Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hoffen, Sie hatten einen angenehmen Start ins neue Jahr und sind bereit für die Herausforderungen und Chancen, die 2025 bereithält.
In diesem Jahr erwarten uns bedeutende vergaberechtliche Entwicklungen. Deutschland steht momentan vor großen Herausforderungen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Energieversorgung. Diese Themen erfordern innovative Lösungen und eine enge Zusammenarbeit auf allen Ebenen.
Es ist eine Zeit, in der strategische Investitionsentscheidungen und nachhaltige Planungen mehr denn je gefragt sind.
Unsere VergabePrax ist das richtige Format, um diesen Herausforderungen zu begegnen, denn wir vernetzen für die Durchführung von Vergabeverfahren verantwortliche oder mit der Durchführung von Vergabeverfahren befasste Köpfe der öffentlichen Auftraggeber, insbesondere aus Kommunalverwaltungen, kommunalen Unternehmen sowie Expertinnen und Experten aus der Wirtschaft. Auftraggeber müssen sich mit späteren Bietern austauschen können, sei es in besonderen Vergabeverfahren wie dem wettbewerblichen Dialog, sei es in Markterkundungen in Vorbereitung der jeweiligen Vergaben.
Am Anfang einer Markterkundung steht eine Beschaffungsidee bzw. ein Bedarf an bestimmten Produkten oder Leistungen. Die Markterkundung dient dazu, diese Idee bzw. diesen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweiligen Markt- und Anbietersituation zu konkretisieren. Denn mit einem fundierten Marktüberblick fällt es leichter, die Anforderungen an die Leistung bei der anschließenden Beschaffung so auszuformulieren, dass passende und attraktive Angebote eingehen. Die Ansicht, eine Markterkundung und damit eine Ansprache des Marktes vor der Durchführung einer Beschaffung sei nicht zulässig, ist immer noch weit verbreitet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die vergaberechtlichen Vorschriften erlauben dem öffentlichen Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchzuführen (vgl. § 28 Abs. 1 VgV, § 20 UVgO, § 2 EU Abs. 7 VOB/A, § 2 Abs. 5 VOB/A). Die Möglichkeiten der Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens können im Wege der Markterkundung ermittelt werden, wenn eine Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen nach den Regelungen von Teil 4 des GWB in Verbindung mit der VgV, der UVgO oder der VOB/A geplant ist. Die Bedarfs- bzw. Vergabestellen können also durch eine Markterkundung mindestens ermitteln, ob im Rahmen ihrer Beschaffung Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden können. Die Markterkundung ist dem Vergabeverfahren vorgelagert und erfolgt im Vorfeld der geplanten Beschaffung. Dennoch hat der öffentliche Auftraggeber bereits an dieser Stelle auch die allgemeinen Vergabegrundsätze zu beachten. Diese Grundsätze, insbesondere der Wettbewerbs-, Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz, helfen dem Auftraggeber bei der Durchführung der Markterkundung beurteilen zu können, ob sein Vorgehen alle Unternehmen gleich berechtigt und damit objektiv und auch für Dritte nachvollziehbar ist. Aus dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz kann zudem abgeleitet werden, dass die Markterkundung möglichst mit mehreren Unternehmen erfolgen soll. Das Ergebnis einer erfolgreichen Markterkundung ist eine Definition des Beschaffungsgegenstandes, die sowohl den Anforderungen des Auftraggebers als auch den Möglichkeiten der Anbieterseite gerecht wird und wirtschaftlich abgebildet werden kann. Ebenso ermöglicht die Markterkundung dem Auftraggeber fundierte Vergabeunterlagen zu erstellen und über eine realistische Kalkulationsgrundlage zu verfügen.
Kommen Sie als Auftraggeber mit Unternehmen ins Gespräch.
Der Auftraggeber führt durch ein transparentes und wettbewerbliches Markterkundungsverfahren. Es handelt sich um ein transparentes und wettbewerbliches Verfahren. Das Verfahren ähnelt einer Ausschreibung, ohne dass hier eine Zuschlagserteilung erfolgen würde, eine solche beabsichtigt wäre oder erfolgen müsste. Der Auftraggeber verschafft sich einen Eindruck von der Anbietersituation und der Marktlage ua über vorzu-legende indikative Angebote zu den möglichen Konditionen.
Das Ergebnis der erfolgreichen Markterkundung ist eine Definition des Beschaffungsgegenstandes, die so-wohl den Anforderungen des Auftraggebers als auch den Möglichkeiten der Anbieterseite gerecht wird und wirtschaftlich abgebildet werden kann. Ebenso ermöglicht die Markterkundung dem Auftraggeber fundierte Vergabeunterlagen zu erstellen und über eine realistische Kalkulationsgrundlage zu verfügen.
„Hiermit bitten wir zum Zwecke der Markterkundung um die Übersendung einer Preisinformation für die Leistung.“
Es handelt sich um ein Markterkundungsverfahren und kein förmliches Vergabeverfahren. Das Markterkundungsverfahren dient der Vorbereitung eines ggf. späteren Vergabeverfahrens und soll Unter-nehmen auf das ggf. geplante Vergabeverfahren aufmerksam machen. Am Ende des Markterkundungsverfahrens steht kein Vertragsschluss. Eine Vergütung oder Entschädigung für die Teilnahme an der Markterkundung erfolgen nicht. Die Ergebnisse der Markterkundungen können, müssen aber nicht, zum Teil oder in Gänze in ein späteres/ das spätere Vergabeverfahren einfließen. Es besteht im Anschluss an das Markterkundungsverfahren kein Anspruch auf Durchführung eines Vergabeverfahrens. Unternehmen, die sich nicht an der Markterkundung beteiligen, können sich gleichwohl an dem anschließenden Vergabeverfahren beteiligen. Unternehmen, die sich an der Markterkundung beteiligen, können nicht, weil sie sich an der Markterkundung beteiligt haben, beanspruchen, automatisch an dem anschließenden Vergabeverfahren beteiligt zu werden. Der Auftraggeber sichert aber zu, sollte es zu einem entsprechenden, dieser Markterkundung nach-gelagerten Vergabeverfahren kommen, dass alle, die im Rahmen dieses Verfahrens ihr Interesse bekundet haben, über dieses Vergabeverfahren informiert werden.
Das eröffnet Möglichkeiten und nützlichen Erkenntnisgewinn.