIG hinzuweisen. Danach seien – selbst bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 8 UIG oder § 9 UIG – die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit dies möglich sei, und nur die betroffenen Informationen auszusondern. Demnach sei jedenfalls die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht rechtswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2019, den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25. September 2019, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Ausgangsbescheid sei zutreffend dargelegt worden, dass dem Auskunftsbegehren die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG entgegenstünden. Bei den Bauakten für das genannte Grundstück handele es sich vollständig um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. Art. 4 DS-GVO. Danach seien personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen würden. Sämtliche Bestandteile einer Bauakte hätten einen Bezug zur erweiterten wirtschaftlichen bzw. sozialen Identität des jeweils Betroffenen. Des Weiteren würden sich ohnehin keine gesicherten Informationen zur Widmung einer Straße bzw. zur Frage, ob es sich um eine öffentliche oder private Straße handelt, vorrangig in Bauakten finden. Zu dieser Frage erhalte der Kläger demnächst eine gesonderte Auskunft. Eine Einsicht in die Bauakten sei daher nicht erforderlich.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Oktober 2019 nahm der Kläger zu dem Widerspruchsbescheid gegenüber der Beklagten nochmals Stellung. Es sei anzumerken, dass § 5 Abs. 3 UIG keine Regelung zur Erforderlichkeit des Informationszugangs treffe und die Erforderlichkeit der Akteneinsicht kein Kriterium für die Beurteilung des Anspruchs sei. Vielmehr dürfe die antragstellende Person nach § 3 Abs. 2 UIG ausdrücklich nur dann auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen werden, wenn und soweit die Information ihr bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch eine Verbreitung nach § 10 UIG, zur Verfügung stehe (und nicht irgendwann einmal zur Verfügung stehen werde). Leider liege bis heute keine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs der Beklagten zu der Einstufung oder zur Widmung der Straße M. vor. Ungeachtet dessen könne der Kläger durch Einsichtnahme in die Bauakte eine weitere bzw. andere Information erhalten, namentlich die Information, wie die Beklagte die Straße zum damaligen Zeitpunkt, also bevor sie die Überlegungen zur Veräußerung der Straße angestellt habe, eingestuft habe. Schließlich sehe § 3 Abs. 2 UIG ausdrücklich vor, dass ein Informationszugang nur aus wichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden dürfe, wenn eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt worden sei. Als gewichtiger Grund gelte insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Einen solchen habe die Beklagte nicht dargelegt und ein solcher sei auch ersichtlich nicht gegeben. Um einen unnötigen Rechtsstreit zu vermeiden, werde daher um Übersendung der zugesagten schriftlichen Auskunft zur Einstufung der Straße M. bis zum 12. Oktober 2019 gebeten.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 nahm die Beklagte Stellung zu der rechtlichen Einordnung der Straße M. . Nach – in dem Schreiben im Einzelnen näher beschriebenen – umfangreichen Recherchen in internen Quellen werde mitgeteilt, dass die fragliche Straße keine öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Auch bestehe für die Straße keine Widmungspflicht. Darüber hinaus werde mitgeteilt, dass derzeit keinerlei Absichten seitens der Beklagten bestünden, die Flurstücke xx und/oder xx zu verkaufen.

Der Kläger hat bereits am 11. September 2019 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Akteneinsichtsbegehren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen weiter verfolgt. Mit weiterer Klage vom 25. Oktober 2020, die hier unter dem Az. 20 K 4735/19 geführt wird, verfolgte der Kläger auch sein Akteneinsichtsbegehren auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen weiter.

Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Teile seiner landwirtschaftlichen Flächen und Anlagen seien über die M. erschlossen. Die Zufahrt zu diesen landwirtschaftlichen Flächen komme aufgrund der Größe der erforderlichen landwirtschaftlichen Geräte auch nur über die M. in Betracht. Sein Akteneinsichtsgesuch habe er daher an die Beklagte gerichtet, um überprüfen zu können, ob eine Veräußerung der Wegeparzellen rechtswidrig wäre. Die Klage sei – ursprünglich – nur fristwahrend erhoben worden. Da allerdings die – während des vorliegenden Gerichtsverfahrens – erteilte Auskunft der Beklagten über die rechtlichen Einordnung der Straße M. mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 sein Informationsinteresse nicht erledigt habe, halte er an seinem Akteneinsichtsgesuch weiterhin fest. In dem Schreiben vom 14. Oktober 2019 werde nur die „derzeitige“ rechtliche Einschätzung wiedergegeben, nicht aber die ihn interessierende Einschätzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen. Auch habe die Beklagte eine Verkaufsabsicht nur für den Augenblick („derzeit“) ausgeschlossen. Der insoweit weiterhin geltend gemachte Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW sei gegeben. Eine Bauakte bestehe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollständig aus personenbezogenen Daten; dies habe etwa das Verwaltungsgericht Köln bereits so entschieden (Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -). Soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus aus dem Jahre 2011 berufe, wonach Bauakten in vollem Umfange personenbezogene Daten enthielten und daher ein Informationszugang für Nachbarn nur in Bezug auf die in den Akten enthaltenen eigenen Daten, namentlich die Abbildung der Grundstücksgrenze, möglich sei, so sei dieses Urteil falsch und durch aktuellere Rechtsprechung überholt. Sowohl das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 28. November 2012 – 8 K 2366/10 -) als auch das Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 1. Juni 2016 – 8 A 84/14 -) sowie jüngst der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -) hätten entschieden, dass die in Bauakten enthaltenen sachbezogenen Daten zugänglich zu machen seien. Selbst wenn man das anders sehen wollte, so habe der Kläger gemäß § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW mit Blick auf die drohende Verletzung seiner Anliegerrechte aus § 14a StrWG NRW, die vor allem den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her umfassten, ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend gemacht. Auch würden keine überwiegenden schutzwürdigen Belange des Beigeladenen der Offenbarung entgegenstehen. Denn bei den in der Bauakte enthaltenen Daten handele es sich nicht um Daten, die einen hohen Grad an Schutzbedürftigkeit aufweisen würden. In jedem Fall wäre aber zu prüfen gewesen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden könne, vgl. § 10 Abs. 1 IFG NRW. Soweit sich die Beklagte auch auf den Ausschlussgrund des § 8 IFG NRW berufe, sei anzumerken, dass die Beklagte das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes nicht hinreichend dargelegt habe. Die Beklagte zitiere in dem Ablehnungsbescheid allein den Gesetzeswortlaut des § 8 IFG NRW und nenne eine Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ohne tragfähige Subsumtion. Es sei völlig fernliegend, dass durch die Gewährung der Akteneinsicht, insbesondere durch Gewährung von Einsicht in Informationen, die die Einstufung bzw. den rechtlichen Charakter der Straße M. beträfen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Soweit die Akte tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sollte, beispielsweise Daten zum Gewerbebetrieb des Betroffenen, könnten diese ohne Probleme entnommen oder geschwärzt werden. Der Kläger habe bereits im Verwaltungsverfahren deutlich gemacht, dass er Informationen über die Einstufung der Straße M. benötige. Informationen über exklusives kaufmännisches oder technisches Wissen des Beigeladenen interessierten ihn nicht. Zuguterletzt habe die Beklagte den Antrag auch nicht etwa nach § 5 Abs. 4 IFG NRW ablehnen dürfen. Die Beklagte habe den Kläger in dem Ablehnungsbescheid auf die Möglichkeit verwiesen, sich beim Landesarchiv Münster über den rechtlichen Charakter der M. zu informieren und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster einzuholen. Diese allgemein zugänglichen Quellen würden dem klägerischen Begehren indes nicht gerecht, da er durch die Akteneinsicht erfahren möchte, ob die Beklagte ihrerseits damals – bei der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen – davon ausgegangen sei, dass es sich bei der M. um eine öffentliche Straße handele.

