Ax Vergaberecht

Herausforderung: Car-Sharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum schaffen

von Thomas Ax

Lösung: Die Vergabe erfolgt gemäß § 16a Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens. Es werden Car-Sharing-Anbieter beauftragt, die als wirtschaftlich selbstständige Unternehmer auf eigenes Risiko die Bereitstellung, Wartung und Vermarktung der Fahrzeuge sowie die Aufstellung und den Betrieb der Elektroladeinfrastruktur übernehmen. Eine finanzielle Beteiligung für den Betrieb des Car-Sharing Angebots erfolgt nicht. Die Vergabe von Car-Sharing-Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum soll vor allem einer Verdichtung und Ausweitung des bestehenden Angebots dienen. Die Sondernutzungserlaubnis wird für einen definierten Zeitraum erteilt. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung ausschließlich nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens möglich (§ 16a Abs. 6 StrG). Die Verteilung der Car-Sharing-Stellplätze an den ausgewählten Anbieter erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den ausgewählten Anbieter erfolgt anschließend durch die jeweils zuständige Kommune. Der ausgewählte Anbieter erhält von jeder Kommune für die jeweiligen Stellplätze eine Sondernutzungserlaubnis. In dieser wir die Nutzung der Stellplätze näher geregelt. Die Sondernutzungserlaubnis wird einmalig für die Dauer der Nutzung erteilt. Im Falle einer Nichtunterzeichnung durch den Anbieter oder einer späteren Kündigung wird die jeweilige Sondernutzungserlaubnis hinfällig beziehungsweise widerrufen. Die Sondernutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Zugangsvoraussetzungen, das heißt mindestens eines der Zugangskriterien, nicht mehr erfüllt werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Kategorie der Stellplätze. Für die verschiedenen Stellplatztypen werden die jährlichen Sondernutzungsgebühren festgesetzt.

Investitionszuschuss: Errichtet der Anbieter neben dem Car-Sharing-Platz einen öffentlichen Ladepunkt, kann sich die Kommune an den Kosten für den Aufbau der Ladesäule beteiligen.

Anschubfinanzierung: Einige Kommunen bieten eine einmalige Anschubfinanzierung für die Bereitstellung des Carsharing-Angebots an. Die genannten Förderungen werden beihilfenrechtlich als De-Minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gerechtfertigt. Die Voraussetzungen hierfür werden von den Kommunen separat geprüft. Eine Auszahlung erfolgt erst nach positivem Abschluss der Prüfung. Die Verpflichtung des Car-Sharing-Anbieters, die Einhaltung der Wertgrenzen selbst zu prüfen, bleibt unberührt.

Ladeinfrastruktur: Die Kommunen stellen sicher, dass an den ausgewählten Stellplätzen ein Stromanschluss vorhanden ist oder dieser entsprechend erschlossen werden kann. Die möglichen Kosten für die Erschließung sind von der Kommune zu tragen. Die Kommunen sind Anschlussnehmerinnen des Netzanschlusses und bleiben dies für den Zeitraum der Sondernutzung sowie darüber hinaus. Für die Zeit der Sondernutzung wird dem Car-Sharing-Anbieter die Nutzung des Netzanschlusses erlaubt. Der Car-Sharing-Anbieter übernimmt die Aufstellung der Ladesäulen und ihre Kosten. Er sorgt auch für die erforderliche Wartung und Instandhaltung der oberirdischen Ladeinfrastruktur. Nach dem Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Car-Sharing-Anbieter nach Wahl der jeweiligen Kommune entweder die oberirdische Ladeinfrastruktur auf eigene Kosten zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder das Eigentum an der oberirdischen Ladeinfrastruktur an die Kommune oder einen Dritten, den die Kommune bestimmt, zu übertragen.

