Ax Vergaberecht

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Erprobte Vertragsmuster für funktionierende Projekte, heute: Generalplanung und bauliche Realisierung der Sanierung des Hallen- und Freizeitbades

Inhalt
Präambel 3
§ 1 Gegenstand des Vertrages, Planungsziel 3
§ 2 Vertragsgrundlagen 4
§ 3 Leistungsumfang des Auftragnehmers 5
§ 4 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers 7
§ 5 Freigabe 8
§ 6 Änderungen der Planung 8
§ 7 Kosten und Kostenkontrolle 9
§ 8 Termine, Ausführungsfristen und Terminkontrolle 10
§ 9 Projektteam des Auftragnehmers 11
§ 10 Subplaner 11
§ 11 Vertretung des Auftraggebers 12
§ 12 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers 12
§ 13 Abnahme 13
§ 14 Honorar 13
§ 15 Zahlungsbedingungen 15
§ 16 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln und Pflichtverletzungen 15
§ 17 Haftpflichtversicherung 17
§ 18 Laufzeit und Kündigung 17
§ 19 Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers 18
§ 20 Geheimhaltung 19
§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand 19
§ 22 Schlussbestimmungen 19

Präambel
Der Auftraggeber ist Eigentümer des Grundstückes Flurstück Nr. Lfd. Nr. … in Musterstadt und des darauf befindlichen „Hallen- und Freibades Musterbad“ (nachfolgend auch „MUSTERBAD“ genannt).  Der Auftraggeber beabsichtigt, das auf diesem Grundstück befindliche MUSTERBAD zu sanieren. Das Sanierungsvorhaben soll ab Mitte … bis Ende … realisiert werden; während der zwischen … und … stattfindenden Bauzeit soll das MUSTERBAD für Gäste geschlossen bleiben. Für die Realisierung steht ein Budget i.H.v. … EUR für die Kostengruppen 200-500 zur Verfügung.  Der Auftragnehmer soll die Gesamtplanung als alleiniger Gesamtverantwortlicher übernehmen.

§ 1 Gegenstand des Vertrages, Planungsziel

(1) Gegenstand des Vertrages sind sämtliche Planungsleistungen für die Generalplanung und bauliche Realisierung der Sanierung des Hallen- und Freizeitbades.

Die Beauftragung des Auftragnehmers als Generalplaner erfolgt mit dem Ziel, eine für den Auftraggeber schnittstellenfreie Planung in den Bereichen Objektplanung Gebäude und Innenräume, Objektplanung Freianlagen, Tragwerksplanung (einschließlich Bauphysik), technische Ausrüstung, Brandschutzplanung sowie Beratungsleistung Ingenieurvermessung sicherzustellen.

(2) Als Planungsziel ist die Sanierung des MUSTERBAD einschließlich eines Rückbaus des bestehenden Freibades und der Umwandlung der dort vorhandenen Fläche in eine attraktive Freifläche formuliert. Die einzelnen baulichen Maßnahmen teilen sich auf folgende Bereiche auf:

a) Sanierung der kompletten Technik inklusive der Badewasseraufbereitungstechnik, der Lüftungstechnik, der Trinkwasser- und Elektrotechnik sowie der Wärmeerzeugung und Gebäudeautomation entsprechend den aktuellen Normen und Vorschriften;

b) Sanierung bzw. Erneuerung der Außenhülle des Hallenbades mit dem Ziel, einen möglichst niedrigen Energieverbrauch zu erzielen;

c) Sanierung und Verkleinerung des Umkleide- und Duschbereiches; Stilllegung des Gastronomiebereiches und Umwandlung in eine attraktive Kinderspielfläche;

d) Hinsichtlich des Hallenschwimmbades, das im Wesentlichen unverändert fortbestehen soll, sind lediglich notwendige Reparaturen durchzuführen;

e) Im Freigelände werden die Rutsche und das Kinderaußenbecken saniert. Das 50-Meter-Außenbecken wird zurückgebaut und in eine attraktive Freifläche umgestaltet.

Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen soll die Bäderlandschaft hinsichtlich Qualität und Erscheinung den zeitgemäßen Anforderungen entsprechen.

(3) Für das Bauvorhaben einschließlich sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers steht für die Kostengruppen 200 bis 500 nach DIN 276 ein Kostenrahmen in Höhe von EUR … (in Worten: … Euro) (netto) zur Verfügung („Budget“). Dieses Budget ist Grundlage für die Finanzierung und für die Entscheidung des Auftraggebers, ob und wie er das Bauvorhaben realisieren kann. Es ist für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung und vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung zu beachten.

(4) Das Bauvorhaben soll bis zum … fertiggestellt sein, um eine Wiedereröffnung des MUSTERBAD nach dem Ende der Sommerferien zu ermöglichen.

