1.1 Gemäß § 121 Abs. 1 GWB ist in der Leistungsbeschreibung der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können.
1.2 § 21 VgV enthält darüber hinaus Einzelregelungen für Rahmenvereinbarungen. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.
VK Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 – VK 1-53/20 (nicht bestandskräftig; Rechtsmittel: OLG Düsseldorf, Az. Verg 10/21)
2 Die Auftragsvergabe bei Rahmenvereinbarungen ist zweistufig. Auf der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung geschlossen und auf der zweiten Stufe vergibt der Auftraggeber auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung die Einzelaufträge. Deshalb müssen beim Abschluss der Rahmenvereinbarung weder die genaue Gesamtmenge noch sämtliche Auftragsbedingungen für die Einzelaufträge feststehen, Biemann, in Beck’scher Vergaberechtskommentar zum Vergaberecht, 3. Auflage, § 21 Rn.8; VK Bund, Beschluss vom 20.04.2006, VK 1 – 19/06.
VK Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 – VK 1-53/20 (nicht bestandskräftig; Rechtsmittel: OLG Düsseldorf, Az. Verg 10/21)
3 Beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung geringer als bei einer gewöhnlichen Ausschreibung anzusetzen, was in der Ungewissheit von Einzelaufträgen und von deren Volumen begründet liegt, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015, Verg 28/14.
VK Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 – VK 1-53/20 (nicht bestandskräftig; Rechtsmittel: OLG Düsseldorf, Az. Verg 10/21)
4 Das OLG Düsseldorf, u.a. Beschluss vom 11.05.2016, Verg 2/16, hat wiederholt geurteilt, dass zwar das Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse für Umstände und Ereignisse, auf die der Bieter keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, nicht mehr gilt. Dennoch können Ausschreibungsbedingungen noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein. Die Zumutbarkeitsschwelle erhöht sich bei einer Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen (im weiteren Sinne) zulasten der Bieter. Kalkulatorische Unwägbarkeiten sind hinzunehmen.
VK Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 – VK 1-53/20 (nicht bestandskräftig; Rechtsmittel: OLG Düsseldorf, Az. Verg 10/21)
5 Das durch die Nichtvorhersehbarkeit der Abgabemenge bedingte kalkulatorische Risiko ist nicht dem originären Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnen, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2011, Verg 62/11. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit wird geprüft, ob eine Leistungsbeschreibung branchen- und markttypische Risiken enthält, die eigentlich aus der Sphäre des Auftraggebers stammen oder ob eine Anforderung aus den Vergabeunterlagen die Bieter in einem Maße belastet, dass in der Regel eine solche Handhabung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für die Vergabestelle steht, BGH, Urteil vom 10.06. 2008, X ZR 78/07. Ein solches Risiko könne man beispielsweise annehmen, wenn das grundsätzliche Verwendungsrisiko auf den Auftragnehmer überbürdet würde.
VK Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 – VK 1-53/20 (nicht bestandskräftig; Rechtsmittel: OLG Düsseldorf, Az. Verg 10/21)
6 Die Unzumutbarkeit knüpft das OLG Düsseldorf daran, dass entweder Maßnahmen von einem Unternehmer verlangt werden, die nicht in sein Portfolio passen, also branchenuntypisch sind, oder die nicht mehr vorhersehbar oder erfüllbar sind oder bei denen das Verwendungsrisiko beim Auftragnehmer liegt. Die Grenze ist erreicht, wenn Regelungen vorhanden sind, die den Bietern das Verwendungsrisiko für die Leistungen auferlegen. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn unübliche Maßnahmen vom Bieter verlangt werden, die ein in der Branche tätiger Unternehmer so nicht durchführen würde.
VK Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 – VK 1-53/20 (nicht bestandskräftig; Rechtsmittel: OLG Düsseldorf, Az. Verg 10/21)