Zu den mit der Vielzahl von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden verbundenen enormen Herausforderungen für Länder und Kommunen gehört auch die Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten.
Bereits im Jahr 2014, als sich die starke Zunahme von Flüchtlingszahlen mehr und mehr abzeichnete, hat der Bundesgesetzgeber mit dem am 26. November 2014 in Kraft getretenen Flüchtlingsunterbringungsmaßnahmengesetz das Baugesetzbuch (BauGB) geändert.
Bereits hiermit wurden wirksame bauplanungsrechtliche Erleichterungen für die Flüchtlingsunterbringung geschaffen. Mit der massiven Zunahme der Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 wurde das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes erneut und noch weitreichender geändert. Im Ergebnis existierten – befristet bis zum 31. Dezember 2019 – für sämtliche Gebietsarten (Bebauungsplangebiete, nicht beplanter Innenbereich, Außenbereich) erhebliche Erleichterungen bei der Zulassung von Flüchtlingsunterkünften. Dem lag ein zweistufiges System zugrunde:
1. Innerhalb der bauplanungsrechtlichen Systematik wurden für unterschiedliche Bedarfe gezielte Erleichterungen geschaffen.
2. Reichten die gezielten Erleichterungen nicht aus, waren weitgehende Abweichungen vom Bauplanungsrecht im erforderlichen Umfang möglich.
Die befristet geltenden Regelungen hatten den nachfolgend dargestellten Inhalt, wobei vorab darauf hingewiesen wird, dass die Ausführung des Bauplanungsrechts grundsätzlich Angelegenheit der Länder und Kommunen ist.
Ergänzend ist – ohne Befristung – Folgendes geregelt worden:
Nachdem die Länder Bedarf nach einer Verlängerung der dargestellten befristeten Sonderregelungen geäußert hatten, hat die Bundesregierung in dem am 4. November 2020 vom Kabinett beschlossenen Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes vorgeschlagen, diese Regelungen mit Ausnahme von § 246 Absatz 14 BauGB befristet bis zum Ende des Jahres 2024 in eingeschränkter Form wieder einzuführen. Ergänzend soll ermöglicht werden, die in den Absätzen 12 und 13 enthaltenen Dreijahresfristen längstens bis zum 31. Dezember 2027 zu verlängern oder – im Fall bereits abgelaufener Fristen – die Zulässigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2027 erneut zu begründen. Die Anwendung der genannten Regelungen soll insoweit begrenzt sein, als von den Vorschriften nur Gebrauch gemacht werden darf, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.