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1) Vertragsbestandteile sind vorrangig die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen in der Rang- und Reihenfolge ihrer Auflistung:

a) Die Leistungsbeschreibung für die Leistungen des Auftragnehmers, Anlage 1

b) Der Projektterminplan, Anlage 2

c) Das Angebot des Auftragnehmers vom (…), Anlage 3

d) Das Sanierungsgutachten der … vom …, Anlage 4

e) Die Pläne des MUSTERBAD in Bezug auf das Sanierungsvorhaben, Anlage 5

f) Der Begehungsbericht der Firma … vom …, Anlage 6

g) Das Betongutachten des … vom …, Anlage 7

h) Die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Normen betreffend die Errichtung des Bauvorhabens, insbesondere die planungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen,

i) Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

(2) Der Auftraggeber haftet nicht für etwaige Fehler der Unterlagen und Pläne. Etwaige Fehler werden dem Auftraggeber auch nicht gemäß § 254 BGB ganz oder teilweise als Mitverschulden zugerechnet, es sei denn, der Auftragnehmer macht unverzüglich und in jedem Falle vor Verwendung der Unterlagen und Pläne schriftlich Bedenken geltend, die der Auftraggeber nicht ausräumt. Dies gilt auch für Unterlagen und Pläne, die der Auftraggeber gegebenenfalls noch liefert. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen des von ihm zu verantwortenden Aufgabenbereichs zu überprüfen.

§ 3 Leistungsumfang des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen und Aufgaben nach den anerkannten Regeln der Technik und dem aktuellen Stand der Wissenschaft und in Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu erfüllen.

(2) Der Auftragnehmer wird nach Maßgabe dieses Vertrages alle Planungsleistungen erbringen, die erforderlich sind, um das Planungsziel zu erreichen. Dabei wird unterschieden in Grundleistungen und Besondere Leistungen. Der Auftragnehmer hat die nachstehend genannten Planungserfolge und -leistungen zu erbringen, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung durch den Auftraggeber bedürfte. Er hat dabei sparsam und wirtschaftlich zu handeln. Dieser Prämisse sind, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes anordnet, auch gestalterische und architektonische Gesichtspunkte unterzuordnen.

(3) Der Auftragnehmer darf Leistungen späterer Projektphasen erst umsetzen, wenn der Auftraggeber die Leistungen der abgeschlossenen Projektphasen freigegeben oder seine schriftliche Zustimmung zur Fortführung der Arbeiten vor Freigabe erteilt hat.

(4) Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Abs. 5, 6 HOAI. Die vom Auftragnehmer gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und seinem Angebot (Anlage 3) angebotenen Leistungen („Grundleistungen“) sind in 3 Phasen („Projektphasen“) eingeteilt.

a) Projektphase 1: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung gemäß folgenden Leistungsphasen:
– Objektplanung Gebäude und Innenräume – Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß § 34 HOAI
– Objektplanung Freianlagen – Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß § 39 HOAI
– Tragwerksplanung – Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 51 HOAI
– Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Schallschutz- und Raumakustik) – Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß Anlage 1, Abschnitt 1.2 HOAI
– Technische Ausrüstung – Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß § 54 HOAI.

Darüber hinaus werden vom Auftragnehmer auch alle sonstigen Architekten- und Ingenieurleistungen, die üblicherweise bis zum Abschluss der Leistungsphase 4 in den vorgenannten Fachbereichen zu erbringen und für das Bauvorhaben erforderlich sind, vom Auftragnehmer geschuldet.

b) Projektphase 2: Ausführungsplanung und Vergabe gemäß folgenden Leistungsphasen:
– Objektplanung Gebäude und Innenräume – Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 34 HOAI
– Objektplanung Freianlagen – Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 39 HOAI
– Tragwerksplanung – Leistungsphasen 5 und 6 gemäß § 51 HOAI
– Baupysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Schallschutz- und Raumakustik) – Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß Anlage 1, Abschnitt 1.2 HOAI
– Technische Ausrüstung – Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 54 HOAI.

Darüber hinaus werden vom Auftragnehmer auch alle sonstigen Architekten- und Ingenieurleistungen, die üblicherweise in den Leistungsphasen 5, 6 und 7 in den vorgenannten Fachbereichen zu erbringen und für das Bauvorhaben erforderlich sind, vom Auftragnehmer geschuldet. Voraussetzung für den Beginn der Vergabe der Bauleistungen ist, dass die gemäß Projektphase 1 zu erstellende Kostenberechnung ergeben hat, dass das in § 1 Abs.3 dieses Vertrages beziffere Budget nicht überschritten wird. Voraussetzung für die Erteilung des Zuschlags im Rahmen der Vergabe der Bauleistungen ist weiterhin, dass durch die Ausschreibung der Bauleistungen bereits 80 % der Kosten ermittelt und somit vor der ersten Zuschlagserteilung sichergestellt ist, dass das Budget gemäß § 1 Abs.3 dieses Vertrages nicht überstiegen wird.

c) Projektphase 3: Objektüberwachung und Objektbetreuung gemäß folgenden Leistungsphasen:
– Objektplanung Gebäude und Innenräume – Leistungsphasen 8 bis 9 gemäß § 34 HOAI
– Objektplanung Freianlagen – Leistungsphasen 8 bis 9 gemäß § 39 HOAI
– Technische Ausrüstung – Leistungsphasen 8 bis 9 gemäß § 54 HOAI.