Nachdem der Kläger unter dem 21. November 2019 eine weitere Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen die Beklagte erhoben hatte (Az. 2 K 5092/19) mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass es sich bei der Straße M. um eine öffentliche Straße handelt, haben der Kläger und die Beklagte im August 2020 eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung geschlossen, die eine Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers über die Straße M. auch zukünftig ermöglichen und eine Veräußerung der betreffenden Wegeparzellen an Dritte grundsätzlich ausschließen soll. Das diesbezügliche Gerichtsverfahren ist infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen daraufhin durch Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 2 K 5092/19 – eingestellt worden.

Bereits zuvor, mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020, hatte der Kläger im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass sein materiell geltend gemachtes Informationsinteresse an dem Informationszugang unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 2 K 5092/19 fortbestehen werde. Die Beklagte missverstehe nach wie vor sein Begehren. Er wolle wissen, wie die Beklagte die Straße M. bei der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen insbesondere mit Blick auf die erforderliche Erschließung eingestuft habe. Zum anderen gehe es dem Kläger auch darum, durch die Akteneinsicht Informationen über die Rechtmäßigkeit der Entwässerungssituation auf dem Grundstück des Beigeladenen zu erhalten. Das Grundstück des Klägers liege tiefer als das Nachbargrundstück des Beigeladenen, so dass das Oberflächenwasser (und der über das klägerische Grundstück verlaufende Bach „xx“ als Vorflut) entsprechend zufließe. Er – der Kläger – sei daher unmittelbar den von der Nutzung und Zuwegung des Nachbargrundstücks ausgehenden Einwirkungen ausgesetzt, insbesondere habe er aufgrund der regelmäßigen Überflutung seiner landwirtschaftlichen Flächen infolge wild abfließenden Wassers des Nachbargrundstücks ein legitimes Interesse daran, Einblick in die Rechtmäßigkeit der Entwässerungssituation zu erhalten, um auf eine ordnungsgemäße, den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG NRW) und des Gewässerschutzes genügende Ableitung von Niederschlagswasser und Abwasser im Bereich des Nachbargrundstücks hinwirken zu können. Er habe bereits in dem Parallelverfahren 20 K 4735/19 darauf hingewiesen, dass seit 1984 bis in jüngste Zeit auf dem Nachbargrundstück nach seiner Wahrnehmung umfangreiche Aufschüttungen, (Boden-) Versiegelungen sowie Nutzungsänderungen vorgenommen worden seien, die erhebliche negative Auswirkungen auf sein Grundstück hätten. Der Beigeladene habe ferner neue Baukörper errichtet, ein Wohnstallgebäude zu einer Doppelhaushälfte umgebaut und eine zunächst für die landwirtschaftliche Nutzung genehmigte Halle anschließend für den Gewerbebetrieb des Garten- und Landschaftsbaus umgenutzt. Bis heute bestehe kein öffentlicher Kanalanschluss für Schmutzwasser sowie Gebäude- und Dachentwässerung. Er – der Kläger – vermute, dass die genehmigte Kleinkläranlage nicht ausreichend dimensioniert sei, was im Übrigen durch das – vom Beigeladenen im Gerichtsverfahren vorgelegte „Abnahmeprotokoll“ belegt werde, da hierin nur von „1 Haushalt“ die Rede sei. Im Übrigen verfüge der mittelständische gewerbliche Betrieb des Beigeladenen weder über eine Hofentwässerung noch über eine Ölabscheidung. In der Folge würde bei Regenereignissen in erheblichem Maße Oberflächenwasser vom Nachbargrundstück über die nicht kanalisierte und über keinen Graben verfügende Straße M. auf die Flächen des klägerischen Grundstücks fließen. Er – der Kläger – vermute, dass das abfließende Oberflächenwasser schadstoffbelastet sein könne. Über die massiven Bautätigkeiten und Umnutzungen auf dem Nachbargrundstück sei er in keinem Fall vorher informiert worden, insbesondere sei auch keine Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden. Wie etwa das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 28. November 2012 – 8 K 2366/10 -) bereits zutreffend ausgeführt habe, seien beispielsweise Berichte über Kanaluntersuchungen, den Zustand von Anschlussleitungen, das Innere von Schmutzwasserleitungen und auf dem Grundstück vorhandene Oberflächenleitungen keine personenbezogenen Daten. Das Verwaltungsgericht Aachen habe ferner unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1998 – 20 A 1063/87 – zutreffend ausgeführt, dass ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht jedenfalls dann bestehe, wenn der Antragsteller die Akteneinsicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Bauherrn benötige. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Köln bereits so entschieden (Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stehe dem Kläger – auch unabhängig von einer möglichen Veräußerung der Straße M. – der Anspruch in Bezug auf die Informationen zur (Um-) Nutzung des Nachbargrundstücks, zur Genehmigungssituation der baulichen Anlagen und zur Entwässerungssituation zu. Er – der Kläger – benötige diese Informationen, um prüfen zu können, ob und in welchem Umfang öffentlichrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Einschreiten bestünden. Jedenfalls in Bezug auf die insoweit relevanten Informationen könne der Kläger auch nicht auf andere Informationsquellen verwiesen werden. Schließlich sei es für die Beurteilung des Informationsanspruchs des Klägers auch unerheblich, ob die vom Kläger begehrten Informationen tatsächlich in der Bauakte vorhanden seien. Ob die erwarteten Erkenntnisse in der Akte enthalten seien, zeige sich gerade durch die begehrte Akteneinsicht und nicht dadurch, dass die aktenführende Behörde ihre Einschätzung hierzu vorab mitteile.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids vom 8. August 2019 zu verpflichten, dem Kläger die am 6. Juli 2019 beantragte Akteneinsicht zu gewähren,
  2. hilfsweise: die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids vom 8. August 2019 zu verpflichten, den Antrag auf Akteneinsicht des Klägers vom 6. Juli 2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der grundsätzliche Anspruch auf Informationszugang, der in § 4 IFG NRW normiert sei, vorliegend nicht bestehe, da der Ablehnungsgrund des § 9 IFG NRW einschlägig sei. Die Bauakte „des Beigeladenen“ enthalte vollständig personenbezogene Daten. Insoweit werde Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Mai 2011 – VG 3 K 820/10 -. Die Bauakte spiegele die Beziehung von Bauherrn und Baugenehmigungsbehörde in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben des Einzelnen wider. Insofern komme auch eine Schwärzung und bzw. oder Abtrennung nach § 10 IFG NRW vorliegend nicht in Betracht, da die vollständige Bauakte „eine“ personenbezogene Datei sei. Eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe a) IFG NRW liege nicht vor, da keine Einwilligung des Betroffenen erteilt worden sei. Auch die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstaben b) bis d) IFG NRW lägen offensichtlich nicht vor. Der Antrag des Klägers sei auch nicht nach § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW zuzulassen. Zwar habe der Kläger – hinsichtlich der Erschließungsfrage – ein rechtliches Interesse an der Offenbarung der begehrten Information geltend gemacht. Auch sei sein Grundstück durch die Straße M. erschlossen. Würde diese Straße an eine dritte Person veräußert und damit eingezogen, wäre der Kläger erheblichen Nachteilen ausgesetzt. Dass er sich gegen eine solche vermeintliche Veräußerung rechtlich zur Wehr setzen wolle, sei verständlich. Allerdings stünden dem Kläger – wie bereits im Ablehnungsbescheid ausgeführt – hinsichtlich der Frage, ob die M. als öffentliche Straße gemäß § 2 StrWG NRW zu qualifizieren sei, anderweitige Möglichkeiten zur Verfügung. Er habe mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 inzwischen auch eine entsprechende Antwort seitens des zuständigen Fachamtes der Beklagten auf eben diese Frage erhalten. Zudem sei zweifelhaft, ob die Bauakte „des Beigeladenen“ überhaupt die vom Kläger begehrte Information enthalte. Im Ergebnis mache es heute auch keinen Unterschied, ob die Beklagte damals bei der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen ihrerseits davon ausgegangen sei, dass die M. eine öffentliche Straße sei. Die rechtlichen Interessen des Klägers würden (durch diese ehemalige Einschätzung) nicht (mehr) beeinträchtigt. Davon abgesehen habe der Fachbereich Tiefbau, der das Antwortschreiben vom 14. Oktober 2019 verfasst habe, natürlich auch Einblick in die Bauakte „des Beigeladenen“ genommen. Bei alledem überwiege folglich das Interesse des Betroffenen an der informationellen Selbstbestimmung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Informationen zu seinem Geschäftsbetrieb in der Bauakte enthalten seien. Soweit der Kläger sein rechtliches Interesse (zwischenzeitlich) auch darauf stütze, dass die begehrte Akteneinsicht zur Geltendmachung nachbarrechtlicher Schutz- und Abwehransprüche wegen der „Überflutungen“ – die ihre Ursache gegebenenfalls in ungenügenden Maßnahmen zur Ableitung von Niederschlagswasser bzw. Abwasser, umfangreichen Aufschüttungen, Versiegelungen und Nutzungsänderungen auf dem Nachbargrundstück haben könnten – erforderlich sei, sei zunächst anzumerken, dass sämtliche Baugenehmigungsverfahren abgeschlossen seien und der Kläger als Nachbar damit nicht mehr Beteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sei; etwaige Bedenken eines Grundstückeigentümers gegen Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück könnten (nur) vor Eintritt der Bestandskraft geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen könnten die vom Kläger angeführten Aspekte zu möglichen rechtswidrigen Grundstücksverhältnissen gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten durch das Bauaufsichtsamt überprüft werden. Hierbei würde das Bauaufsichtsamt die Genehmigungslage des Nachbargrundstücks mit dem aktuellen Zustand vergleichen und gegebenenfalls ordnungsbehördliche Maßnahmen einleiten. Eine Einsichtnahme des Klägers in die Bauakten wäre dann entbehrlich. Konkret zu dem geltend gemachten Klärungsbedarf des Klägers hinsichtlich der Entwässerungssituation sei im Übrigen noch Folgendes angemerkt: Der Kläger habe sich bereits im Jahre 2016 hinsichtlich der Entwässerungsproblematik bezüglich seines Grundstücks an die Beklagte (Fachbereich Tiefbau) gewandt. Die Entwässerungsverhältnisse im Bereich des klägerischen Grundstücks seien daher bereits geprüft und bewertet worden. Dies sei bei einer Abwägung im Rahmen des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW zu berücksichtigen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Mit Schriftsätzen vom 18. Juni 2020 und 17. Februar 2021 teilt er mit, dass er (weiterhin) mit einer Einsichtnahme des Klägers in „seine“ Bauakte nicht einverstanden sei. Hierzu trägt er im Einzelnen vor, dass das Nachbarschaftsverhältnis nachhaltig gestört sei. Der Kläger würde seit Jahren haltlose Anschuldigungen gegen ihn erheben. Auch würde der Kläger jetzt schon seit Jahren das „private Umfeld“ des Beigeladenen „intensiv beobachten und fotografieren“. Zum Eigenschutz habe er, der Beigeladene, sein Grundstück mit einer Videoüberwachung gesichert. Die Einsicht in die Bauakten, besonders vor dem Hintergrund, dass auch Informationen über die getroffenen Schutzmaßnahmen, namentlich über die Videoüberwachung, herausgegeben werden könnten, würde sich für den Beigeladenen, seine Familie und seine Mieter als weitere gravierende Verletzung ihrer Privatsphäre darstellen. Zum Nachweis, dass die Kläranlage genehmigt und ordnungsgemäß betrieben werde, legt der Beigeladene u.a. ein Abnahmeprotokoll der Beklagten sowie die Wartungsprotokolle einer Fachfirma aus den letzten 5 Jahren vor. Die persönlichen Vorwürfe und Anschuldigungen, die der Kläger in seinen Schriftsätzen gegenüber ihm – dem Beigeladenen – erhebe, seien völlig haltlos und könnten jederzeit widerlegt werden.

