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Flashlight - OLG Rostock: Gericht muss anonymisierte Entscheidung herausgeben

1. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Der Gerichtsvorstand hat am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen zu erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht unterliegt.

2. Daher kann grundsätzlich jedermann die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften verlangen, ohne darlegen zu müssen, wofür er diese benötigt. Auf ein öffentliches Interesse kommt es nur für die Frage der Kostenfreiheit an.

3. Soweit ausnahmsweise trotz Anonymisierung überwiegende Interessen der Parteien verletzt sein können, ist dem nach Möglichkeit durch Schwärzung der betreffenden Urteilspassagen Rechnung zu tragen; eine Versagung der Weitergabe kommt nur in extremen Fallen in Betracht.

OLG Rostock, Beschluss vom 23.06.2026 – 6 VA 3/26

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