Darüber hinaus werden vom Auftragnehmer auch alle sonstigen Architekten- und Ingenieurleistungen, die üblicherweise in den Leistungsphasen 8 und 9 in den vorgenannten Fachbereichen zu erbringen und für das Bauvorhaben erforderlich sind, vom Auftragnehmer geschuldet.

(5) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer zunächst nur mit den Leistungen gemäß Projektphase 1. Dem Auftraggeber steht es frei, den Auftragnehmer mit der Ausführung von Leistungen weiterer Projektphasen (Projektphasen 2 bis 3), ganz oder teilweise, zu beauftragen („weitere Beauftragung“). Im Falle einer weiteren Beauftragung gelten die Bedingungen dieses Vertrages.

(6) Die weitere Beauftragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Auftraggebers. Der Abruf muss spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fertigstellung aller Leistungen der zuletzt beauftragten Stufe erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf den Abschluss der jeweils durchgeführten Projektphase hinzuweisen. Die Frist zur Beauftragung weiterer Projektphasen beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Auftragnehmers über den Abschluss einer durchgeführten Projektphase.

(7) Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf die Beauftragung weiterer Projektphasen und auch kein Anspruch für den Fall zu, dass ihm die Ausführung weiterer Projektphasen nicht übertragen wird. Der Auftragnehmer kann aus der stufenweisen Beauftragung oder Nichtbeauftragung keinerlei weitergehende Rechte, gleich welcher Art, und insbesondere keine Erhöhung seines Honorars herleiten.

(8) Der Auftragnehmer wird von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, frei, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach vollständiger Beendigung der vorhergehenden Projektphase in Auftrag gibt.

§ 4 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist zur umfassenden Kooperation mit dem Auftraggeber verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls die Vertrags- und/oder Projektziele durch ihn und/oder durch andere Projektbeteiligte wie Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Sonderfachleute, Gutachter, Bauunternehmer, Auftragnehmer, Lieferanten, Behörden, Nachbarn oder sonstige Dritte gefährdet werden.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Als unabhängiger Sachwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine konkurrierenden Interessen, insbesondere von Unternehmern oder Lieferanten, vertreten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen.

(3) Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers zu beachten. Sind die Vorgaben oder Anordnungen des Auftraggebers unrichtig, unwirtschaftlich oder unzweckmäßig, hat er den Auftraggeber darauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und ihm Alternativvorschläge zu unterbreiten.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen.

(5) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in Abstimmung mit den anderen fachlich Beteiligten, insbesondere Planern, Fachplanern und bauausführenden Unternehmen, abzustimmen und deren Leistungen bei der eigenen Leistungserbringung zu berücksichtigen. Sofern der Einsatz von Sonderfachleuten erforderlich ist oder sein könnte, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Möglichkeit zu informieren und zu beraten.

(6) Sofern sich herausstellt, dass für die Projektabwicklung rechtliche Beratungsleistungen erforderlich werden, die der Auftraggeber nicht bereits beauftragt hat, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen, die erforderlichen juristischen Leistungen zu benennen und entsprechende Leistungen beim Auftraggeber anzufordern.

§ 5 Freigabe

Der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungserfolg wird mit fortschreitender Planung von den zwischen den Parteien abgestimmten und vom Auftraggeber freigegebenen Planungsergebnissen bestimmt. Der Auftraggeber hat dabei seine Vorgaben zu konkretisieren und sie dem Auftragnehmer möglichst frühzeitig mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat diese Vorgaben zu beachten. Gibt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers in schriftlicher Form frei („Freigabe“), so ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Leistungen darauf aufzubauen. Die damit festgelegten Lösungen sind Grundlage für die weiterführende Arbeit des Auftragnehmers.

§ 6 Änderungen der Planung

(1) Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Änderungen und Erweiterungen des jeweiligen vertraglichen Leistungsumfangs (nachfolgend „Änderungen“ genannt) nach Maßgabe des Folgenden vornimmt.

(2) Für Änderungen vor Freigabe gilt das Folgende:
a) Bei Änderungen des Planungsziels mit der Folge, dass Planungsleistungen zusätzlich nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt werden müssen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf gesonderte Vergütung gemäß § 10 HOAI.
b) Sonstige Änderungen vor Freigabe hat der Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung jederzeit vorzunehmen.

