Ax Vergaberecht

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Hinweis zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel nach Formblatt 225a

Wenn den Vergabeunterlagen das Formblatt 225a „Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“ beigefügt ist: Die Klausel verteilt das Risiko für Stoffpreisänderungen der im Formblatt aufgeführten Stoffe in den im Formblatt genannten Teilleistungen (LV-Positionen) auf beide Parteien. Umfasst sind sowohl Preissteigerungen als auch Preissenkungen. Bitte beachten Sie: Bei Vereinbarung der „Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“ beruht die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung auf dem von Ihnen zur jeweiligen GP-Nummer kalkulierten und im Formblatt einzutragenden Stoffpreis(anteil). Die Stoffpreisanteile sind zu jeder GP-Nummer bei Angebotsabgabe anzugeben. Diese Angaben werden NICHT nachgefordert. Angebote, bei denen die Bieterangaben des Stoffpreisanteils (Formblatt 225a, Spalte 4) zu einer oder mehreren GP-Nummer(n) fehlen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Für die Abrechnung ist es nicht relevant, was Sie tatsächlich für den betreffenden Stoff bezahlen müssen, sondern hierfür ist allein die statistische Entwicklung dieses von Ihnen angegebenen jeweiligen Stoffpreises maßgebend. Der von Ihnen angegebene Stoffpreis(anteil) ist als Basiswert 2 Ausgangsgröße der Berechnung. Zu dem gem. Formblatt 225a vereinbarten Abrechnungszeitpunkt (Einbau/Lieferung/Verwendung) wird Ihr Basiswert 2 zum Basiswert 3 fortgeschrieben, unter Verwendung der im statistischen Bericht – Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) und in Code 61241-0004 der Datenbank Genesis-Online beim Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes. Für die Berechnung der Mehr-/Mindervergütung ist dann – nach Überschreitung der Bagatellgrenze – die Differenz der jeweiligen Basiswerte 3 und 2 multipliziert mit der in der jeweiligen (Abschlags)Rechnung abgerechneten Menge unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung maßgebend.