von Thomas Ax
Planung und Koordination aus einer Hand – der Wunsch nach nur einer Ansprechperson verbreitet sich bei der Bauherrschaft rasant. Dies hat zur Folge, dass die Generalplanung immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Ein/e als Generalplaner/in beauftragte/r Planer/in bekommt sämtliche oder zumindest die wesentlichen Architekten- und Fachplanerleistungen bauherrenseits übertragen und beauftragt dann ihrer bzw. seinerseits Subplaner/innen für die Erbringung einzelner Planungsbereiche. Damit entsteht vertraglich ein Kettenverhältnis, bestehend aus dem Generalplanervertrag, geschlossen zwischen der Bauherrschaft und dem/der Generalplaner/in, sowie den nachgeschalteten Fachplanerverträgen, geschlossen zwischen dem/der Generalplaner/in und den einzelnen Subplanenden.
Die Konzentration aller Planungsverträge, manchmal sogar gepaart mit Leistungen der Projektsteuerung, in einer Hand hat für den Bauherrn Vorteile. Er hat einen Ansprechpartner, der – anders als der klassische Architekt – die Fachplaner nicht nur koordiniert. Er übernimmt im Verhältnis zum Bauherrn deren Verpflichtungen. Schwierige Abgrenzungsfragen, ob eine bestimmte Leistung noch vom Architekten oder schon vom Fachplaner zu erbringen ist, entfallen. In der Planung gibt es für den Bauherrn keine Schnittstellen mehr. Es ist für den Bauherrn auch durchaus sinnvoll, statt eines Generalübernehmervertrages einen Generalplanervertrag und einen Generalunternehmervertrag abzuschließen. Dadurch hat er nämlich den Vorteil, den Ausführenden durch unabhängige Architekten und Ingenieure zu überwachen.
Ein Generalplanervertrag enthält keine besonderen Schwierigkeiten. Vertragsinhalt ist die Gesamtheit der Planungsleistungen, die in den verschiedenen Leistungsbildern zu beschreiben ist. Häufig wird ein Pauschalhonorar vereinbart, möglich ist auch die Abrechnung nach HOAI, häufig unter Ansetzung eines Generalplanerzuschlags.
Orientierungshilfen für die Gestaltung dieser Verträge und Gestaltungsvorschläge können bei AxVergaberecht angefordert werden.