(3) Für Änderungen nach Freigabe gilt Folgendes:
a) Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, führen nicht zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch. Hierzu zählen insbesondere solche planerischen Änderungen, die ein vereinbartes oder freigegebenes Planungsergebnis nicht konstruktiv und/oder inhaltlich verändern.
b) Für darüber hinausgehende wesentliche Änderungen werden die Parteien eine gesonderte Vergütung vereinbaren, soweit deren Ausführung oder Erforderlichkeit nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, sie keine Fortschreibung oder Optimierung enthalten bzw. darstellen und sie einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Wesentliche Änderungen sind solche, die wesentliche Bauteile, die Statik, wesentliche Teile der Haustechnik, etc. oder auch die Entwicklung von Einsparmodellen betreffen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber rechtzeitig den Termin mit, bis zu dem wesentliche Änderungen auch ohne geänderte Vergütung möglich sind. Der Auftragnehmer wird für wesentliche Änderungen eine Schätzung des voraussichtlichen Zeitbedarfs vorlegen.

(4) Änderungen werden nur dann vergütet, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Beginn der Ausführung der geänderten Leistungen auf die zusätzliche Vergütungspflicht nach diesem Vertrag, den Umfang der Abweichung vom bislang geschuldeten Planungssoll sowie den voraussichtlichen Umfang des zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwandes schriftlich hinweist.

(5) Kommt es nicht zu einer Einigung über die zusätzliche Vergütung, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Auftragnehmer ist aber verpflichtet, auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers seine Leistung auch dann sach- und fachgerecht zu erbringen, wenn eine Einigung über die Höhe der geänderten Vergütung noch nicht erfolgt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an der geforderten weiteren Leistung steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn der Auftraggeber sich abschließend weigert, berechtigte zusätzliche Vergütungsansprüche dem Grunde nach anzuerkennen.

(6) Verlängern sich die vertraglich vorgesehenen Planungszeit und Bauzeit über die Vertragsfristen durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, um mehr als 2 Monate, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber ein zusätzliches Honorar in Höhe des ihm entstandenen Mehraufwands zu fordern.

§ 7 Kosten und Kostenkontrolle

(1) Das vom Auftraggeber vorgegebene Budget in Höhe von EUR … (in Worten: … Euro) (netto) („Baubudget“) gemäß § 1 Abs.3 dieses Vertrages ist die als Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers vereinbarte Baukostenobergrenze. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Leistungen so zu erbringen und gegebenenfalls Änderungen und Umplanungen zu veranlassen, dass der Auftraggeber das Bauvorhaben im Rahmen des Budgets fertigstellen kann. Der Auftraggeber ist zur Anpassung des Baubudgets verpflichtet, wenn die von ihm freigegebene Planung dies erforderlich macht oder wenn nach erfolgter Freigabe Planungsänderungen notwendig sind oder gefordert werden, die zu höheren Kosten führen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die durch das Baubudget festgelegten Kosten zu beachten. Sobald zusätzliche Kosten gegenüber dem Budget erkennbar werden, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die Mehrkosten im Einzelnen schriftlich informieren. Weiter muss er Einsparungsmodelle entwickeln und schriftlich vorschlagen, um die Einhaltung oder nach Möglichkeit Unterschreitung der Kosten sowie eine spätere optimale wirtschaftliche Nutzung sicherzustellen. Sind die Mehrkosten nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, so bedarf die Entwicklung von Einsparmodellen gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Hierfür gelten die Regelungen über Leistungsänderungen gemäß § 6 entsprechend.

(3) Der Auftragsnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die künftigen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Objekts in Abhängigkeit von den funktionalen Nutzungszielen gering gehalten werden. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die absehbaren Betriebs-, Verbrauchs- und Instandhaltungskosten so steigen, dass Einsparungen dadurch ausgeglichen werden.

(4) Wird das Baubudget um mehr als fünf Prozent im Vergleich zu der jeweils geschuldeten Kostenermittlungsart überschritten, kann der Auftraggeber aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen, es sei denn, die Überschreitung beruht auf einem Umstand, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

(5) Gelingt es dem Auftragnehmer, die Kosten für die vom Auftraggeber freigegebenen Planungen zu vermindern, erhält der Auftragnehmer ein Erfolgshonorar nach Maßgabe von § 14 dieses Vertrages.

§ 8 Termine, Ausführungsfristen und Terminkontrolle

(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen gemäß den angegebenen Zeitfenstern der jeweiligen Projektstufen des Projektterminplanes (Anlage 2), zu erbringen. Die in dem Projektterminplan genannten Termine sind für den Auftragnehmer verbindliche Vertragstermine.

(2) Die Termine für die weiteren Leistungen der Projektphasen 2 bis 3 werden bei deren Beauftragung einvernehmlich festgelegt.