Die persönlichen Vorwürfe des Beigeladenen werden seitens des Klägers ebenso als haltlos bestritten und im Übrigen für das vorliegende Verfahren als rechtlich unerheblich bewertet.

Die Kammer hat die Gerichtsakten zu den Verfahren 2 K 5092/19 und 20 K 4735/19 beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I Die Klage hat teilweise Erfolg.

1. Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage nach § 42Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insgesamt zulässig. Insbesondere wurde die Klage am 11. September 2019 gemäß § 74Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO fristgerecht erhoben. Auch bedurfte es vor Erhebung der Klage gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) keiner Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.

Vgl. zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens nur OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 -, juris Rn. 32.

2. Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Dem Kläger steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Bauakten zu dem Grundstück M. xx in xx nur in dem tenorierten Umfang zu, § 113Abs. 5 VwGO.

a) Der diesbezügliche Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 IFG NRW sind grundsätzlich gegeben (vgl. hierzu unten aa) bis cc)). Dem begehrten Informationszugang steht allerdings teilweise der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen (vgl. hierzu unten dd)).

aa) Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist danach als natürliche Person grundsätzlich anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist als Gemeinde und damit als öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 1 IFG NRW grundsätzlich informationspflichtig. Auch handelt es sich bei der zu dem Grundstück M. xx geführten Bauakte um amtliche Informationen i.S.d. § 3 IFG NRW, da hierzu alle Informationen zählen, die bei der Erfüllung amtlicher Tätigkeit gewonnen und verarbeitet werden. Hierzu zählen auch solche, die die Behörde zu einem amtlichen Zweck, wie etwa zur Prüfung der Erteilung einer Baugenehmigung, erhält.

Vgl. nur Neumann, Ein Jahr Informationsfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern: Erste Erfahrungen, NordÖR 2008, 308 (312).

bb) Des Weiteren hat der Kläger auch einen hinreichend bestimmten Antrag bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 IFG NRW gestellt. Informationsgegenstand ist danach die gesamte Bauakte zu der Liegenschaft M. xx. Soweit die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hat, er könne sich insbesondere die Informationen über die rechtliche Einordnung der Straße M. auch aus anderen Informationsquellen verschaffen, steht dies – selbst wenn dies zutreffend sein sollte – dem Anspruch auf Einsicht in die Bauakte nicht entgegen. Zwar kann nach § 5 Abs. 4 IFG NRW der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Diese Regelung kommt hier indes nicht zum Tragen, da der Kläger gerade die in der Bauakte enthaltenen Informationen in Erfahrung bringen will. Für dieses Begehren muss er auch kein wie auch immer geartetes berechtigtes Interesse nachweisen. Denn der Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zeichnet sich dadurch aus, dass er – weitestgehend – voraussetzungslos und vor allem unabhängig von dem Erfordernis eines „berechtigten Interesses“ ist.

