Interview mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax
Die Fragen stellte VergabePrax-Redakteur Tobias Schmitt.
Ausgangslage:
Eine Beschaffenheit der Fenster ist mit einem Uw-Wert von 0,8 ausdrücklich vereinbart worden. Da Fenster ab diesem Wert (und darunter) auch als Passivhausfenster gelten, sind auch Fenster geschuldet, auf die diese Definition zutreffend ist. Der Fensterbauer hat Fenster mit einem schlechteren Uw-Wert eingebaut – ist der komplette Austausch der Fenster unverhältnismäßig im Sinne von § 635 Abs. 3 BGB?
Antwort: Ganz klar: im Regelfall: NEIN.
Für die Frage, ob der vom Unternehmer zu leistende Aufwand „unverhältnismäßig“ ist, kommt es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Mangelbeseitigungskosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits an. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen.
Worauf kommt es an?
Antwort: Es kommt vor allem darauf an, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung des Werks hat. In der Abwägung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit den Unternehmer ein Verschulden trifft. Letztlich kann sich der Unternehmer nur dann auf § 635 Abs. 3 BGB berufen, wenn das Bestehen des Auftraggebers auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung sich im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
Geht es nur um konkrete Folgen für die Heizkosten?
Antwort: Nein. Vielmehr spielt die Einhaltung bestimmter Wärmeschutzstandards bei Neubauten generell für die Wertvorstellungen von Erwerbern eine Rolle. Es ist zumindest davon auszugehen, dass sich ein fachkundiger Kaufinteressent in der Regel für die Fenster interessiert und gegebenenfalls die Einhaltung bestimmter Wärmeschutzstandards prüft oder vom Verkäufer erfragt. Das bedeutet, dass die Klägerin im Falle eines Verkaufs – unabhängig von der Frage einer Offenbarungspflicht – damit rechnen muss, dass die Frage nach dem Wärmeschutz der Fenster zum Bestandteil von Vertragsverhandlungen werden kann. Es mithin nicht nur um bestimmte Heizkosten, sondern auch um die Einhaltung bestimmter Merkmale, die auf dem Wohnungsmarkt – neben anderen Merkmalen – allgemein als mitbestimmend für den Wert einer Wohnung angesehen werden.
Was ist mit den Beschädigungen infolge des Austauschs der Fenster?
Antwort: Ganz klar: Beim Austausch der Fenster ist mit Beschädigungen zu rechnen. Es sollte nachvollziehbar sein, dass ein Austausch der Fenster zu Schäden an der Fassade, Innenwände, Fensterbänke etc. führen kann.
Mit welchen Schäden ist zu rechnen?
Antwort: Es ist mit folgenden Schäden zu rechnen:
Schutz vor Staub und Dreck beim Fenstertausch
Wie bei jeder Baumaßnahme ist auch beim Fenstertausch ein sorgfältiger Schutz der Räume entscheidend dafür, dass die Staub- und Dreckbelastung möglichst gering bleibt. Dazu ist es wichtig, alle Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände zu schützen. Idealerweise wird der Raum leergeräumt, ist dies – zum Beispiel bei bewohnten Wohnungen – nicht möglich, sollte alles inklusive des Bodenbelags mit robuster Folie bzw. Schutzmatten abgedeckt werden. Damit sich Schmutz und Staub nicht in der ganzen Wohnung verteilen ist es empfehlenswert, den Raum, in dem gearbeitet wird, möglichst abzuschotten. Dies lässt sich durch das Abhängen, bzw. Abkleben der Zimmertür erreichen.
Was ist mit Schäden beim Fenstertausch?
Antwort: Welche Schäden der Fenstertausch anrichten kann, hängt vor allem von der Qualität und Umsicht des Fachbetriebs ab. Versierte Handwerker, die sauber und ordentlich arbeiten, werden darauf achten, die alten Fenster möglichst ohne Beschädigung von Putz, Tapete und anderen Innenausbauten zu entfernen. Einen entscheidenden Unterschied macht es zum Beispiel, ob die Fensterrahmen ausgesägt und in Teilen ausgebaut oder komplett herausgerissen werden. Im zweiten Fall ist mit Schäden an der inneren Laibung zu rechnen, die anschließend nachgearbeitet werden müssen.
Wir danken für das Gespräch.
Die Fragen stellte Redakteur Tobias Schmitt.