(3) Die Einhaltung des Projektterminplans (Anlage 2) ist vereinbarte Beschaffenheit der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung. Soweit die tatsächliche Realisierung des Projektes von dem Projektterminplan abweicht oder abzuweichen droht, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und schriftlich hierauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall dem Auftraggeber die Gründe für die Abweichung oder die drohende Abweichung zu nennen und Vorschläge zur Kompensation unter Berücksichtigung deren Kosten vorzuschlagen.

(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer regelmäßig, auf dessen Verlangen wöchentlich, aktuelle Terminpläne vorzulegen, die den vereinbarten Projektterminplan sowie die tatsächliche Realisierung berücksichtigen.

(5) Der Auftraggeber ist regelmäßig rechtzeitig vor den Zeitpunkten, zu denen er Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt treffen muss, von dem Auftragnehmer schriftlich unter Hinweis auf die Entscheidung, die vom Auftraggeber verlangt wird, hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist somit verpflichtet, die für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen Steuerungsleistungen so zu erbringen, dass die zwischen dem Auftraggeber und den anderen Beteiligten vereinbarten Termine nicht aus Gründen gefährdet oder verzögert werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen.

(6) Entsteht zwischen den Parteien Streit über die Festlegung von Vertragsfristen, kann der Auftraggeber unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen und der Belange des Auftragnehmers Termine für die Planung gemäß § 315 BGB festlegen.

(7) Werden die Vertragstermine des Projektterminplans aus einem Grund überschritten, der vom Auftragnehmer zu vertreten ist und schafft der Auftragnehmer nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist Abhilfe, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag für die bereits beauftragten Projektstufen ganz oder teilweise aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 9 Projektteam des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen dieses Vertrages übertragenen Leistungen im eigenen Unternehmen zu erbringen. Eine Übertragung auf Nachunternehmer ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig, soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere den Vereinbarungen über den Einsatz von Subplanern gemäß § 10, nicht etwas Abweichendes ergibt.

(2) Der Auftragnehmer benennt als Projektleiter und Stellvertreter für die Bearbeitung des Auftrags, die dem Auftraggeber direkt als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, folgende Personen:
a) Projektleiter: (…)
b) Stellvertreter: (…)

(3) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Projektleiter bzw. dessen Stellvertreter während der Laufzeit dieses Vertrages erreichbar und nach Erfordernis vor Ort präsent sind.

§ 10 Subplaner

(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, im eigenen Namen Dritte zu beauftragen, die ihm obliegenden Leistungen zu erfüllen (Subplaner). Diese werden als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers tätig.

(2) Der Auftragnehmer beabsichtigt, die nachfolgend aufgeführten Subplaner für die jeweiligen Einzelleistungen zu beauftragen: (…)

(3) Der Auftraggeber kann dem widersprechen, wenn von ihm darzulegende tatsächliche Umstände wichtige Gründe ergeben, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Subplaner die Vertragspflichten nicht verlässlich erfüllen wird. Stellt der Auftraggeber während der Dauer des Vertragsverhältnisses solche Gründe fest, kann er vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser den Subplaner austauscht.

(4) Der Auftragnehmer hat die Verträge mit den Subplanern in der Weise zu gestalten, dass sie insbesondere im Hinblick auf Termin- und Kostensicherheit sowie Ansprüchen wegen mangelhafter Planung und Versicherungspflicht den zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelten Pflichten entsprechen. Der Auftragnehmer hat in den Verträgen mit den von ihm eingesetzten Subplanern weiterhin zu vereinbaren, dass eine weitere Untervergabe nur nach Einwilligung des Auftraggebers zulässig ist.

(5) Der Auftragnehmer hat die Planungs- und Geschehensabläufe der von ihm beauftragten und/oder vom Auftraggeber bestimmten Subplaner in technischer, terminlicher, vertraglicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen. Die Kommunikation zwischen Subplaner und Auftraggeber erfolgt ausschließlich über den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer stellt aber sicher, dass die Subplaner jederzeit für Rückfragen des Auftraggebers und zu Besprechungen mit dem Auftraggeber oder anderen Projektbeteiligten zur Verfügung stehen.

§ 11 Vertretung des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers bevollmächtigt. Ihm kann im Einzelfall eine Vollmacht durch den Auftraggeber erteilt werden. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers zu wahren und keine Interessen Dritter zu vertreten. Die Vollmacht ist dem Auftragnehmer auf Verlangen in schriftlicher Form auszuhändigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die schriftliche Vollmachtsurkunde unverzüglich dem Auftraggeber zurückzugeben, wenn die Vollmacht eingeschränkt oder widerrufen wird. Ihm steht in Bezug auf die Vollmachtsurkunde kein Zurückbehaltungsrecht zu.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers zuvor diesen zu informieren. Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer – auch im Rahmen einer erteilten Vollmacht – nicht berechtigt, kostenerhöhende oder zeitlich relevante Leistungen anzuordnen. Der Auftragnehmer ist weiterhin nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers Verträge abzuschließen, zu ändern oder aufzuheben, es sei denn, der Auftraggeber hat hierzu schriftlich seine Zustimmung erteilt.