Vgl. allgemein zum Informationsfreiheitsrecht nur VG Berlin, Urteil vom 24. August 2004 – 23 A 1.04 -, juris Rn. 15 (ebenfalls zur Akteneinsicht in Bauakten).

cc) Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Rechtsvorschriften über den Informationszugang i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehen, ersichtlich.

(1) Insbesondere ist § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der den Beteiligten eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein Akteneinsichtsrecht einräumt, soweit die Einsichtnahme zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, keine besondere, ein Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausschließende Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 -, juris Rn. 19 ff.; VG Minden, Urteil vom 18. August 2004 – 3 K 4613/03 -, juris Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -, juris Rn. 29 f.; VG Aachen, Beschluss vom 22. April 2008 – 8 K 22/08 -, juris Rn. 5 ff., und Urteil vom 28. November 2012 – 8 K 2366/10 -, juris Rn. 32 ff.; siehe zum Ganzen auch Tege, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, Bd. 2 (Stand: Juni 2020), § 4 IFG NRW Rn. 29 ff.

Soweit die Beklagte daher darauf hinweist, dass Nachbarn etwaige Bedenken gegen Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück als Beteiligte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen geltend machen und insofern auch Akteneinsicht beantragen können, ist dies mithin für den Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen unerheblich. In der Konsequenz schließt damit auch der Umstand, dass die für das Nachbargrundstück erteilten Baugenehmigungen inzwischen sämtlich bestandskräftig geworden sein sollen, einen Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht aus. Und auch der Umstand, dass die vom Kläger angeführten Aspekte zu möglichen rechtswidrigen Grundstücksverhältnissen gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten durch das Bauaufsichtsamt überprüft werden könnten und dem Kläger auch in einem solchen Verfahren ein Akteneinsichtsrecht aus § 29 VwVfG NRW wohl zustehen dürfte, lässt ebenfalls einen grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Einsichtnahme in eine Bauakte aus § 4 Abs. 1 IFG NRW folglich nicht entfallen.

(2) Auch enthält die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) keine vorrangige abschließende Regelung in Bezug auf die Akteneinsicht in Bauakten. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf § 72 BauO NRW.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -, juris Rn. 25 (zu § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg [Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG] und § 55 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg [LBO]).

§72 BauO NRW betrifft lediglich die Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit in den dort genannten Fällen. Nach Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlichrechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden (Satz 1); Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen (Satz 2). Nur insoweit schließt § 72 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW die Anwendbarkeit der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und damit auch einen Rückgriff auf das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach § 29VwVfG NRW aus. D.h., dass in allen anderen Verfahren die Betroffenen durchaus nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu beteiligten sind und ihnen damit auch ein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht.

Vgl. hierzu Spannowsky/Saurenhaus, Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2020, § 72 Rn. 2 und 22; Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel u.a. (Hrsg.), BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 72 Rn. 13 f.; Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 74 Rn. 1.

In der Konsequenz kann damit § 72 BauO NRW – jedenfalls außerhalb seines unmittelbaren Regelungsbereichs – auch gegenüber dem Anspruch auf Informationszugang aus § 4 Abs. 1 IFG NRW keine Sperrwirkung entfalten.

(3) Schließlich entfaltet für das vorliegende Einsichtsbegehren auch der Anspruch auf Akteneinsicht, der aus § 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) folgt, keine Sperrwirkung gegenüber dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Zwar dürften die spezielleren Regelungen des Umweltinformationsrechts denen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen mit abschließender Wirkung vorgehen.

Vgl. hierzu etwa Tege, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, Bd. 2 (Stand: Juni 2020), § 4 IFG NRW Rn. 27; Fluck/Gündling, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), ebenda, Bd. 1 (Stand: Juni 2020), § 3 UIG Rn. 95; Karg, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK Informations- und Medienrecht, 30. Edition (Stand: 1. November 2020) § 3 UIG Rn. 48.1; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, Werkstand: 93. EL (August 2020), § 3 UIG Rn. 30; Brink, in: Brink/Polenz/Blatt (Hrsg.), Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2017, § 1 Rn. 131; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 306; in diesem Sinne wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 21.13 -, juris Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 21. November 2018 – 7 K 3873/13 -, juris Rn. 46.

Dies braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn bei dem hier streitgegenständlichen Informationsgegenstand – der Bauakte in ihrer Gesamtheit – handelt es sich nicht um eine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG, so dass schon der Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes nicht eröffnet ist.

Vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 8. März 2021 – 20 K 4735/19 -, Abdruck S. 14 ff.

dd) Dem Anspruch auf Informationszugang steht indes teilweise ein Ausschlussgrund nach den §§ 6 ff. IFG NRW entgegen. Zwar haben weder die Beklagte noch der Beigeladene das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 8 IFG NRW substantiiert dargelegt. Allerdings steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der begehrten Akteneinsicht teilweise der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegensteht.

Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 1 Buchstaben a) bis e) IFG NRW liegt vor. Dies ist der Fall, wenn a) die betroffene Person eingewilligt hat oder b) die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oder c) die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist oder d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt, oder e) die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.

Im Rahmen von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 IFG NRW sind zunächst die eine Einwilligung des Betroffenen nicht voraussetzenden Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Buchstaben b) bis e) IFG NRW zu prüfen. Liegt keiner dieser Ausnahmetatbestände vor, ist eine Zugangsgewährung nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich, wobei die zum Zugang verpflichtete Stelle zunächst gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen hat, ob dem Zugangsanspruch durch Schwärzen oder Abtrennen der betroffenen personenbezogenen Daten entsprochen werden kann.

Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, Bd. 2 (Stand: Juni 2020), § 9 IFG NRW Rn. 15.

Dem Antrag auf Informationszugang soll trotz Offenbarung personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 3 Buchstabe a) IFG NRW in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Andernfalls ist gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW die Einwilligung der betroffenen Person in die Offenbarung der personenbezogenen Daten einzuholen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW dann nicht, wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht erteilt wird oder sie gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gilt. Gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW gilt die Einwilligung als verweigert, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt.

Gemessen an diesen normativen Vorgaben steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach dem IFG NRW nur in Bezug auf die Entwässerungssituation des Nachbargrundstücks zu. Bei den begehrten Informationen handelt es sich umfassend um personenbezogene Daten (vgl. hierzu unten (1)), deren Schutzbedürftigkeit hier nur hinsichtlich der für die Entwässerungssituation relevanten Angaben durch einen Ausnahmetatbestand aufgehoben wird (vgl. hierzu unten (2)). Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, obgleich sie die Bauakte nicht kennt und auch von einer Beiziehung abgesehen hat, um eine Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache zu verhindern, die durch eine Einsicht des Klägers gemäß § 100 VwGO hätte eintreten können. Um zu dieser Überzeugung zu gelangen, bedurfte es aufgrund des insoweit hinreichend ausführlichen Vortrags der Beteiligten auch keines incamera-Verfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwGO.

Vgl. zu dieser prozessualen Konstellation nur OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 – 15 A 97/13 -, juris Rn. 117 ff.

(1) Die im Streit stehende Bauakte, die der Kläger insgesamt einsehen will, ist in ihrer Gesamtheit eine Sammlung personenbezogener Daten.

Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu entnehmen ist. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO übernimmt dabei seinerseits im Wesentlichen die bereits zuvor in Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 95/46/EG enthaltene Begriffsdefinition. Nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind unter „personenbezogenen Daten“ alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Erfasst sind damit alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Dies schließt neben den Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung auch Angaben zu einen auf ihn beziehbaren Sachverhalt ein. Dazu gehören wiederum auch die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen des Betroffenen zur Umwelt. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 15 A 1288/16 -, juris Rn. 25, Urteile vom 2. Juni 2015 – 2 A 1997/12 -, juris Rn. 126, und vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 -, juris Rn. 95, Beschlüsse vom 28. April 2015 – 15 A 2342/12 -, juris Rn. 13, und vom 27. Januar 2010 – 8 A 203/09 -, juris Rn. 9.