Einrichtung der Stellplätze: Die Beschaffung, Aufstellung und der Unterhalt der amtlichen Verkehrszeichen (314, 314.1 oder 315 sowie Zusatzzeichen 1010-70 und Zusatzzeichen mit dem Namen des Car-Sharing-Unternehmens) sowie die mögliche Kennzeichnung der Stellflächen durch Bodenmarkierungen erfolgen durch die Kommunen und auf deren Kosten. Die Beschaffung und das Anbringen der nichtamtlichen Beschilderung liegt in der finanziellen Zuständigkeit des Car-Sharing-Anbieter. Der Car-Sharing-Anbieter ist für die Reinigung und den Winterräumdienst der ihm zur Verfügung gestellten Stellplätze zuständig.

Betriebspflicht: Der Anbieter verpflichtet sich, sein Car-Sharing-Angebot gemäß der Definition § 16 a StrG für einen definierten Zeitraum aufrechtzuerhalten. Kommt der Anbieter dieser Pflicht nicht nach, verliert der Anbieter das Sondernutzungsrecht, darüber hinaus muss er die aus Punkt 5 erhaltene Förderung zurückzahlen. Zudem muss der Anbieter sicherstellen, dass die Stellplätze bis spätestens sechs Monate nach erfolgter Vergabe mit jeweils einem Car-Sharing-Fahrzeug zur Verfügung stehen, um das erteilte Sondernutzungsrecht nicht zu verlieren.

Mindestkriterien zur Leistungserbringung: Die folgenden Mindestkriterien müssen von den Car-Sharing-Anbietern erfüllt werden, um am Auswahlverfahren teilnehmen zu dürfen. Bei Nichterfüllung erfolgt der Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren.

Die nachfolgenden Mindestkriterien werden gefordert:

a. Erfüllung der laut § 16a StrG formulierten Definition des Car-Sharings.

b. Es handelt es sich um stationsbasiertes Car-Sharing oder stationsflexibles Car-Sharing.

c. Bei den Fahrzeugen handelt es sich um E-Autos.

d. Die Dienstleistung steht im Rahmen der Halterhaftung allen offen, sofern sie diskriminierungsfrei und transparent gestaltet ist.

e. Die Buchung, Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge ist für registrierte Teilnahmeberechtigte täglich rund um die Uhr telefonisch und/oder online möglich.

f. Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde oder weniger sind möglich, der Stundentarif ist nicht höher als 20 Prozent des Tagespreises.

g. Die Fahrzeugnutzung wird nach Zeit und/oder Fahrkilometer (inklusive fahrleistungsabhängiger Betriebskosten) berechnet.

h. Die Energiekosten der Nutzung sind in den Tarifpreisen (Zeit- und/oder Kilometerpreisen) enthalten.

i. Fahrten außerhalb Deutschlands sind möglich.

j. Wartung und Reinigung der Fahrzeuge werden vom Anbieter oder von ihm beauftragten Dienstleistern regelmäßig durchgeführt.

k. Die Bereitstellung von Kundeninformationen zur umweltschonenden Fahrweise für die Nutzerinnen und Nutzer.

l. Zwecks Durchführung von Monitoring und Evaluationsreports verpflichtet sich der Anbieter, der jeweiligen Kommune jährlich bestimmte Daten bereitzustellen.

Auswahlkriterien: Die Bewertung der eingereichten Bewerbungen erfolgt anhand der definieren Auswahlkriterien und Punktvergabe.

Ablauf des Auswahlverfahrens: Die Car-Sharing-Anbieter können ihr Interesse an einer Sondernutzungserlaubnis für mehrere oder alle Stellplätze mittels der Angebotseinreichung bekunden. Nicht alle Stellplätze müssen vergeben werden. Um an dem Verfahren teilzunehmen, sind Anbieter verpflichtet, sich im Verhältnis von zwei A-Stellplätzen zu einem B-Stellplatz zu bewerben (also im Schema A-A-B). Angebote/Interessensbekundungen können eingereicht werden. Hierfür sind die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Dokumente Erfüllung der Auswahlkriterien, Interessensbekundung und Eigenerklärungsformular einzureichen. Die Sondernutzungserlaubnisse werden an den Anbieter mit der höchsten Gesamtpunktzahl vergeben.

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