§ 12 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber fördert die Planung und Durchführung des Bauvorhabens. Ihm obliegt die Mitwirkung, soweit dafür seine Handlungen erforderlich sind. Anstehende Entscheidungen wird er innerhalb angemessener Frist treffen. Weisungen an die am Bau Beteiligten wird der Auftraggeber nur nach vorheriger Unterrichtung des Auftragnehmers erteilen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung hin alle Unterlagen zu übergeben, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden und die der Auftragnehmer für die Ausführung der ihm übertragenen Leistungen benötigt.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen alle dem Auftraggeber bekannten Informationen in Bezug auf das zu realisierende Objekt zu übermitteln, soweit sie mit der Durchführung dieses Vertrages in Zusammenhang stehen.

§ 13 Abnahme

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Fertigstellung der letzten Leistung der beauftragten Projektstufe durch den Auftraggeber abgenommen, sofern der Auftragnehmer nicht mit weiteren Projektstufen beauftragt wurde. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB bleibt unberührt.

(2) Der Auftragnehmer hat einen Abschlussbericht über seine Leistungen zu erstellen und an einer Abschlussbesprechung teilzunehmen.

(3) Nach Übergabe des Abschlussberichts und erfolgter Abschlussbesprechung bestätigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Abnahme schriftlich.

(4) Wegen unwesentlicher Mängel der Leistung oder geringfügiger Unvollständigkeiten kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs.1 S. 2 BGB).

§ 14 Honorar

(1) Die Vergütung des Auftragnehmers für die Grundleistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen des Vertrages.

a) Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus der Kostenberechnung (§ 2 Abs.11 HOAI). Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostenberechnung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, so gilt als Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kostenschätzung gemäß § 1 Abs.3 dieses Vertrages. Auftragnehmer und Auftraggeber sind darüber einig, dass die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, mit (…)% der der sonstigen anrechenbaren Kosten angerechnet werden sollen.

b) Die Parteien vereinbaren folgende Honorarzonen:

i. Objektplanung Gebäude und Innenräume: Honorarzone III
ii. Freianlagen: Honorarzone III
iii. Tragwerksplanung: Honorarzone II
iv. Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1-5: Honorarzone II
v. Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 7-8: Honorarzone III
vi. Bauphysik: Honorarzone V
vii. Raumakustik: Honorarzone I

c) Die Parteien vereinbaren folgende Honorarsätze:

i. Objektplanung Gebäude und Innenräume: (…)
ii. Freianlagen: (…)
iii. Tragwerksplanung: (…)
iv. Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1-5: (…)
v. Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 7-8: (…)
vi. Bauphysik: (…)
vii. Raumakustik: (…)

d) Der Zuschlag für Leistungen bei Umbauten und Modernisierung wird mit (…) % vereinbart.

(2) Die nach § 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten werden pauschal in Höhe von (…) des Gesamthonorars gemäß Abs.1 c) vergütet.

(3) Wenn und soweit der Auftragnehmer einzelne der in Anlage 1 als wesentlich bezeichneten Leistungen nicht erbringt, ist der darauf entfallende Honoraranteil entsprechend zu mindern, wenn der Auftragnehmer sie nicht auf entsprechende Aufforderung des Auftraggebers nacherfüllt. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es dann nicht, wenn die verspätete Leistung für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist oder wenn eine Nachholung nach Art der Leistung nicht in Betracht kommt. Für die vom Auftraggeber direkt in Auftrag gegebenen Leistungen der Entwurfsplanung kann der Auftragnehmer keine Vergütung verlangen. Diese hat der Auftraggeber unmittelbar an den Entwurfsplaner bezahlt.

(4) Der Auftragnehmer kann zusätzlich zu den vorstehenden Honoraren die jeweils geltende Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

(5) Eine zusätzliche Vergütung weiterer Leistungen („Besondere Leistungen“) des Auftragnehmers wird nur dann nach Zeitaufwand vergütet, wenn sie vorher schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt worden sind und nicht von den Grundleistungen dieses Vertrages erfasst sind. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Zeitaufwand durch Stundenbelege nachzuweisen. Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seines Mitarbeiters nach Zeitaufwand berechnet, werden folgende Stundensätze vergütet:

a) Für den Unternehmensinhaber: (…) EUR/Stunde
b) Für Projektleiter: (…) EUR/Stunde
c) Für Projektmitarbeiter/Dipl.-Ing./Architekt: (…) EUR/Stunde
d) Für technische/wirtschaftliche Hilfskräfte/sonstige Mitarbeiter: (…) EUR/Stunde. ENTWURF, Stand 23.02….