Zwar sind die personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO von solchen Daten abzugrenzen, die ausschließlich anderen Betroffenen zuzuordnen oder sachbezogen sind. Sachbezogen sind Daten, die eine Sache beschreiben. Wird allerdings mit der Sachinformation zugleich eine Aussage zur Bezugsperson getroffen, so handelt es sich insoweit (auch) um ein personenbezogenes Datum. Sachbezogene Daten sind mithin dann personenbezogen, „wenn sie die Sache identifizieren und in dem nach dem jeweiligen Lebenszusammenhang zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehung notwendigen Umfang charakterisieren“.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 – 6 A 2.09 -, juris Rn. 35 (noch zu § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes [BDSG] a.F.); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 8 A 203/09 -, juris Rn. 11 (zur Bewertung von Tierschutz- bzw. Tierhaltungsakten als personenbezogene Daten des Tierhalters); siehe auch VG Stade, Urteile vom 19. Juni 2014 – 2 A 2735/12 -, juris Rn. 27 ff., und vom 19. Juni 2014 – 2 A 2748/12 -, juris Rn. 28 ff. (Sachangaben zu einer Hähnchenmastanlage bzw. Biogasanlage als personenbezogene Daten des Anlagenbetreibers); siehe hierzu auch Wagner-Cardenal, jurisPR-UmwR 10/2014 Anm. 1.

Auch der Europäische Gerichtshof geht grundsätzlich von einem weiten Begriffsverständnis aus. Auch nach seiner Rechtsprechung sind personenbezogene Daten nicht lediglich sensible oder private Informationen, sondern alle Arten von Informationen – und damit auch solche mit Sachbezug -, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, juris Rn. 34 f.; siehe zur Dreidimensionalität der Personenbezogenheit auch Klabunde, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 11; siehe hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2020 – 20 K 6392/18 -, juris Rn. 78 (korrigierte Klausuren als personenbezogene Daten).

Haben demzufolge Sachangaben im jeweils gegebenen Kontext Auswirkungen entweder auf die rechtliche, die wirtschaftliche oder die soziale Position des Betroffenen oder eignen sie sich zur Beschreibung seiner individuellen Verhältnisse, so sind sie ihm als eigene personenbezogene Daten zuzurechnen.

Vgl. Dammann, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 6 ff., 57 ff.; Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 34. Edition (Stand: 1. November) 2020, Art. 4 DS-GVO Rn. 24.

Nur dann, wenn solche Auswirkungen ausgeschlossen sind, bleiben es reine Sachdaten.

Vgl. so etwa VG München, Urteil vom 3. Juli 2014 – M 10 K 13.2584 -, juris Rn. 72 f. (zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch bezüglich Unterlagen in einem Baugenehmigungs- und Zweckentfremdungsverfahren, nämlich zu bautechnischen und marktbezogenen Feststellungen zu einem Gebäude unabhängig von der Identität der Verfahrensbeteiligten).

Hiervon ausgehend weisen die in den Bauakten üblicherweise enthaltenen Angaben (vor allem Bauanträge nebst Bauvorlagen, Baugenehmigungen, Bauzustandsbesichtigungsbescheinigungen, ggf. auch bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügungen) nicht nur einen Sachbezug zu dem Baugrundstück und den dort befindlichen baulichen Anlagen, sondern – soweit es sich jeweils um natürliche Personen handelt, deren Identität bereits bekannt oder zumindest bestimmbar ist – hinsichtlich des Bauherrn, des Eigentümers und bzw. oder des Mieters oder des sonstigen Nutzers regelmäßig auch einen Personenbezug im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO auf.

Vgl. hierzu und zum Folgenden jüngst ausführlich auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -, juris Rn. 30 ff.; vgl. zur Beschränkung auf natürliche Personen im vorliegenden Kontext auch schon VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Juni 2016 – 8 A 84/14 -, juris Rn. 32 (kein Schutz bei einer „Wohnungsbau GmbH“ als Bauherrin); insofern differenzierend mit Blick auf den Schutz der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2016 – 2 LB 69/15 -, juris Rn. 10.

Unzweifelhaft gilt dies für die Angaben etwa über die Identität der einzelnen im Baugenehmigungsverfahren beteiligten natürlichen Personen, darüber hinaus aber auch für Angaben über die Eigentumsverhältnisse oder Verträge mit Dritten.

Vgl. hierzu Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 23; ebenso Pabst, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK Informations- und Medienrecht, 30. Edition (Stand: 1. Februar 2020), § 9 IFG NRW Rn. 7a.

Auch die Flurstücksbezeichnung, ggf. auch eine Hausnummer, welche das einzelne Grundstück individualisiert, sowie die Grund- und Bodenpreise sind personenbezogene Daten, soweit nur einzelne Dritte über die erforderlichen Zusatzinformationen zur Herstellung eines Personenbezuges verfügen.

Vgl. zur Bewertung derartiger „Geodaten“ als personenbezogene Daten VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2019 – 6 K 460/16.WI -, juris; Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 34. Edition (Stand: 1. November) 2020, Art. 4 DS-GVO Rn. 22 f.; siehe ferner VG Münster, Urteil vom 7. März 2008 – 1 K 560/07 -, juris Rn. 11 (zur Bewertung von „Grundstücksbezeichnungen“ in Baugenehmigungsakten als personenbezogene Daten).

Auch Angaben über genaue Wohnungszuschnitte bzw. die Lage und Nutzung einzelner Räume und Zugänge haben einen Personenbezug. Denn auch solchen Informationen kommt eine relevante Aussage jedenfalls zu etwaigen Mietern oder sonstigen Nutzern zu.

In diesem Sinne ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -, juris Rn. 33 und 37.

Die Kammer folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch dahingehend, dass auch solche Sachangaben, die von der Rechtsordnung unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit mit bestimmten einzelnen Personen – namentlich den Grundeigentümern – verknüpft sind, wegen der rechtlichen Auswirkungen insoweit ebenfalls einen entsprechenden Personenbezug aufweisen. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind (§ 59 Abs. 1 BauO NRW). Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften liegt dabei nicht nur – jedenfalls während der Bauphase – beim Bauherrn (vgl. § 52 BauO NRW), sondern – jedenfalls nach Fertigstellung eines Bauvorhabens – auch beim Grundeigentümer als Zustandsverantwortlichen (vgl. § 18 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz [OBG]). Daher gehören spezifische Angaben zur Beschaffenheit eines bestimmten, im Eigentum einer natürlichen Person stehenden Grundstücks (wie Bodeneigenschaften, Bodenverunreinigungen oder der Zustand der baulichen Anlagen), für die der Grundeigentümer einzustehen hat, zu den personenbezogenen Daten des Grundeigentümers. Nichts anderes gilt beispielshalber daher auch für die sachbezogenen, die Statik betreffenden Angaben in einer Baugenehmigungsakte, die sich auf das Erfordernis der Standsicherheit beziehen.

Vgl. in dieser Deutlichkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -, juris Rn. 35 f., mit Hinw. auf Nonnenmacher/Langer, Baurecht und Datenschutz, VBlBW 2016, 309 [310]); vgl. zum Ganzen auch Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, Werkstand: 93. EL (August 2020), § 9 UIG Rn. 7, mit weiteren Nachw. aus der Rspr.

