Ax Vergaberecht

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Hinweise und Tipps für die WertungsPRAXIS

von Thomas Ax

Wie kann der Auftraggeber welche Kriterien für die Zuschlagserteilung bestimmen?

Es ist Ausdruck des Bestimmungsrechts des Auftraggebers, die Kriterien für die Zuschlagserteilung zu bestimmen. Er kann festlegen, worauf es ihm bei dem zu vergebenden Auftrag ankommt und was er als wirtschaftlich ansieht. Dem Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers unterliegen sowohl die Kriterien, anhand derer die Angebote bewertet werden, als auch die Methode, wie ein Wertungsergebnis ermittelt wird. Hierbei steht dem Auftraggeber ein großer Ermessensspielraum zu (EuGH, Urteil v. 26. März 2015, C-601/13, Ambisig; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2017, VII-Verg 31/16). Infolgedessen kann von den Nachprüfungsinstanzen nur überprüft werden, ob die Vergabestelle im Rahmen der Wertung das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat, nicht von einem unzutreffenden oder nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sich von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet hat (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2005, VII-Verg 16/05; Ziekow in Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, § 127 Rn. 48 mwN).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2021 – 15 Verg 11/20

Kann der Auftraggeber verlangen, dass die Bieter ihre Konzepte für die Erfüllung von Qualitätsunterkriterien schriftlich darstellen?

Wenn die Bieter ihre Konzepte für die Erfüllung von Qualitätsunterkriterien schriftlich darstellen sollen, hat der Wettbewerb das Gepräge eines Vergabeverfahrens mit funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 31 II Nr. 1 VgV).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2021 – 15 Verg 11/20

Wie ist der Zuschlag zu dokumentieren?

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag zu dokumentieren, § 8 Abs. 1 S. 2 VgV. Hierbei muss der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass die Bewertung der Angebote als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, vor allem demjenigen des bestplazierten Bieters, für Dritte, insbesondere die Nachprüfungsinstanzen, nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BGH NZBau 2017, 366 Rn. 53; Ziekow/ Völlink/Goede/Hänsel, 4. Aufl. 2020, VgV § 8 Rn. 9).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2021 – 15 Verg 11/20