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Die vorbezeichneten Stundesätze beinhalten sämtliche Nebenkosten. Der wöchentlich beim Auftraggeber vorzulegende Leistungsnachweis erfolgt unter Angabe des jeweils tätig werdenden Mitarbeiters, der Leistungszeit, -dauer und der Art der Tätigkeit.

(6) Gelingt es dem Auftragnehmer, die Baukosten im Verhältnis zu dem in § 1 Abs.3 festgelegten Budget zu senken, ohne dass hierdurch die vom Auftraggeber ermittelten Lebenszykluskosten ansteigen, erhält der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung in Höhe von (…) % des Honorars nach Maßgabe des § 14 Abs.1 dieses Vertrages.

§ 15 Zahlungsbedingungen

(1) Der Auftragnehmer kann gegen Vorlage entsprechender Rechnungen Abschlagszahlungen entsprechend dem Stand seiner Leistungen verlangen. Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen. Sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen. Der Rechnungsbetrag ist prüfbar darzustellen.

(2) Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber zu prüfen und zu zahlen.

(3) Die Zahlung von Abschlagsrechnungen stellt keine Teilabnahme oder Freigabe von Leistungen dar.

(4) Jegliche Abschlagszahlungen an den Auftragnehmer erfolgen unter Abzug eines zehnprozentigen Sicherheitseinbehalts. Die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts erfolgt mit der Schlusszahlung.

(5) Die Schlusszahlung ist fällig, wenn der Auftragnehmer sämtliche ihm übertragenen Leistungen vollständig und im Wesentlichen mangelfrei ausgeführt hat und dem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung übersendet hat. Die Vergütung geänderter oder zusätzlicher Leistungen ist gesondert darzustellen.

§ 16 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln und Pflichtverletzungen

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind mangelhaft, wenn sie nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Planungsleistungen sind insbesondere dann mangelhaft, wenn sie nicht als Grundlage der Bauausführung geeignet sind. Leistungen der Bauüberwachung sind insbesondere dann mangelhaft, wenn das Bauwerk selbst nicht vertragsgemäß errichtet ist und dieser Mangel zugleich auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht. Ist das Bauwerk vertragsgerecht entstanden, so kann ein Mangel vorliegen, wenn der Auftragnehmer unbedingt geschuldete Leistungen nicht vollständig erbracht hat.

(2) Ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, hat der Auftraggeber – auch vor Abnahme der Leistungen – folgende Rechte:

a) Der Auftraggeber kann Nacherfüllung verlangen. Er hat dem Auftragnehmer binnen angemessener Frist Gelegenheit zu geben, die Leistungen, insbesondere Pläne oder sonstige gegenständliche Leistungsergebnisse, vertragsgemäß herzustellen.
b) Der Auftraggeber kann wegen eines Mangels der Leistung den Mangel erst dann selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die dem Auftragnehmer gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist und der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Gleiches gilt für die Minderung. Der Rücktritt ist ausgeschlossen. Die Kündigungsregelungen bleiben unberührt.

(3) Erwächst dem Auftraggeber aus einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung ein Schaden, so hat der Auftragnehmer diesen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Es gelten aber die folgenden Einschränkungen:

a) Für Schäden am Bauwerk ist die Haftung des Auftragnehmers dem Grunde nach auf den unmittelbar damit zusammenhängenden Schaden begrenzt. Für sonstige Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, haftet der Auftragnehmer überdies nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
b) Die Haftung für vorstehende Schäden ist der Höhe nach begrenzt auf die nach Maßgabe von § 17 geschlossene Haftpflichtversicherung. Für Schäden, die nicht versicherbar sind, haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung.

(4) Der Auftraggeber ist nach Maßgabe des Folgenden verpflichtet, Ansprüche gegen den Auftragnehmer nachrangig geltend zu machen:

a) Beruhen die Ansprüche des Auftraggebers auf einem Überwachungsfehler des Auftragnehmers und zugleich auf einem Mangel der Leistung eines ausführenden Unternehmens, ist der Auftraggeber zunächst verpflichtet, das ausführende Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle zur Durchsetzung eventueller Rechte erforderlichen Informationen zu geben und ihm bei der Rechtsverfolgung behilflich zu sein.
b) Bestehen Ansprüche des Auftraggebers gegen solche Subplaner, die der Auftraggeber bestimmt hat, ist der Auftraggeber insoweit verpflichtet, diese zunächst in Anspruch zu nehmen. Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber erfüllungshalber seine Ansprüche gegen diese Subplaner ab.

