Inhaltlich mangelhafte Referenzen fehlen nicht und können nicht nachgefordert werden
vorgestellt von Thomas Ax
Der öffentliche Auftraggeber kann dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, die mit dem Angebot vorzulegen waren, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, es sei denn, er hat eine Nachforderung ganz oder teilweise ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Nachforderung scheidet aus, wenn ein Nachweis oder eine geforderte Erklärung nicht körperlich fehlen, sondern lediglich inhaltlich hinter dem Geforderten zurückbleiben. Unternehmensbezogene Unterlagen wie Referenzen "fehlen", wenn sie (körperlich) nicht im Angebot enthalten sind, nicht rechtzeitig vorgelegt wurden oder in formaler Hinsicht mangelhaft sind. Bleiben eingereichte Referenzen hinter den Mindestanforderungen zurück, sind also nicht vergleichbar, stellt dies kein physisches Fehlen der Unterlagen dar, sondern einen inhaltlichen Mangel, VK Bund, Beschluss vom 23.07.2024 - VK 1-64/24.