Nach Auffassung der Kammer sind nach den vorstehenden Maßgaben damit dem Grunde nach sämtliche Angaben, die in den Bauakten, vor allem in Bauanträgen und Baugenehmigungen, enthalten sind, auch personenbezogen, wenn – wie hier – die betreffende Person, hier der Beigeladene als Grundstückseigentümer, bestimmt oder bestimmbar ist.

Vgl. im Ergebnis ebenso VG Cottbus, Urteil vom 26. Mai 2011 – VG 3 K 820/10 -, Abdruck S. 11; offen gelassen: VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -, juris Rn. 43 f. („Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben.“); ebenfalls offen gelassen zu den Sachdaten in Grundstücksentwässerungsakten: VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 – 8 K 2366/10 -, juris Rn. 40 ff. („…kann aber offen bleiben…“).

Denn aus diesen Angaben ergibt sich, ob bzw. dass dem Bauvorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§§ 70 Abs. 2, 74 Abs. 1 BauO NRW), wofür – wie gesagt – der Grundeigentümer einzustehen hat. Dies gilt zum Beispiel – entgegen der Ansicht des Klägers – selbst für die Angaben über die notwendigen Stellplätze auf einem Grundstück, da der Grundstückseigentümer auch insoweit für einen bauordnungsgemäßen Zustand nach Maßgabe des § 48 BauO NRW zu sorgen hat. Auch für die hier vor allem im Fokus stehenden Aktenbestandteile, die Auskunft über die Erschließung des Grundstücks (§§ 30 ff. des Baugesetzbuches [BauGB], §§ 4 und 5 BauO NRW) und die Entwässerungssituation (§§ 54 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes [WHG], §§ 43 ff. des Landeswassergesetzes [LWG]) geben, gilt daher nichts anderes. Auch diese Angaben geben Aufschluss darüber, ob die baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen mit den entsprechenden öffentlichrechtlichen Vorschriften vereinbar sind.

(2) Der Schutz der personenbezogenen Daten des Beigeladenen ist im vorliegenden Fall nur in Bezug auf die Angaben zur Entwässerungssituation aufgehoben.

Personenbezogene Informationen sind grundsätzlich schutzwürdig (§ 9 Abs. 1, 1. Hs. IFG NRW) und dürfen nur ausnahmsweise zugänglich gemacht werden, falls einer der in § 9 Abs. 1, 2. Hs. IFG NRW gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände einschlägig ist.

Eine Einwilligung des Beigeladenen hinsichtlich einer vollständigen Einsichtnahme des Klägers in die bei der Beklagten geführten Bauakten über das Grundstück M. xx im Sinne des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe a) IFG NRW liegt nicht vor.

Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe b), c) oder d) IFG NRW berufen. Dass einer dieser Ausnahmetatbestände hier eingreifen könnte, hat der Kläger schon nicht geltend gemacht. Derartiges ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich.

Auch § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW erlaubt dem Kläger hier keine Einsichtnahme in die vollständige Bauakte. Hinsichtlich der in der Bauakte enthaltenen Angaben zur Entwässerungssituation des Grundstücks ist allerdings der Tatbestand des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Informationszugang trotz fehlender Einwilligung betroffener Dritter zu gewähren, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht (vgl. hierzu unten (a)) und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen (vgl. hierzu unten (b)).

(a) Der Kläger hat bereits das insoweit erforderliche rechtliche Interesse an den begehrten Informationen nur mit Blick auf die Entwässerungssituation hinreichend substantiiert vorgetragen.

Ein rechtliches Interesse in diesem Sinne erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.

Vgl. hierzu und zum Folgenden OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 -, juris Rn. 11 ff., vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 -, juris Rn. 12 ff., vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 -, juris Rn. 49 f., und vom 7. November 2019 – 15 E 863/19 -, juris Rn. 19 ff., sowie Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 -, juris Rn. 103.

Dafür muss der Antragsteller z.B. einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem sonstigen Verfahren ausgesetzt sein oder seinerseits ein Verfahren eingeleitet haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 -, juris Rn. 16.

Das rechtliche Interesse ist mit anderen Worten nur ein solches Interesse, das dem Antragsteller eine qualifizierte Rechtsposition verschafft. Das Geltendmachen eines nur wirtschaftlichen oder gegebenenfalls ideellen Interesses reicht damit nicht aus. Der Antragsteller muss ein ihm zustehendes subjektives Recht geltend machen können, in dessen Zusammenhang er die Informationserteilung begehrt.

Vgl. Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 9 Rn. 986; ebenso Pabst, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK Informations- und Medienrecht, 30. Edition (Stand: 1. Februar 2020), § 9 IFG NRW Rn. 24.

Voraussetzung für ein rechtliches Interesse ist dabei das Vorhandensein einer durch die Rechtsordnung definierten Beziehung gerade zwischen der antragstellenden und der dadurch betroffenen Person.

Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, Bd. 2 (Stand: Juni 2020), § 9 IFG NRW Rn. 25; vgl. hierzu auch schon Beschlüsse der Kammer vom 20. September 2019 – 20 K 183/19 -, juris Rn. 23 ff. (Jugendamtsakte), und vom 2. März 2020 – 20 K 5442/19 -, juris Rn. 25 u. 41 (persönliche Daten von Richtern); siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 11 VA 12/13 -, juris Rn. 2 (keine Offenbarung von personenbezogenen Daten von Amtsträgern für die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, da die diesbezügliche Haftung auf den Staat übergleitet ist).

Hinsichtlich der Darlegungsanforderungen ist zu beachten, dass § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW nicht die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an den begehrten personenbezogenen Daten erfordert, jedoch ist eine Geltendmachung des rechtlichen Interesses im Sinne einer nachvollziehbaren „schlüssigen“ Behauptung erforderlich.

Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, Bd. 2 (Stand: Juni 2020), § 9 IFG NRW Rn. 30.

Ein solches Interesse kann auch und gerade mit Blick auf die Einsichtnahme in Bauakten eines Nachbargrundstücks etwa dann gegeben sein, wenn der jeweilige Antragsteller eine – weder mutwillige noch offensichtlich aussichtslose – zivilrechtliche (Nachbar-) Klage bereits erhoben hat oder diese nach entsprechender anwaltlicher Prüfung noch beabsichtigt und hierbei auf die Informationen aus der Bauakte angewiesen ist.

Vgl. hierzu etwa VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -, juris Rn. 53 ff. (zivilrechtliche Nachbarklage zur Klärung des Umfangs einer Grunddienstbarkeit); vgl. zum Ganzen auch VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 – 8 K 2366/10 -, juris Rn. 46 ff. (zum rechtlichen Interesse des Eigentümers hinsichtlich der Einsichtnahme in die Bestandteile einer Grundstücksentwässerungsakte, die bereits in der Zeit der Voreigentümerschaft angefallen sind).

Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat – noch vor Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen – in einem solchen Sinne entschieden, dass der im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligte Nachbar auch noch nach Abschluss des Verfahrens einen Anspruch (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in die das Baugenehmigungsverfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge habe, wenn er die Akteneinsicht zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Bauherrn benötige. Das berechtigte Interesse, das die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht zu berücksichtigen habe, sei dadurch gekennzeichnet, dass der Nachsuchende insbesondere mit dem Ziel der Durchsetzung von Rechten ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise als durch Akteneinsicht nicht zu befriedigendes Informationsbedürfnis habe.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 – 20 A 1063/87 -, juris Rn. 8 ff. mit weiteren Nachw.; ebenso bezüglich der Einsichtnahme in Bauakten: VG Sigmaringen, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 2 K 364/17 -, juris Rn. 24.