(5) Soweit die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln und Pflichtverletzungen im Folgenden nicht geregelt sind, bestimmen sie sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Verjährung der Ansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 17 Haftpflichtversicherung

(1) Zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen je Schadensfall mindestens 1.500.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden sowie 3.000.000,00 EUR für Personenschäden. Vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers.

(2) Sofern der Auftragnehmer den Versicherungsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss nachweist und diesen Nachweis auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorlegt, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz eingeschränkt oder aufgehoben wird. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens eines mind. gleichwertigen Versicherungsschutzes abhängig zu machen.

§ 18 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Sie endet nach der Erledigung aller übernommenen Aufgaben des Auftragnehmers oder nach Kündigung durch eine Vertragspartei.

(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen oder aus wichtigem Grund ganz oder teilweise in der Weise beenden, dass er bereits abgerufene Leistungen kündigt oder künftige, noch nicht abgerufene Leistungen nicht abruft (Beendigung). Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund beenden (Kündigung aus wichtigem Grund).

(3) Beendet der Auftraggeber den Vertrag und realisiert der Auftraggeber das Bauvorhaben ganz oder teilweise mit anderen Planern, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe des Folgenden:

a) Vertragsgemäß erbrachte Leistungen werden nach Maßgabe dieses Vertrages vergütet.
b) Für noch nicht erbrachte Leistungen erhält der Auftragnehmer kein Honorar, selbst wenn diese Leistungen vor Beendigung bereits beauftragt wurden.

(4) Beendet der Auftraggeber den Vertrag und nimmt er ganz oder teilweise Abstand von dem Bauvorhaben, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe des Folgenden:

a) Vertragsgemäß erbrachte Leistungen werden nach Maßgabe dieses Vertrages vergütet.
b) Für noch nicht erbrachte Leistungen erhält der Auftragnehmer kein Honorar, selbst wenn diese Leistungen vor Beendigung bereits beauftragt wurden.

(7) Beendet der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, Rechte wegen Mängeln oder Pflichtverletzungen geltend zu machen.

(8) Kündigt der Auftragnehmer aus wichtigem Grund, so werden die bis dahin vertragsgemäß und abnahmefähig geleisteten Arbeiten vergütet. Der Auftragnehmer erhält darüber hinaus für noch nicht erbrachte Leistungen die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, die pauschal mit 80 Prozent bestimmt werden, sofern der Auftraggeber nicht höhere ersparte Aufwendungen nachweisen kann. Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen, Rechte wegen Pflichtverletzungen geltend zu machen.

(9) Beendigung und Kündigung bedürfen der Schriftform. Erfolgten die Beendigung und/oder die Kündigung aus wichtigem Grund, sind die maßgeblichen tatsächlichen Umstände darzulegen. Erfolgt dies trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist, sind sie unwirksam.

(10) Ist der Vertrag beendet, haben beide Parteien seine Abwicklung nach Möglichkeit zu fördern. Dem Interesse einer Partei an Maßnahmen zur Beweissicherung haben sie Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

§ 19 Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers

(1) Die höchstpersönlichen Urheberrechte für urheberrechtsfähige Leistungen des Auftragnehmers verbleiben bei diesem. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber aber alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen das vertragsgegenständliche Projekt betreffende Unterlagen, Pläne, Programme, Berechnungen etc. Insbesondere überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht, die Unterlagen und das vertragsgegenständliche Projekt zu errichten, zu ändern, zu erweitern oder ganz oder teilweise abzubrechen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

(3) Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm erstellten Leistungen frei von Rechten Dritter sind.

(4) Alle vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen sind dem Auftraggeber in Kopie und als Datenträger auszuhändigen. Sie werden mit der Aushändigung an den Auftraggeber dessen Eigentum. Der Auftragnehmer kann daran ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Der Auftraggeber kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages abwenden, den der Auftragnehmer für die noch nicht vergüteten Leistungen des Auftragnehmers fordert. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zum Ersatz des ihm entstehenden Schadens verpflichtet, der ihm durch diese Forderung entsteht, wenn und soweit sich später herausstellt, dass die Honorarforderung des Auftraggebers zu hoch war.

(5) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die ihm durch den Auftraggeber überlassenen Unterlagen für andere Vorhaben oder Projekte zu verwenden. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Abschluss der Leistungen des Auftragnehmers zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers besteht an diesen Unterlagen nicht.

§ 20 Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, die das Objekt betreffen, vertraulich zu behandeln und seine Mitarbeiter einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht zu unterwerfen. Auf seine Projektbeteiligung darf der Auftragnehmer hinweisen.

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist Musterstadt.

(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Musterstadt.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformgebotes.

(2) Soweit eine Regelung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar ist, so wird die Wirksamkeit der Regelungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen diejenigen Regelungen, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen am Nächsten kommen. Gleiches gilt, wenn der Vertrag eine Lücke aufweist.