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Kasseler Modell: Einkauf von Belegplätzen für Kinder städtischer Bediensteter in einer öffentlichen Kindertagesstätte

vorgestellt von Thomas Ax

Die Stadt Kassel möchte ab dem 1. August 2021 Belegplätze für Kinder städtischer Bediensteter in einer öffentlichen Kindertagesstätte einkaufen.

Dafür müssen in dieser Kita Plätze zwei Gruppen – eine für 12 Krippenkinder und eine für 25 Kindergartenkinder – zur Verfügung stehen. Das Angebot soll von einem freien Träger betrieben werden. Die Betreuung muss mindestens montags bis freitags von 7 bis 17 Uhr stattfinden. Der Träger muss den Kindern eine Mittagsverpflegung anbieten. Die Einrichtung darf maximal vier Wochen im Jahr geschlossen sein, zuzüglich Feiertage. Zusätzliche Öffnungszeiten und die flexible Buchung der Plätze ist wünschenswert (zum Beispiel Stundenkontingente). Der Betrieb der Kindertagesstätte hat nach den Vorschriften der §§ 22 bis 26 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII und den landesspezifischen Regelungen, insbesondere den §§ 25 bis 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB), zu erfolgen. Der freie Träger muss eine Betriebserlaubnis vorweisen und die Voraussetzungen zur Anerkennung nach § 45 SGB VIII und § 75 SGB VIII erfüllen. Der Betreuungsschlüssel muss die Mindestanforderungen aus dem Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) erfüllen.

Die Einrichtung muss fußläufig zum Hauptverwaltungsstandort, dem Kasseler Rathaus, liegen und für Eltern gut erreichbar sein.

Verfahrensart
Verhandlungsverfahren

Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/08/2021
Ende: 31/07/2025

Der Vertrag wird zunächst für vier Jahre abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt.

Teilnahmebedingungen

Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Der Betrieb der Kindertagesstätte hat nach den Vorschriften der §§ 22 bis 26 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII und den landesspezifischen Regelungen, insbesondere den §§ 25 bis 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB), zu erfolgen. Der freie Träger muss eine Betriebserlaubnis vorweisen und nachweisen, die Voraussetzungen zur Anerkennung nach § 45 SGB VIII und § 75 SGB VIII zu erfüllen.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Der freie Träger muss eine Betriebserlaubnis vorweisen und nachweisen, die Voraussetzungen zur Anerkennung nach § 45 SGB VIII und § 75 SGB VIII zu erfüllen.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Der freie Träger muss eine Betriebserlaubnis vorweisen und nachweisen, die Voraussetzungen zur Anerkennung nach § 45 SGB VIII und § 75 SGB VIII zu erfüllen.

Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium – Name: Pädagogisches Konzept / Gewichtung: 25
Qualitätskriterium – Name: Raum- und Ausstattungskonzept / Gewichtung: 25
Preis – Gewichtung: 50

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