Eine Einsichtnahme in eine Bauakte zur Prüfung und Durchsetzung solcher Ansprüche bleibt aber auf die Informationen beschränkt, die zur Wahrnehmung des rechtlichen Interesses erforderlich sind. Das heißt, dass nicht Einsicht in die ganze Bauakte gewährt werden darf, wenn es etwa im Nachbarstreit nur um den Grenzabstand geht.

Ebenso bereits Anwendungshinweise der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) zu § 9 IFG NRW (Stand: November 2007), abrufbar unter https://www.ldi.nrw.de.

Ein in diesem Sinne rechtliches Interesse, das den Kläger zur Einsichtnahme in die gesamte Bauakte berechtigen würde, hat der Kläger nur hinsichtlich der Entwässerungssituation schlüssig behauptet.

Soweit der Kläger hingegen geltend gemacht hat, er benötige nach wie vor die (volle) Akteneinsicht, um in Erfahrung zu bringen, ob die Beklagte (bisher) bei der Erteilung von Baugenehmigungen an den Beigeladenen davon ausgegangen sei, die Straße M. sei öffentlichrechtlich gewidmet, vermag die Kammer – jedenfalls in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – nicht zu erkennen, inwiefern ihm diese Erkenntnis noch eine qualifizierte Rechtsposition im vorstehenden Sinne verschaffen soll. Ungeachtet des Umstands, dass die Rechte, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhang stützt (namentlich das straßen- und wegerechtliche Anliegerrecht sowie das Recht auf Erschließung seines eigenen Grundstücks), sich nicht auf eine rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger (als antragstellender Person) und dem Beigeladenen (als durch die Akteneinsicht betroffene Person) bezieht, sondern ausschließlich das Rechtsverhältnis zur Beklagten betrifft, droht dem Kläger infolge der mit der Beklagten insoweit bereits erzielten Vereinbarung keine Beeinträchtigung dieser Rechte mehr. Durch die außergerichtliche Vergleichsvereinbarung wird eine Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers über die Straße M. auch zukünftig ermöglicht und eine Veräußerung der M. an Dritte grundsätzlich ausgeschlossen. Ob das Nachbargrundstück ordnungsgemäß erschlossen ist, berührt keine Rechte des Klägers, zumal die öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Sicherung der Erschließung eines Grundstücks keine nachbarschützende Wirkung haben.

Auch soweit der Kläger vorträgt, dass sich die Erschließungssituation aufgrund des nur sehr schmalen Weges als grenzwertig darstelle, zumal die Wegefläche immer wieder durch parkende Fahrzeuge des Gewerbebetriebs xx eingeengt werde mit der Folge, dass ein Befahren mit landwirtschaftlichem Gerät dann nicht möglich sei, hat der Kläger kein rechtliches Interesse in Bezug auf ihm zustehende Rechte oder Ansprüche schlüssig behauptet. Zwar kann auch das ständige Zuparken einer Zu- oder Durchfahrt eine im Sinne des § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevante Störung darstellen.

Vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Juli 2011 – V ZR 154/10 -, juris.

Derartiges behauptet der Kläger aber nicht. Er behauptet lediglich, dass die Straße als solche zugeparkt werde und ihm daher eine Nutzung der Straße als Anlieger nicht mehr möglich sei. Etwaige Anliegerrechte in Form einer verkehrssicheren Zufahrt stehen dem Kläger nicht gegen den Beigeladenen, sondern allenfalls gegen die Straßenverkehrsbehörde und bzw. oder den Straßenbaulastträger zu.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 11 B 336/15 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Juli 2011 – 18 K 2173/10 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 8. Februar 2011 – 2 K 1680/09 -, juris.

Für einen solchen Anspruch kommt es allerdings nur auf die (Park-) Verhältnisse auf der Straße, nicht aber auf die Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück an. In der Konsequenz hat der Kläger keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bauakte hinsichtlich solcher Angaben, die den Nachweis von Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück betreffen (§ 48 BauO NRW).

Soweit der Kläger hingegen geltend macht, er benötige die Akteneinsicht, um prüfen zu können, ob ihm wegen der Entwässerungssituation neben etwaigen öffentlichrechtlichen Ansprüchen gegen die Beklagte auf ein (bau-) ordnungsrechtliches Einschreiten auch zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den Beigeladenen zustehen, ist jedenfalls hinsichtlich Letztgenannter ein rechtliches Interesse bezüglich der Einsichtnahme schlüssig behauptet worden. Anhand der Ausführungen, die der Kläger im vorliegenden gerichtlichen Verfahren sowie in dem vor der Kammer geführten (Parallel-) Verfahren Az. 20 K 4735/19 vorgetragen hat, scheinen Abwehransprüche aus § 1004 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 WHG bzw. § 27 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) gegen die vom Nachbargrundstück in der Gestalt von „Überschwemmungen“ ausgehenden Störungen jedenfalls nicht von Vornherein ausgeschlossen zu sein. Zwar muss ein tiefer liegendes Grundstück den natürlichen Verlauf des Niederschlagswassers dulden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf indes nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 WHG). Auch dürfen bauliche Anlagen nicht so errichtet werden, dass Niederschlagwasser auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt (§ 27 Abs. 1 NachbG NRW).

Vgl. zum Ganzen nur beispielhaft BGH, Urteile vom 21. Februar 1980 – III ZR 185/78 -, juris Rn. 11 ff., vom 12. Juni 2015 – V ZR 168/14 -, juris Rn. 6 ff., und vom 31. Oktober 2019 – III ZR 64/18 -, juris Rn. 13 ff.; siehe hierzu allgemein auch Roth, in: Staudinger (Hrsg.), BGB, Werksstand: Neubearbeitung 2020, § 906 Rn. 120 mit zahlreichen weiteren Nachw. aus der Rspr.

Auch soweit der Kläger behauptet, er sei intervallmäßig einem erheblichen Fäkaliengestank ausgesetzt, der offensichtlich von der biologischen Abwasserbehandlungsanlage des Nachbargrundstücks herrühre, die möglicherweise nicht ausreichend dimensioniert sei, um die Abwässer des Wohnhauses und des durch die Umnutzung erweiterten Garten- und Landschaftsbaubetriebs nebst erforderlicher Sozialräume und Toiletten aufzunehmen, sind entsprechende zivilrechtliche Abwehr- oder Entschädigungsansprüche jedenfalls dem Grunde nach denkbar.

Vgl. zu möglichen Abwehr- oder Entschädigungsansprüchen bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch die von einer Kläranlage ausgehenden Immissionen etwa BGH, Urteile vom 19. Februar 1976 – III ZR 13/74 – und vom 29. März 1984 – III ZR 11/83 -, jeweils juris.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren die Behauptungen des Klägers zwar bestreitet. Eine inzidente Prüfung dahingehend, ob ein zivilrechtlicher Anspruch insoweit tatsächlich gegeben ist, ist im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW durch das Verwaltungsgericht indes nicht vorzunehmen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist nach den vorgenannten Maßstäben, dass der Anspruch schlüssig behauptet ist. Dies ist hier – nach Auffassung der Kammer – der Fall.

Das Grundstück des Klägers liegt nach seinem Vortrag jedenfalls in bestimmten Grenzverläufen tiefer als das Nachbargrundstück des Beigeladenen, so dass das Niederschlagswasser ohnehin entsprechend zufließt. Des Weiteren ist vorgetragen, dass vom Nachbargrundstück auch über die Straße M. auf die Flächen des klägerischen Grundstücks Niederschlagswasser fließt. Schon in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten ist es daher nicht unplausibel, dass es zu den behaupteten „Überflutungen“ der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers infolge wild abfließenden Niederschlagswassers des Nachbargrundstücks kommt und die hierdurch bedingte Staunässe bereits zu Aufwuchsschäden am Grünland und Schädigungen des Eichenbestandes geführt haben mag. Nach dem weiteren Vortrag des Klägers ist auch nicht auszuschließen, dass die seit 1984 bis in jüngste Zeit auf dem Nachbargrundstück nach seiner Wahrnehmung erfolgten Aufschüttungen und (Boden-) Versiegelungen für eine Häufung von „Überschwemmungen“ (mit-) ursächlich sein können. Ebenso könnte der Umstand, dass die Kleinkläranlage nicht auseichend dimensioniert sein könnte, um das Schmutzwasser aufzunehmen, hierfür (mit-) ursächlich sein. Denn nach den Behauptungen des Klägers soll das Grundstück des Beigeladenen weder über einen öffentlichen Kanalanschluss für Schmutzwasser (einschl. Gebäude- und Dachentwässerung) noch über eine Hofentwässerung verfügen. Auch komme es zu einem nicht zu ertragenden Gestank aus der Kleinkläranlage des Beigeladenen. Sollten sich diese Behauptungen – also die Störungen, deren Erheblichkeit sowie deren Ursächlichkeit – in einem zivilgerichtlichen Verfahren als zutreffend herausstellen, dürfte der Beigeladene als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen sein.

Die Beklagte hält diesem Vortrag im Wesentlichen nur entgegen, dass sich der Kläger bereits im Jahre 2016 hinsichtlich der Entwässerungsproblematik bezüglich seines Grundstücks bereits an ihren Fachbereich Tiefbau gewandt habe und dass die Entwässerungsverhältnisse im Bereich des klägerischen Grundstücks bereits geprüft und bewertet worden seien. Die Beklagte hat jedoch die Ergebnisse dieser Prüfung weder offengelegt noch ihre diesbezügliche Bewertung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren inhaltlich substantiiert. Ungeachtet dessen kommt der Prüfung und Bewertung aus dem Jahre 2016 ohne Weiteres keine hinreichende Aussagekraft hinsichtlich der aktuellen Verhältnisse mehr zu, zumal nach den Behauptungen des Klägers auf dem Nachbargrundstück nach seiner Wahrnehmung Aufschüttungen und (Boden-) Versiegelungen „bis in die jüngste Zeit“ vorgenommen worden sein sollen. Soweit die Beklagte auf die Bestandskraft der erteilten Baugenehmigungen verweist, bleibt anzumerken, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung es nicht ausschließt, sich zivilrechtlich gemäß §§ 1004906 BGB erfolgreich gegen etwaige Störungen zu wehren. Denn Baugenehmigungen ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter (vgl. § 74 Abs. 4 BauO NRW).

Mit Blick auf die zivilrechtlichen Abwehransprüche gegen die vom Nachbargrundstück angeblich ausgehenden Störungen in der Gestalt von (behaupteten) „Überschwemmungen“ und (behaupteten) „Fäkaliengerüchen“ vor einem Zivilgericht näher substantiieren zu können, ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer (nur) auf die in dem Tenor genannten Angaben angewiesen. Nach dem eigenen – klägerischen – Vortrag sollen nur die baulichen Maßnahmen seit dem Jahr 1984 für diese Störungen kausal sein, so dass die Akteneinsicht auf die Angaben, die erst seit diesem Jahr in die Bauakte aufgenommen wurden, entsprechend zu beschränken ist. In inhaltlicher Hinsicht können (nur) die Angaben zu der Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser), insbesondere zu der Gebäude- und Dachentwässerung sowie zu der biologischen Abwasserbehandlungsanlage, zu Veränderungen der Geländeoberfläche (§ 8 Abs. 3 BauO NRW), zu Versiegelungen der nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen (i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO) und zu Aufschüttungen und Abgrabungen (i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW) Auskunft darüber geben, inwiefern die baulichen Maßnahmen tatsächlich kausal für die behaupteten Störungen sind. Soweit daher vor allem in den Bauanträgen nebst den zugehörigen Bauvorlagen, Baugenehmigungen oder Bauzustandsbesichtigungen entsprechende Angaben enthalten sind (wie etwa die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung [§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 15 der Verordnung über bautechnische Prüfungen – BauPrüfVO] und die Art, die Menge und der Verbleib des besonders zu behandelnden Abwassers für gewerbliche Anlagen [§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BauPrüfVO]), sind diese dem Kläger ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen; die übrigen Aktenbestandteile sind abzutrennen und bzw. oder zu schwärzen.

(b) Hinsichtlich der vorstehenden Angaben stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegen.

Die Angaben, die für die Entwässerungssituation und etwaige Fäkalgerüche auf dem Nachbargrundstück relevant sind, berühren den Schutz personenbezogener Daten und das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen nur am Rand; nichts anderes gilt für die Bewohner und sonstigen Nutzer des betreffenden Nachbargrundstücks. Die gegenüber dem Kläger offen zu legenden Angaben treffen nicht nur keine Aussage zu dem persönlichen Lebensbereich Einzelner (Privat- oder Intimsphäre), sie unterliegen auch keinen spezifischen Vertraulichkeitspflichten oder einem Geheimnisschutz.

Vgl. ausführlich hierzu jüngst auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -, juris Rn. 40 ff. (hinsichtlich der Angaben in einer Bauakte, die für die Statik der Gebäude relevant sind).

Diese Einschätzung teilt offensichtlich der Beigeladene selbst. Denn immerhin hat er diverse Unterlagen zu der Abwasserbeseitigungsanlage freiwillig in das Gerichtsverfahren eingebracht und diese damit auch für den Kläger offengelegt. Soweit der Beigeladene demgegenüber wiederholt die Besorgnis geäußert hat, der Kläger könnte in Erfahrung bringen, wo sich genau die Schlafräume, Badezimmer oder Kinderzimmer befinden oder welche (Video-) Schutzvorkehrungen (etwa gegen Einbrüche, Vandalismus oder „Ausspioniertwerden“) getroffen wurden, werden diese Belange hier nicht berührt.

Soweit der Beigeladene (sinngemäß) als weiteren schutzwürdigen Belang eingewendet hat, der Kläger benötige (auch) die Angaben zur Entwässerungssituation und den angebliche Fäkalgerüchen nur deshalb, um ihn erneut mit haltlosen, querulatorischen Klagen zu überziehen, steht auch dies der Offenbarung der Bauakte jedenfalls in dem hier tenorierten Umfang nicht entgegen. Nach dem oben Gesagten ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Klägers zumindest in Bezug auf die behaupteten „Überschwemmungen“ und „Geruchsbelästigungen“ offensichtlich missbräuchlich ist. Es geht ihm im Wesentlichen um die Abwehr unberechtigter Einwirkungen auf sein Eigentum. Dass diese Einwirkungen offensichtlich tatsächlich nicht gegeben sind, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht feststellen. Ob der Kläger oder der Beigeladene insoweit „Recht hat“, wird gegebenenfalls ein Zivilgericht zu klären haben.

Vgl. so im Ergebnis auch schon VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -, juris Rn. 66 (zum schutzwürdigen Belang, „vor weiteren querulatorischen Klagen“ verschont zu bleiben).

  1. Soweit dem Hauptantrag des Klägers nach alledem nicht entsprochen werden konnte, bleibt aus denselben Erwägungen auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Daher sind seine außergerichtlichen Kosten auch nicht erstattungsfähig (vgl. §§ 162Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Hilfsantrag hat sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.